Die Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand:
a) Objektive Zurechnung:
Def.: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter
eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im
tatbestandsmäßigen Erfolg auch widerspiegelt.
Der objektive Zurechnung ist eine Ergänzung der
Kausalität!
Beispiel:
A erschießt B mit einem Revolver.
Lösung:
1) Obersatz:
Der Tod des B müsste A auch objektiv zurechenbar sein.
2) Definition:
Ein Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine
rechtlich relevante Gefahr geschaffen oder erhöht hat
(Erfolgsrisiko), welche sich im tatbestandsmäßigen Erfolg
realisiert hat (Risikozusammenhang).
3) Subsumtion:
A hat mit dem Schuss eine rechtlich relevante Gefahr
geschaffen (Anmerkung: Das durch den Schuss ein Mensch
verletzt wird) und diese Gefahr hat sich auch im Tod des B
realisiert.
4) Ergebnis:
Mithin ist A der Tod des B objektiv zurechenbar.
, Fälle, wo Objektive Zurechnung nicht vorliegt:
Speziell Fälle
ERFOLGSRISIKO RISIKOZUSAMMENHANG
Eine Gefahr wird Wenn sich der
geschaffen Gefahr im Erfolg
niederschlägt
- Risikoverringerung - Atypischer
Kausalverlauf
- Sozialadäquates - Dazwischentreten eines
Verhalten Dritten
Opfer (Eigene
Selbstgefährdung)
Täter
Dritter
- Nicht beherrschbares - Schutzzweck der Norm
Verhalten
1. Objektiver Tatbestand:
a) Objektive Zurechnung:
Def.: Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter
eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im
tatbestandsmäßigen Erfolg auch widerspiegelt.
Der objektive Zurechnung ist eine Ergänzung der
Kausalität!
Beispiel:
A erschießt B mit einem Revolver.
Lösung:
1) Obersatz:
Der Tod des B müsste A auch objektiv zurechenbar sein.
2) Definition:
Ein Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine
rechtlich relevante Gefahr geschaffen oder erhöht hat
(Erfolgsrisiko), welche sich im tatbestandsmäßigen Erfolg
realisiert hat (Risikozusammenhang).
3) Subsumtion:
A hat mit dem Schuss eine rechtlich relevante Gefahr
geschaffen (Anmerkung: Das durch den Schuss ein Mensch
verletzt wird) und diese Gefahr hat sich auch im Tod des B
realisiert.
4) Ergebnis:
Mithin ist A der Tod des B objektiv zurechenbar.
, Fälle, wo Objektive Zurechnung nicht vorliegt:
Speziell Fälle
ERFOLGSRISIKO RISIKOZUSAMMENHANG
Eine Gefahr wird Wenn sich der
geschaffen Gefahr im Erfolg
niederschlägt
- Risikoverringerung - Atypischer
Kausalverlauf
- Sozialadäquates - Dazwischentreten eines
Verhalten Dritten
Opfer (Eigene
Selbstgefährdung)
Täter
Dritter
- Nicht beherrschbares - Schutzzweck der Norm
Verhalten