WINTERSEMESTER 2021
05. Oktober 2021
Erste Vorlesung
§138 BGB
● Rechtsgeschäfte die gegen den guten Sitten verstoßen, sind nichtig.
● Beispiele: Ausbeutung (der Zwangslage), Unerfahrenheit, Mangel an
Urteilsvermögen, Willensschwäche etc.
Rechtsgebiete:
● Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Familienrecht, Öffentliches
Recht, Erbrecht etc.
Zivilrecht
Parteien sind gleichberechtigt
Handeln durch Verträge und Willenserklärungen bzw. Fiskalisch
Öffentliche Recht
Eine der Handelnden ist der Staat, handelt durch Verwaltungsakten
Über- und Unterordnungsverhältnis
Strafrecht
Handeln nach den guten Sitten
Schöffengericht
1
,12. Oktober 2021
Zweite Vorlesung
Das Bürgerliches Gesetzbuch
1. Buch
● Allgemeine und Spezielle Gesetze
2. Buch
● Schuldverhältnisse
● Verträge werden durch WE-n geschlossen
● Vertragsfreiheit, Alles darf vereinbart werden
● Kontrahierungszwang §311
3. Buch
● Sachenrecht
● Besitz und Eigentum
● Erlangung des Eigentums durch Übergabe/Schenkung §929
4. Buch
● Familienrecht
● Ehe §1297
5. Buch
● Erbrecht (handschriftliches Testament) Erbschaftsteuer falls keine
Verwandtschaft/Ehe
● Schenkungssteuer
● Vererbung der Schulden (Steuerfrei)
2
, 19. Oktober 2021
Dritte Vorlesung (Klausurrelevant)
Schuldverhältnisse
● Bei eintritt ist der Gläubiger berechtigt eine Leistung vom Schuldner zu
verlangen. §241 (Leistung kann alles sein.)
● Gesetzliche Schuldverhältnis: Unterhalt
● Rechtliche Schuldverhältnis: Kaufverträge
Rechtsgrundlage für Rechtsgeschäfte/Kaufverträge
● Voraussetzungen & Anspruchsgrundlage §311 I & §241 Schuldverhältnis
● V: zwei übereinstimmende WE-en (Form ist egal) oder durch einen
Vertrag
● Schuldverhältnisse entstehen auch bei: 311 II BGB
➔ Nr.1: Aufnahme von Vertragsverhandlungen
➔ Nr.2: Anbahnung des Vertrags, bei dem einen Teil eine
rechtsgeschäftliche Beziehung eingehen möchte
➔ Nr.3: Ähnliche Geschäftliche Kontakte
➔ Nach § 311 III BGB auch durch den Stellvertreter
● WE sind rechtlich bindend, außer es ist ausgeschlossen nach §145, und
die Wirksamkeit wird von dem unbeteiligten 3-e beurteilt
● nach §133 ist eine Auslegung der WE nötig, oft durch Verträge
● §276 Schuldner muss Vorsatz und Fahrlässigkeit vertreten
ANSPRUCHSGRUNDLAGE aus dem Kaufvertrag §433
I: Anspruch des Käufers ggü. Verkäufer auf das Eigentum
II: Anspruch des Verkäufers ggü. den Käufer auf Zahlung des Kaufpreises und
Warenannahme
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