Grundstudium I - Bilanzsteuerrecht
Rechtliche Würdigung einiger bestimmter Geschäftsvorfälle
1. Wareneinkauf auf Ziel
Bei den Waren handelt es sich um Umlaufvermögen gem. § 247 (2) HGB i.U., das nach
§ 6 (1) Nr. 2 EStG (nicht abnutzbares AV oder UV) mit den Anschaffungskosten (§ 255 (1) HGB) zu
bewerten ist. Die Vorsteuer gehört gem. § 9b (1) EStG nicht mit zu den Anschaffungskosten,
soweit sie nach § 15 (1) Nr. 1 UStG abzugsfähig ist.
2. Entnahme von Geld (aus der Kasse / vom Bankkonto) oder Zahlung einer privaten
Verbindlichkeit
Bei der Entnahme handelt es sich um eine private Geldverwendung gem. § 4 (1) S. 2 EStG.
3. Einlage von Geld (in die Kasse / aufs Bankkonto) oder Zahlung betrieblich veranlasster
Verbindlichkeiten
Eine Einlage ist die Überführung von Geld aus der privaten Sphäre in das Betriebsvermögen gem.
§ 4 (1) S. 8 EStG.
4. Zahlung der Einkommensteuer aus Betriebsvermögen
Die Einkommensteuer ist eine privat veranlasste Steuer und darf gem. § 12 Nr. 3 EStG den
Gewinn nicht mindern und somit ist die Zahlung der Einkommensteuer aus dem
Betriebsvermögen eine Entnahme nach § 4 (1) S. 2 EStG.
5. Preisnachlass eines Lieferanten
Durch den von einem Lieferanten gewährten Preisnachlass ändert sich die Bemessungsgrundlage
der Umsatzsteuer und die Vorsteuer ist gem. § 17 (1) S. 2 UStG zu korrigieren.
6. Preisnachlass an einen Kunden
Der einem Kunden gewährte Preisnachlass ändert die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
und die Umsatzsteuer ist gem. § 17 (1) S. 1 UStG zu korrigieren.
7. Warenrücksendung an einen Lieferanten
Durch eine Warenrücksendung an einen Lieferanten ändert sich die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer und die Vorsteuer ist gem. § 17 (1) S. 2 i.V. mit § 17 (2) Nr. 3 UStG zu korrigieren.
8. Warenrücksendung eines Kunden
Durch die Warenrücksendung eines Kunden ändert sich die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer ist gem. § 17 (1) S. 1 i.V. mit § 17 (2) Nr. 3 UStG zu
korrigieren.
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9. Warenentnahme für private Zwecke
Bei der betriebsfremden Verwendung der Ware handelt es sich gem. § 4 (1) S. 2 EStG um eine
Entnahme. Die Entnahme ist gem. § 6 (1) Nr. 4 S. 1 EStG mit dem Teilwert (= i.d.R. Einkaufspreis,
§ 6 (1) S. 3 EStG) zu bewerten.
Bei der Warenentnahme liegt umsatzsteuerlich ein der Lieferung gleichgestellter Vorgang bzw.
eine unentgeltliche Wertabgabe vor. Diese ist gem. §1 (1) Nr. 1 UStG steuerbar. Die
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist gem. § 10 (4) Nr. 1 S. 1 UStG der Einkaufspreis zum
Zeitpunkt des Umsatzes (aktueller Einkaufspreis).
Die Umsatzsteuer darf gem. § 12 Nr. 3 EStG den Gewinn nicht mindern und ist somit Teil der
Entnahme.
Wenn der Teilwert niedriger / höher als der Einkaufspreis ist, ist noch ein sonstiger betrieblicher
Aufwand / Ertrag zu buchen, um den korrekten Wareneinsatz zu ermitteln.
10. Skontoabzug eines Kunden
Durch den einem Kunden gewährten Skontoabzug ändert sich die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer ist gem. § 17 (1) S. 1 UStG zu korrigieren.
