Anspruchsvorau!etzungen
nach dem SGB II
Grundlagen / Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch
Rechtliche auf Sicherung des
Lebensunterhalts § § 7 T } SGB II : -
-
§7 Abs 1 und / Oder
.
§7 Abs 2 in§ ta SGB II
. Verbindung mit
-
SGB II → keine „
ausdrückliche Anspruchs Grundlage
"
bestimmt Voraussetzungen →
nach dem Personenkreis
KRITERIEN
I. Alter :
§7 Abs 1 S 1 Nr 1
.
. .
:
Leistungen erhalten Personen die das 15 Lebensjahr vollendet , .
und die Altersgrenze nach § 7A noch nicht erreicht haben
§ 79 :
Geboren vor dem 01.01.1947 : Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des
Monats , in dem sie das 65 Lebensjahr vollenden .
Geboren nach dem 31.12.1946 :
Altersgrenze wie folgt :
Anhebung der Altersgrenze
'
→
zwischen 15 und 65 + in
Monaten nach § 7- a ( für ab 1947 Geborene ) bis 67
→
unter 15 :
entweder
leistungs berechtigt nach SGB II
als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft
gem § 7 Abs 2 ( Sozial geld ) Oder Sozialhilfe→ -
.
.
berechtigt ( § 195GB ✗ II )
Über 65167 Grundsicherung im Alter gem § § 41ft SGB XII ( Sozialhilfe )
→ :
.
2. Erwerbsfähigkeit § : 7 Abs .
1 51 Nr 2 in .
Verbindung mit §8 Abs 1 SGB II
.
→
Erwerbsfähig gesundheitsmäßig in absehbarer Zeit 16 Monate ) imstande ist
ist ,
wer ,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden
täglich erwerbstätig zu sein alle Erwerbstätigkeiten außerhalb •
von Sonderarbeitsmärkten
☒
ErwerbsUnfähigkeit muss durch Beurteilung erfolgt aus
⑨ rein medizinischer Sicht
Krankheit oder Behinderung indiziert sein
→
bei Ausländern :
§ 8 Abs .
2 SGB II :
nur möglich bei ausländerrechtlich erlaubter Beschäftigung
(gilt für Unionsbürger
nicht aus den alten EU -
Mitglieds -
die rechtliche Möglichkeit einer Beschäftigungs -
Staaten wg Freizügig G / EU )
.
aufnahme nach § 39 Aufenth G reicht aus
→
Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliegt :
der Arbeitsagentur -
§ 449 Abs 1 SGB II
.
→
Prüfung der Erwerbsfähigkeit Mitwirkung S Verpflichtung : der Leistungsberechtigten
§§ 62,63 5GB I -
nach dem SGB II
Grundlagen / Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch
Rechtliche auf Sicherung des
Lebensunterhalts § § 7 T } SGB II : -
-
§7 Abs 1 und / Oder
.
§7 Abs 2 in§ ta SGB II
. Verbindung mit
-
SGB II → keine „
ausdrückliche Anspruchs Grundlage
"
bestimmt Voraussetzungen →
nach dem Personenkreis
KRITERIEN
I. Alter :
§7 Abs 1 S 1 Nr 1
.
. .
:
Leistungen erhalten Personen die das 15 Lebensjahr vollendet , .
und die Altersgrenze nach § 7A noch nicht erreicht haben
§ 79 :
Geboren vor dem 01.01.1947 : Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des
Monats , in dem sie das 65 Lebensjahr vollenden .
Geboren nach dem 31.12.1946 :
Altersgrenze wie folgt :
Anhebung der Altersgrenze
'
→
zwischen 15 und 65 + in
Monaten nach § 7- a ( für ab 1947 Geborene ) bis 67
→
unter 15 :
entweder
leistungs berechtigt nach SGB II
als Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft
gem § 7 Abs 2 ( Sozial geld ) Oder Sozialhilfe→ -
.
.
berechtigt ( § 195GB ✗ II )
Über 65167 Grundsicherung im Alter gem § § 41ft SGB XII ( Sozialhilfe )
→ :
.
2. Erwerbsfähigkeit § : 7 Abs .
1 51 Nr 2 in .
Verbindung mit §8 Abs 1 SGB II
.
→
Erwerbsfähig gesundheitsmäßig in absehbarer Zeit 16 Monate ) imstande ist
ist ,
wer ,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden
täglich erwerbstätig zu sein alle Erwerbstätigkeiten außerhalb •
von Sonderarbeitsmärkten
☒
ErwerbsUnfähigkeit muss durch Beurteilung erfolgt aus
⑨ rein medizinischer Sicht
Krankheit oder Behinderung indiziert sein
→
bei Ausländern :
§ 8 Abs .
2 SGB II :
nur möglich bei ausländerrechtlich erlaubter Beschäftigung
(gilt für Unionsbürger
nicht aus den alten EU -
Mitglieds -
die rechtliche Möglichkeit einer Beschäftigungs -
Staaten wg Freizügig G / EU )
.
aufnahme nach § 39 Aufenth G reicht aus
→
Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliegt :
der Arbeitsagentur -
§ 449 Abs 1 SGB II
.
→
Prüfung der Erwerbsfähigkeit Mitwirkung S Verpflichtung : der Leistungsberechtigten
§§ 62,63 5GB I -