A. Grundlagen
I. Historischer und theoretischer Abriss
1. Von der Souveränität zur Interdependenz
• Als sich in Europa die Nationalstaaten herausgebildet haben handelte es sich um
abgeschottete Gebilde, welche alleinzuständig für ihre Angelegenheiten waren, sog.
Souveränität
• Die zwischenstaatliche Kooperation beschränkte sich auf die klassischen Bahnen
des Gesandtenrechts (Austausch von Diplomaten)
• Im 20 Jahrhundert im Zuge der immer weiter voranschreitenden Globalisierung, sa-
hen sich viele Staaten einem wachsenden Kooperationszwang ausgesetzt
• Daraus resultierend entstand ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen Staaten
(Interdependenz), welche den Moderen Verfassungsstaat besser charakterisiert als
der ambivalente Begri der Souveränität
• Dennoch dürfen die Errungenschaften der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit
nicht in Vergessenheit geraten, selbst wenn die Staaten immer mehr in einem bun-
desstaatlichen Gebilde, wie der EU, aufgehen.
2. Von der Koexistenz zur Kooperation
• Der Wandel im 20 Jahrhundert führet zum Wandel vom Koexistenzrecht über eine
Koordinationsrechtsordnung zu einer Kooperationsrechtsordnung
1. Koexistenzrecht: Es regelt den zwischenstaatlichen Verkehr, grenzte die Ho-
heitspähre der Staaten voneinander ab und ist von Grundsätzen wie dem In-
terventionsverbot und der Staatenimunität geprägt
2. Koordinationsrecht: Eine Rechtsordnung von Gleichberechtigten, die sich
durch das Fehlen einer zentralen Hoheitsgewalt, internationalen Gesetzge-
bung und fehlenden Durchsetzbarkeit auszeichnet
3. Kooperationsrecht: Völkerrechtliche Regeln und Mechanismen zwingen Staa-
ten immer mehr zur Zusammenarbeit, was sich an der Vielzahl von Internatio-
nalen Organisation zeigt
3. Von der Wirtschaftsintegration zur politischen Gemeinschaft
• Als in den 1950er Jahren die Europäische Gemeinschaft für Kohle (EGKS) und spä-
ter die europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet wurden, stand die
wirtschaftliche Zusammenarbeit im Fokus
1
ff
, • Bis zum Vertrag vom Maastricht ging es der EWG um die Scha ung eines eines
Binnenmarktes, um eine durch Diskriminierung (Grundfreiheiten) abgesicherte Frei-
handelszone und einer Zollunion zu scha en
• Dieser Prozess führte auch zu einer Rechtsangleichung in ungeahnten Maße, die
mit dem Vertrag von Maastricht und der Gründung der EU ihren Höhepunkt fand
• Mit dem Vertrag von Lissabon von 2009 könnte sogar von einer materiellen Verfas-
sung gesprochen werden
4. O ene Verfassungsstaatlichkeit als Folge
• Als Folge hat sich der Verfassungsstaat nach innen und außen geö net
• Von einer Ö nung nach Außen kann man insoweit sprechen, da der Staat und seine
Organe völkerrechtliche Verträge abschließen können.
• Von einer Ö nung nach Innen spricht man, da Völkerrecht nun auch innerstaatlich
Wirkung entfalten kann
• Bildlich kann man sich die Ö nung des Verfassungsstaaten als Brücke vorstellen
II. Die rechtlichen Grundlagen o ener Verfassungsstaatlichkeit
1. Völkerrechtliche Vorgaben für die innerstaatliche Wirkungen
• Das Völkerrecht enthält grundsätzlich keine Vorgabe über die innerstaatliche Wir-
kung
• Vielmehr schuldet der Staat mit dem Eingang einer Verp ichtung einen Erfolg
• Dadurch kann der Staat aber auch keine innerstaatlichen Umsetzungsprobleme auf
Ebene des Völkerrecht geltend machen, vgl. Art. 27 WVK
• Vielmehr kommt es zu einem Auseinanderfallen von Verfassungsrecht und Völker-
recht: Im Außenverhältnis kommt es zu einer Verletzung des Völkerrechts, weil im
Innenverhältnis das Verfassungsrecht der Herstellung eins völkerrechtskonformen
Zustandes entgegensteht
2. Europarechtliche Vorgaben für die innerstaatliche Wirkungen
• Das Europarecht regelt hingegen seine innerstaatliche Anwendbarkeit (Bsp. Verord-
nungen Art. 288 Abs. 2 AEUV)
• Demnach hat das Europarecht Anwendungsvorrang vor dem gesamten innerstaatli-
che Recht (auch der Verfassung)
• Das Europarecht geht noch einen Schritt weiter und wirke durch Art. 4 Abs. 3 EUV
auch auf den innerstaatlichen Umsetzungsprozess ein.