11. Eigener Skontoabzug von einem Lieferanten gewährt
Durch den von einem Lieferanten gewährten eigenen Skontoabzug ändert sich die
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und die Vorsteuer ist gem. § 17 (1) S. 2 UStG zu
korrigieren.
12. AfA bei der Anschaffung von Anlagegütern
Die Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens erfolgt gem. § 6 (1) Nr. 1 EStG (abnutzbares
AV) mit den Anschaffungskosten (§ 255 HGB). Die Vorsteuer gehört gem. § 9b (1) EStG nicht mit
zu den Anschaffungskosten, soweit sie nach § 15 (1) Nr. 1 UStG abzugsfähig ist.
Die Abschreibung erfolgt gem. § 7 (1) S. 1 EStG linear (AfA in gleichen Jahresbeträgen). Die
Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Wirtschaftsgutes. Im Jahr der Anschaffung / Herstellung (§ 9a EStDV) vermindert sich der Betrag
der Absetzung um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung /
Herstellung vorangeht (§ 7 (1) S. 4 EStG).
13. AfA bei der Veräußerung von Anlagegütern
Im Jahr der Veräußerung vermindert sich der Betrag der Absetzung um jeweils ein Zwölftel für
jeden vollen Monat, der dem Monat der Veräußerung nachgeht (§ 7 (1) S. 4 EStG analog).
14. AfA bei der Anschaffung von Gebäuden
Die Bewertung eines angeschafften Gebäudes erfolgt gem. § 6 (1) Nr. 1 EStG (abnutzbares AV)
mit den Anschaffungskosten (§ 255 HGB). Die Vorsteuer gehört gem. § 9b (1) EStG nicht mit zu
den Anschaffungskosten, soweit sie nach § 15 (1) Nr. 1 UStG abzugsfähig ist.
Die Abschreibung erfolgt gem. § 7 (4) S. 1 EStG jährlich nach deinem gewissen Prozentsatz, der
sich nach dem Herstellungsdatum richtet. § 7 (1) S. 4 EStG gilt ebenfalls.
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Rechtliche Würdigung einiger bestimmter Geschäftsvorfälle
1. Wareneinkauf auf Ziel
Bei den Waren handelt es sich um Umlaufvermögen gem. § 247 (2) HGB i.U., das nach
§ 6 (1) Nr. 2 EStG (nicht abnutzbares AV oder UV) mit den Anschaffungskosten (§ 255 (1) HGB) zu
bewerten ist. Die Vorsteuer gehört gem. § 9b (1) EStG nicht mit zu den Anschaffungskosten,
soweit sie nach § 15 (1) Nr. 1 UStG abzugsfähig ist.
2. Entnahme von Geld (aus der Kasse / vom Bankkonto) oder Zahlung einer privaten
Verbindlichkeit
Bei der Entnahme handelt es sich um eine private Geldverwendung gem. § 4 (1) S. 2 EStG.
3. Einlage von Geld (in die Kasse / aufs Bankkonto) oder Zahlung betrieblich veranlasster
Verbindlichkeiten
Eine Einlage ist die Überführung von Geld aus der privaten Sphäre in das Betriebsvermögen gem.
§ 4 (1) S. 8 EStG.
4. Zahlung der Einkommensteuer aus Betriebsvermögen
Die Einkommensteuer ist eine privat veranlasste Steuer und darf gem. § 12 Nr. 3 EStG den
Gewinn nicht mindern und somit ist die Zahlung der Einkommensteuer aus dem
Betriebsvermögen eine Entnahme nach § 4 (1) S. 2 EStG.
5. Preisnachlass eines Lieferanten
Durch den von einem Lieferanten gewährten Preisnachlass ändert sich die Bemessungsgrundlage
der Umsatzsteuer und die Vorsteuer ist gem. § 17 (1) S. 2 UStG zu korrigieren.
6. Preisnachlass an einen Kunden
Der einem Kunden gewährte Preisnachlass ändert die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer
und die Umsatzsteuer ist gem. § 17 (1) S. 1 UStG zu korrigieren.
