Wenn Strafbarkeit wegen vollendeten Erfolgsdelikts (-), dann prüfen, ob Versuch in
Frage kommt und strafbar ist, § 22.
z.B. beim aberratio ictus
Strafgrund:
Der rechtserschütternde Eindruck, der einen rechtsfeindlichen Willen beinhaltet
Phasen des Versuchs:
Vorbereitungsstadium:
Erfasst im subj. Bereich die ersten Gedanken des T an eine Straftat bis zur
Konkretisierung der Gedanken im Tatentschluss sowie im obj. Bereich
Vorbereitungshandlungen aller Art. Sie endet mit dem Übergang in das
Versuchsstadium.
Gem. § 30 sind hier schon die versuchte Anstiftung u. die Verbrechungsverabredung
strafbar.
Es gibt TB, die die Vorbereitung eines Delikts eigenständig erfassen; §§ 129, 129a,
265, 310.
Versuchsstadium:
Strafbarkeitsschwelle des § 22 ist überschritten und endet mit Vollendung des
Delikts, d.h. mit Verwirklichung aller obj. TB-Merkmale.
Bei Qualifikationen ist zu beachten, dass das Grunddelikt auch zum Versuchsstadium
gehört, sodass sich aus dem versuchten u. verwirklichten Qualifikationsmerkmale
keine Versuchsstrafbarkeit ergibt. Die Strafbarkeit nach einem versuchten
qualifizierten Delikt setzt stets voraus, dass nach dem Täterplan auch zum
Grundtatbestand angesetzt worden ist.
Beendigungsphase:
Liegt zwischen Vollendung u. Beendigung der Tat (insb. bei Dauerdelikten). Nicht
jedes Delikt hat diese Phase; bei § 212 fallen der Erfolgseintritt u. Beendigung
zusammen.
Beendigung tritt mit tatsächlichem Abschluss des Tatgeschehens ein.
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, Prüfschema:
I. Vorprüfung
1. Keine Vollendung (z.B., wenn Kausalität / obj. Zurechnung (-))
2. Strafbarkeit des Versuchs
II. TB
1. Subj. TB (=Tatentschluss)
a. Vorsatz bzgl. Aller obj. TB-Merkmale
b. Besondere subj. Merkmale des Delikts
2. Obj. TB: Unmittelbares Ansetzen gem. § 22
III. RW
IV. Schuld
V. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt vom Versuch
Tatentschluss
Vorsatz hinsichtlich aller objektiven TB-Merkmale
Tatentschluss liegt auch vor, wenn der T sich für das "Ob" der Tatbegehung
bereits sicher entschieden hat, diese aber noch von Umständen abhängig
macht, auf die er keinen Einfluss hat.
Täter T weiß, dass die alte Dame D beim Verlassen des Hauses die Terrassentür
in der Regel gekippt lässt. Er nimmt sich vor, sicher bei D einzubrechen, wenn
wie sonst auch die Terrassentür gekippt ist.
Im Gutachten: subjektiv formulieren
Die Tatsachen sind maßgeblich, die sich T vorstellt
Der Vorsatz des T muss sich auf tb-relevante Umstände erstrecken, die
über das tatsächliche obj. Geschehen hinausreichen.
Achtung: Irrtumsproblematiken
≠ Tatgeneigtheit: Der T erwägt nur, die Tat zu begehen -> subj. TB (-), somit kein
strafbarer Versuch
Tatgeneigtheit ≠ bewusst unsichere Tatsachengrundlage
Bei bewusst unsicherer Tatsachengrundlage macht der T die Entscheidung zur
Tatbegehung, d.h. seinen Handlungswillen, vom Eintritt äußerer Bedingungen
abhängig, auf die er keinen Einfluss hat = sog. Bedingter Handlungswille
Hier besteht kein innerer Vorbehalt mehr = Das „Ob“ wurde von T bejaht.
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