2
ff ffff ff ff ff fl ff
, 3. Die Vorgaben des GG (Überblick)
• Der allgemeine Integrationshebel ndet sich in Art. 24 Abs. 1 GG. Durch diesen
kann die deutsche Regierung die Ausübung von Hoheitsrechten auf die Organe in-
ternationaler Organisationen übertragen
• Zur der Grenze dieser Ermächtigung schweigt Art. 24 GG. Allerdings ist Art. 23 Abs.
1 GG zu beachten
• Der spezieller Integrationshebel in Art. 23 Abs. 1 GG enthält folgende Regelungen:
1. Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG: Verfassungsauftrag zur europäischen Integration
2. Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG: Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten
3. Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG: Bestandssicherungsklausel
4. Art. 24 Abs. 2 GG: Ermächtigung zur Einordnung in ein System kollektiver Si-
cherheit
• Im Rahmen des Frieden und kollektiver Verteidigung ist Art. 26 GG zu beachten
• Gem. Art. 25 GG gilt das gesamte Völkerrecht unmittelbar auch innerhalb von
Deutschland. Das Prozessuale Pendant zur Art. 25 GG ist Art. 100 GG zu beachten.
• Für die Rati kation von völkerrechtlichen Verträgen ist Art. 59 Abs. 2 GG maßge-
bend
B. Die auswärtige Gewalt unter dem Grundgesetz
I. Allgemeines
• Durch die Ö nung des Staates nach außen stellen sich die Fragen, wie sich diese
Ö nung im innerstaatlichen recht niederschlagen und durch wenn die Außenpolitik
gestaltet wird
• Die auswärtige Gewalt ist dabei ein deskriptiver Sammelbegri , der alle nach außen
gerichteten Handlungen deutscher Staatsorgane, also iwS. alle Maßnahmen der
Außenpolitik einschließlich der Verteidigungspolitik
II. Materielle Bindung der auswärtigen Gewalt (insbes. Verfassungsmäßige Grenzen)
• Konkrete inhaltliche Vorgaben hält das GG zu dieser Thematik kaum bereit
• Zu nennen sind: Das Verbot des Angri skrieges (Art. 26 Abs. 1), Bundeswehreinsät-
ze nur zur Verteidigung (Art. 78a) und Einordnung in das System der Nato nur zur
Wahrung des Friedens (Art. 24 Abs. 2)
• Darüber hinaus gilt für das auswärtige Handeln des Staates die gleichen verfas-
sungsrechtlichen Anforderungen, wie für innerstaatliches Handeln
3
ff
fiff fi ff ff
I. Historischer und theoretischer Abriss
1. Von der Souveränität zur Interdependenz
• Als sich in Europa die Nationalstaaten herausgebildet haben handelte es sich um
abgeschottete Gebilde, welche alleinzuständig für ihre Angelegenheiten waren, sog.
Souveränität
• Die zwischenstaatliche Kooperation beschränkte sich auf die klassischen Bahnen
des Gesandtenrechts (Austausch von Diplomaten)
• Im 20 Jahrhundert im Zuge der immer weiter voranschreitenden Globalisierung, sa-
hen sich viele Staaten einem wachsenden Kooperationszwang ausgesetzt
• Daraus resultierend entstand ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesen Staaten
(Interdependenz), welche den Moderen Verfassungsstaat besser charakterisiert als
der ambivalente Begri der Souveränität
• Dennoch dürfen die Errungenschaften der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit
nicht in Vergessenheit geraten, selbst wenn die Staaten immer mehr in einem bun-
desstaatlichen Gebilde, wie der EU, aufgehen.
2. Von der Koexistenz zur Kooperation
• Der Wandel im 20 Jahrhundert führet zum Wandel vom Koexistenzrecht über eine
Koordinationsrechtsordnung zu einer Kooperationsrechtsordnung
1. Koexistenzrecht: Es regelt den zwischenstaatlichen Verkehr, grenzte die Ho-
heitspähre der Staaten voneinander ab und ist von Grundsätzen wie dem In-
terventionsverbot und der Staatenimunität geprägt
2. Koordinationsrecht: Eine Rechtsordnung von Gleichberechtigten, die sich
durch das Fehlen einer zentralen Hoheitsgewalt, internationalen Gesetzge-
bung und fehlenden Durchsetzbarkeit auszeichnet
3. Kooperationsrecht: Völkerrechtliche Regeln und Mechanismen zwingen Staa-
ten immer mehr zur Zusammenarbeit, was sich an der Vielzahl von Internatio-
nalen Organisation zeigt
3. Von der Wirtschaftsintegration zur politischen Gemeinschaft
• Als in den 1950er Jahren die Europäische Gemeinschaft für Kohle (EGKS) und spä-
ter die europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet wurden, stand die
wirtschaftliche Zusammenarbeit im Fokus
1
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, • Bis zum Vertrag vom Maastricht ging es der EWG um die Scha ung eines eines
Binnenmarktes, um eine durch Diskriminierung (Grundfreiheiten) abgesicherte Frei-
handelszone und einer Zollunion zu scha en
• Dieser Prozess führte auch zu einer Rechtsangleichung in ungeahnten Maße, die
mit dem Vertrag von Maastricht und der Gründung der EU ihren Höhepunkt fand
• Mit dem Vertrag von Lissabon von 2009 könnte sogar von einer materiellen Verfas-
sung gesprochen werden
4. O ene Verfassungsstaatlichkeit als Folge
• Als Folge hat sich der Verfassungsstaat nach innen und außen geö net
• Von einer Ö nung nach Außen kann man insoweit sprechen, da der Staat und seine
Organe völkerrechtliche Verträge abschließen können.