7. Warenrücksendung an einen Lieferanten
Durch eine Warenrücksendung an einen Lieferanten ändert sich die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer und die Vorsteuer ist gem. § 17 (1) S. 2 i.V. mit § 17 (2) Nr. 3 UStG zu korrigieren.
8. Warenrücksendung eines Kunden
Durch die Warenrücksendung eines Kunden ändert sich die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer ist gem. § 17 (1) S. 1 i.V. mit § 17 (2) Nr. 3 UStG zu
korrigieren.
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9. Warenentnahme für private Zwecke
Bei der betriebsfremden Verwendung der Ware handelt es sich gem. § 4 (1) S. 2 EStG um eine
Entnahme. Die Entnahme ist gem. § 6 (1) Nr. 4 S. 1 EStG mit dem Teilwert (= i.d.R. Einkaufspreis,
§ 6 (1) S. 3 EStG) zu bewerten.
Bei der Warenentnahme liegt umsatzsteuerlich ein der Lieferung gleichgestellter Vorgang bzw.
eine unentgeltliche Wertabgabe vor. Diese ist gem. §1 (1) Nr. 1 UStG steuerbar. Die
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist gem. § 10 (4) Nr. 1 S. 1 UStG der Einkaufspreis zum
Zeitpunkt des Umsatzes (aktueller Einkaufspreis).
Die Umsatzsteuer darf gem. § 12 Nr. 3 EStG den Gewinn nicht mindern und ist somit Teil der
Entnahme.
Wenn der Teilwert niedriger / höher als der Einkaufspreis ist, ist noch ein sonstiger betrieblicher
Aufwand / Ertrag zu buchen, um den korrekten Wareneinsatz zu ermitteln.
10. Skontoabzug eines Kunden
Durch den einem Kunden gewährten Skontoabzug ändert sich die Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer und die Umsatzsteuer ist gem. § 17 (1) S. 1 UStG zu korrigieren.
11. Eigener Skontoabzug von einem Lieferanten gewährt
Durch den von einem Lieferanten gewährten eigenen Skontoabzug ändert sich die
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und die Vorsteuer ist gem. § 17 (1) S. 2 UStG zu
korrigieren.
12. AfA bei der Anschaffung von Anlagegütern
Die Bewertung des abnutzbaren Anlagevermögens erfolgt gem. § 6 (1) Nr. 1 EStG (abnutzbares
AV) mit den Anschaffungskosten (§ 255 HGB). Die Vorsteuer gehört gem. § 9b (1) EStG nicht mit
zu den Anschaffungskosten, soweit sie nach § 15 (1) Nr. 1 UStG abzugsfähig ist.
Die Abschreibung erfolgt gem. § 7 (1) S. 1 EStG linear (AfA in gleichen Jahresbeträgen). Die
Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Wirtschaftsgutes. Im Jahr der Anschaffung / Herstellung (§ 9a EStDV) vermindert sich der Betrag
der Absetzung um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung /
Herstellung vorangeht (§ 7 (1) S. 4 EStG).
13. AfA bei der Veräußerung von Anlagegütern
Im Jahr der Veräußerung vermindert sich der Betrag der Absetzung um jeweils ein Zwölftel für
jeden vollen Monat, der dem Monat der Veräußerung nachgeht (§ 7 (1) S. 4 EStG analog).
14. AfA bei der Anschaffung von Gebäuden
Die Bewertung eines angeschafften Gebäudes erfolgt gem. § 6 (1) Nr. 1 EStG (abnutzbares AV)
mit den Anschaffungskosten (§ 255 HGB). Die Vorsteuer gehört gem. § 9b (1) EStG nicht mit zu
den Anschaffungskosten, soweit sie nach § 15 (1) Nr. 1 UStG abzugsfähig ist.
Die Abschreibung erfolgt gem. § 7 (4) S. 1 EStG jährlich nach deinem gewissen Prozentsatz, der
sich nach dem Herstellungsdatum richtet. § 7 (1) S. 4 EStG gilt ebenfalls.
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