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Zusammenfassung Familien- und Erbrecht

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Das wichtigste zu Familien- und Erbrecht

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Familien- und Erbrecht


Teil 1: Familienrecht


Legende
Verwandtschaft: § 1589 BGB
Verwandtschaft in
gerader Linie
Verwandtschaft in
Seitenlinie
Opa 2 Oma 2 Opa 2 Oma 2 Schwägerschaft

Onkel/Tante 3
Mutter 1 Vater 1
Cousin/e 4
Schwiegereltern 1
Ich 0
Schwester/Bruder 2 Ehegatte

Kind 1 Schwager/Schwägerin 2
Neffe/Nichte 3



Enkelkind 2


Elterliche Sorge (§ 1626 I BGB)

Personensorge: §§ 1626 I 2 Alt. 1, 1631 ff. = alle persönlichen Angelegenheiten des Kindes

Vermögenssorge: §§ 1626 I 2 Alt. 2, 1638 ff. = alle Maßnahmen, die dazu dienen, das
Vermögen des Kindes zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren  gesetzliches
Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BB, aufgrund dessen die Eltern unmittelbare
Fremdbesitzer der zum Kindesvermögen gehörigen Gegenstände sind.

Achtung: Haftungsbeschränkung gem. § 1664 BGB

Problem: § 1664 = eigene Anspruchsgrundlage (neben Haftungsmilderung)?
Schadenersatzansprüche des Kindes im Fall von Pflichtverletzungen der Eltern bei
Ausübung der elterlichen Sorge?

h.M.: § 1664 I = Anspruchsgrundlage

Konsequenz: Der speziellere § 1664 I verdrängt den allg. § 280 I BGB

Argument: Normen wie § 280 I oder auch § 241 II erscheinen weniger geeignet, die

, familienrechtlichen Besonderheiten angemessen zu erfassen.

Kritik: Der Wortlaut der Norm enthält keine Tatbestandsmerkmale, an die sich die
Ersatzpflicht knüpfen lässt

a.A.: § 1664 I = keine Anspruchsgrundlagen

aber: Ansprüche des Kindes aus § 280 I BGB  Schließlich bildet das
Sorgerechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind ein gesetzliches Schuldverhältnis, sodass
§ 280 I grds. anwendbar wäre.

Übersicht zu Rechtsverhältnisse bei § 1664


Anspruchsgrundlagen:
Vor allem § 426 I und II BGB analog – sog
„fingierte Gesamtschuld“


Eltern(teil) Dritter

Anspruchsgrundlagen:
- § 1664? (str.)
- § 280 I BGB wird
verdrängt Anspruchsgrundlagen:
(Tatbestands- VS. - § 280 I BGB (falls
Konkurrenzlösung) Schuldverhältnis)
- Ansprüche aus §§ 823 - §§ 823 ff. BGB
ff. BGB können
konkurrieren Mitverschulden:
- § 254 I BGB?
Kind - § 254 II 2, § 278 BGB?
- Kürzung nach den
Grundsätzen der
gestörten Gesamtschul



Problem: Recht der elterlichen Sorge = (absolutes) sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB?

Sonstiges Recht (+)  erzeugt Wirkung sowohl im Verhältnis zum anderen Elternteil als
auch gegenüber Dritte.

Argument: Andernfalls wäre das Recht der Personensorge nur unzureichend geschützt. Wer
ein Kind dem Sorgeberechtigten widerrechtlich vorenthält und ihm damit die Ausübung der
Sorge zeitweilig unmöglich macht, kann sich somit schadenersatzpflichtig machen.

Der Schadenersatz erstreckt sich jedoch nur auf den Aufwand, der für die
Aufenthaltsermittlung und Rückführung des Kindes erforderlich ist.
Umgangsrecht

, Das beiderseitige Umgangsrecht mit dem Kind begründet zwischen den Eltern ein
gesetzliches Schuldverhältnis i.S.v. § 280 I BGB.

Problem: Umgangsrecht = (absolutes) sonstiges Recht i.S.v. § 823 I BGB?

Eine Ansicht: sonstiges Recht (-) h.M.: sonstiges Recht (+)

Argument: Umgangsrecht = relatives Argument: Umgangsrecht besteht
Recht, dass nur im Verhältnis zum anderen gegenüber jedem, in dessen Obhut sich das
Elternteil Rechte und Pflichten entfaltet und Kind befindet.
von einem Dritten grds. nicht gestört
werden kann.

Das Eherecht (§§ 1353 ff. BGB)

Die 6 großen Normen des Eherechts: §§ 1357, 1359, 1362, 1365, 1368, 1369

Die Schlüsselgewalt: § 1357

Voraussetzungen:
- Wirksame Ehe
- Kein Getrenntleben der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 1357 III)
- Wirksamer Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch einen Ehegatten
- Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 I 1)
- Aus den Umständen darf sich nichts anderes ergeben (§ 1357 I 2)
- Kein Ausschluss der Schlüsselgewalt nach §§ 1357 II, 1412

Rechtsfolge: Mitberechtigung und Mitverpflichtung des anderen Ehegatten aus dem
Rechtsgeschäft

§ 1357 III

Problem: Trennung aus beruflichen Gründen  Beispiel: Der Ehemann ist auf
Geschäftsreise

§ 1357 III meint nur das Getrenntleben im juristischen Sinne, also den Fall des § 1567, wenn
keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie auch erkennbar ablehnt.
Vorübergehende oder durch äußere Umstände erzwungene Trennung erfüllt nicht den
Tatbestand des § 1357 III  Argument: Würde man § 1357 III auch auf solche Fälle
anwenden, würde man seitens der Vertragspartner wiederrum große und nicht abschätzbare
Risiken heraufbeschwören.

Problem: § 1357 III analog bei Dauerschuldverhältnissen?

BGH: Regelungslücke (-)  Eine Enthaltung durch Auszug sehe das Gesetz nicht vor. Es
kommt lediglich auf den Vertragsschluss an.

Argument: Es könne kein Unterschied gemacht werden zu den Fällen, in denen die
Bestellung während der Ehe und Lieferung erst nach Getrenntleben erfolgt.
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