• Von einer Ö nung nach Innen spricht man, da Völkerrecht nun auch innerstaatlich
Wirkung entfalten kann
• Bildlich kann man sich die Ö nung des Verfassungsstaaten als Brücke vorstellen
II. Die rechtlichen Grundlagen o ener Verfassungsstaatlichkeit
1. Völkerrechtliche Vorgaben für die innerstaatliche Wirkungen
• Das Völkerrecht enthält grundsätzlich keine Vorgabe über die innerstaatliche Wir-
kung
• Vielmehr schuldet der Staat mit dem Eingang einer Verp ichtung einen Erfolg
• Dadurch kann der Staat aber auch keine innerstaatlichen Umsetzungsprobleme auf
Ebene des Völkerrecht geltend machen, vgl. Art. 27 WVK
• Vielmehr kommt es zu einem Auseinanderfallen von Verfassungsrecht und Völker-
recht: Im Außenverhältnis kommt es zu einer Verletzung des Völkerrechts, weil im
Innenverhältnis das Verfassungsrecht der Herstellung eins völkerrechtskonformen
Zustandes entgegensteht
2. Europarechtliche Vorgaben für die innerstaatliche Wirkungen
• Das Europarecht regelt hingegen seine innerstaatliche Anwendbarkeit (Bsp. Verord-
nungen Art. 288 Abs. 2 AEUV)
• Demnach hat das Europarecht Anwendungsvorrang vor dem gesamten innerstaatli-
che Recht (auch der Verfassung)
• Das Europarecht geht noch einen Schritt weiter und wirke durch Art. 4 Abs. 3 EUV
auch auf den innerstaatlichen Umsetzungsprozess ein.
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, 3. Die Vorgaben des GG (Überblick)
• Der allgemeine Integrationshebel ndet sich in Art. 24 Abs. 1 GG. Durch diesen
kann die deutsche Regierung die Ausübung von Hoheitsrechten auf die Organe in-
ternationaler Organisationen übertragen
• Zur der Grenze dieser Ermächtigung schweigt Art. 24 GG. Allerdings ist Art. 23 Abs.
1 GG zu beachten
• Der spezieller Integrationshebel in Art. 23 Abs. 1 GG enthält folgende Regelungen:
1. Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG: Verfassungsauftrag zur europäischen Integration
2. Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG: Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten
3. Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG: Bestandssicherungsklausel
4. Art. 24 Abs. 2 GG: Ermächtigung zur Einordnung in ein System kollektiver Si-
cherheit
• Im Rahmen des Frieden und kollektiver Verteidigung ist Art. 26 GG zu beachten
• Gem. Art. 25 GG gilt das gesamte Völkerrecht unmittelbar auch innerhalb von
Deutschland. Das Prozessuale Pendant zur Art. 25 GG ist Art. 100 GG zu beachten.
• Für die Rati kation von völkerrechtlichen Verträgen ist Art. 59 Abs. 2 GG maßge-
bend
B. Die auswärtige Gewalt unter dem Grundgesetz
I. Allgemeines
• Durch die Ö nung des Staates nach außen stellen sich die Fragen, wie sich diese
Ö nung im innerstaatlichen recht niederschlagen und durch wenn die Außenpolitik
gestaltet wird
• Die auswärtige Gewalt ist dabei ein deskriptiver Sammelbegri , der alle nach außen
gerichteten Handlungen deutscher Staatsorgane, also iwS. alle Maßnahmen der
Außenpolitik einschließlich der Verteidigungspolitik
II. Materielle Bindung der auswärtigen Gewalt (insbes. Verfassungsmäßige Grenzen)
• Konkrete inhaltliche Vorgaben hält das GG zu dieser Thematik kaum bereit
• Zu nennen sind: Das Verbot des Angri skrieges (Art. 26 Abs. 1), Bundeswehreinsät-
ze nur zur Verteidigung (Art. 78a) und Einordnung in das System der Nato nur zur
Wahrung des Friedens (Art. 24 Abs. 2)
• Darüber hinaus gilt für das auswärtige Handeln des Staates die gleichen verfas-
sungsrechtlichen Anforderungen, wie für innerstaatliches Handeln
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