(Wirksamkeitshindernisse)
Rechtsverhindernde Einwendungen (Einwendungen)
= die Entstehung einer Norm wird von vornherein ausgeschlossen
➢ Der Anspruch entsteht erst gar nicht
➢ Die Anspruchsentstehung wird verhindert
= Beispiele:
- Fehlender Wille (§§ 116, 117, 118 BGB)
- Fehlende Geschäftsfähigkeit (§§ 105 I, 105 II, 106f. BGB)
- Formfehler, § 125 BGB
- Gesetzliches Verbot, § 134 BGB
- Sittenwidrigkeit, § 138 BGB
- Klauselverbote für AGB, §§ 305ff. BGB
Rechtsvernichtende Einwendungen (Einwendungen)
= Gegenrechte, die ein bereits entstandener Anspruch zum Erlöschen bringen
➢ Prüfpunkt: „Anspruch erloschen“
➢ Der Anspruch wird vernichtet
= Beispiele:
- Abtretung einer Forderung, § 398 BGB
- Gesetzlicher Forderungsübergang, § 412 BGB
- Schuldübernahme, § § 414 f. BGB
- Anfechtung, § 142 BGB
- Rücktritt, § 346 BGB
- Unmöglichkeit, §§ 275 I, 311a BGB (nicht § 275 II)
- Erfüllung, § 362 BGB (statt / erfüllungshalber)
- Aufrechnung, § 398 BGB
- Erlass, § 397 I BGB
- Widerruf, §§ 355, 356 i.V.m. §§ 312m 312g i.V.m. § 495 BGB
Rechtshemmende Einwendungen (Einreden)
= bereits bestehender Anspruch kann gehemmt werden
➢ Keinen Einfluss auf das bereits bestehenden Anspruch
➢ Möglichkeit der Hemmung (peremptorisch)
= Beispiele:
- Verjährung, §§ 195f. i.V.m. 214 BGB
- Leistungsverweigerungsrechte (ZBR i.S.d. § 273; 1000 BGB)