Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
Der Antrag des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO
II. Statthafte Antragsart, § 88 VwGO analog
i. § 123 V VwGO ist subsidiär
ii. § 80 VwGO
iii. In der Hauptsache Anfechtungsklage statthaft § 35 VwVfG
iv. Keine aufschiebende Wirkung § 80 II
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
IV. Zuständigkeit
i. Gericht der Hauptsache § 80 V 1 VwGO
V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (Antragsteller <-> Antragsgegner)
VI. Rechtsschutzbedürfnis
i. Fallgruppen
1. Muss zum Zeitpunkt der Eilentscheidung ein
Hauptsacherechtsbehelf erhoben sein? (P.: § 80 V 2 VwGO)
-> dafür: Bezugspunkt von Anordnung/Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ist Widerspruch oder
Anfechtungsklage (§ 80 I 1 VwGO)
-> dagegen: Frist zur Hauptsachenrechtsbehelfseinlegung
könnte verkürzt werden -> Verstoß gegen Art. 19 IV GG
2. Bestandskraft des streitgegenständlichen VA?(=Klageziel nicht
erreichbar)
-> grds. Keine Frist (§ 80 V 1 VwGO) aber Rechtsschutz entfällt
bei Bestandskraft (§ 74 I 2 VwGO) -> VA vollstreckbar (Art. 19 I
Nr. 1 VwZVG)
3. Behördliches Aussetzungsverfahren (= Klageziel einfacher
erreichbar) §§ 80 IV, VI 1 VwGO
-> Aus Umkehrschluss vom § 80 VI 1 VwGO vorheriger Antrag
an Behörde nicht erforderlich (§ 80 IV VwGO)
-> Bei § 80 II 1 Nr. 4 VwGO sachgerecht, da Abwägung
zwischen Aussetzungs- und Vollzugsinteresse bereits getroffen
wurde
VII. Form §§ 81 f. VwGO analog
B. Begründetheit
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1 Alt. 1 VwGO ist
begründet, wenn er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist, die Anordnung
der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder das Aussetzungsinteresse
des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.
ODER
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1 Alt. 2
VwGO ist begründet, wenn er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist, die
Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder das
Der Antrag des K hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I 1 VwGO
II. Statthafte Antragsart, § 88 VwGO analog
i. § 123 V VwGO ist subsidiär
ii. § 80 VwGO
iii. In der Hauptsache Anfechtungsklage statthaft § 35 VwVfG
iv. Keine aufschiebende Wirkung § 80 II
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
IV. Zuständigkeit
i. Gericht der Hauptsache § 80 V 1 VwGO
V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (Antragsteller <-> Antragsgegner)
VI. Rechtsschutzbedürfnis
i. Fallgruppen
1. Muss zum Zeitpunkt der Eilentscheidung ein
Hauptsacherechtsbehelf erhoben sein? (P.: § 80 V 2 VwGO)
-> dafür: Bezugspunkt von Anordnung/Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ist Widerspruch oder
Anfechtungsklage (§ 80 I 1 VwGO)
-> dagegen: Frist zur Hauptsachenrechtsbehelfseinlegung
könnte verkürzt werden -> Verstoß gegen Art. 19 IV GG
2. Bestandskraft des streitgegenständlichen VA?(=Klageziel nicht
erreichbar)
-> grds. Keine Frist (§ 80 V 1 VwGO) aber Rechtsschutz entfällt
bei Bestandskraft (§ 74 I 2 VwGO) -> VA vollstreckbar (Art. 19 I
Nr. 1 VwZVG)
3. Behördliches Aussetzungsverfahren (= Klageziel einfacher
erreichbar) §§ 80 IV, VI 1 VwGO
-> Aus Umkehrschluss vom § 80 VI 1 VwGO vorheriger Antrag
an Behörde nicht erforderlich (§ 80 IV VwGO)
-> Bei § 80 II 1 Nr. 4 VwGO sachgerecht, da Abwägung
zwischen Aussetzungs- und Vollzugsinteresse bereits getroffen
wurde
VII. Form §§ 81 f. VwGO analog
B. Begründetheit
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1 Alt. 1 VwGO ist
begründet, wenn er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist, die Anordnung
der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder das Aussetzungsinteresse
des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt.
ODER
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V 1 Alt. 2
VwGO ist begründet, wenn er gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist, die
Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder das