Arbeitsrecht :
Tarifverträge zwischen bewerkschaften Arbeitgeberverbände AG
·
: ·
·
enthält schuldrechtliche Normen
·
normativer Teil : 51 IS .
1 2 MS TVG
.
·
Taifgebunden 3 TVG
Allgemeinverbindlich 55 TVG
·
·
Fall auf S 13 .
:
24 Tage
FTV 26 Tage & 28 Tage VTV :
Firmentarifvertrag istspezielle
30 Tage : 577I BetrVG daher giet das nicht !
27 Tage : hier wird dann durch das
Günstigkeitsprinzip nicht der FTV sondern
Arbeitsvertrag angewandt
Allgemeine Gleichbehanglung (AGG) :
Prüfungsschema :
Persönliche & sachliche Anwendbarkeit
A .
Sachlicher
Anwendungsbereich :
·
52 AGG : Nr 1 .
Einstieg Aufstieg ,
wird geregelt
·
Nr 2 Während
.
Arbeitsverhältnis ,
muss sich auch an 51 eingehalten werden
·
Für Kündigungen gelten nicht AGG 52 Abs. 4 AGG
. Persönlicher
B Anwendungsbereich :
·
Betrifft sog Beschäftigte" 56 AGG
.
Diskriminierungsmerkmale S1 AGO
·
C .
Unzulässige Verhaltensweise :
geregelt in 53 AGG
·
Benachteiligung &31 AGG
S
·
unmittelbare
Siehe Bsp S 18-19 (PP)
.
.
·
mittelbare Benachteiligung 53 I AGG
Belästigungen 53 AGG
·
·
Sexuelle Belästigung 53 AGG
Anweisungen zu Benachteiligung S3V AGG
·
=
Rechtfertigungsgründe 558 9 :
, ,
10 AG
Stellenausschreibungen werden nicht wie Oben geprüft !
·
D Darlegungs- &Beweislast
.
:
, ·
S22 AGG Der : in Anspruch Genommene muss beweisen das seinem ,
Verhalten keine Benachteiligung
Zugunde lag oder eine
Ungleichbehandlung nach 558-10 AGG gerechtfertigt .
ist
·
Die Partei muss indizien vorliegen
·
Macht der Anspruchsteller Rechte geltend ,
die die
Darlegung weiterer Tatsachen erfordern erneut
Beweislast
E .
Ansprüche der Beschäftigten :
·
5513214 AGG
·
Sche (materielle immaterielle) 5151 .
# AGG ; Frist nach 515 IV & 361b I Arb66
·
Höhe Sche &15 I AGG bis zu 3 Monatsgehälter"
·
Regelfall : 1 5 ,
Monatsgehälter
kein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses &15 # AGG
·
Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB):
·
55305 ff Boß
gelten auch bei Standard-ArbeitsV"
·
.
·
Anders als bei AGB findet bei AAB 5310 BGB anwendung
·
Reihenfolge wie bei Auß
· Blue-Pencil-Test" : Bei trennbaren Klauseln unwirksame Teil trennen & anderer Teil bleibt wirksam
·
BSp für . AGB in
Arbeitsverträgen Vertragsstrafen: & Schadenspauschalierungen
·
Abreden über Vertragsstrafen 5307
· wird nur dann bejaht werden Ab berechtigtes Interesse die
genau in der Klausel benannt Verhaltensweisen
zu sanktionieren
·
Arbeitnehmer :
Arbeitnehmerbegriff So11a BGB
·
=
·
Personalbeschaffung :
quantitative & qualitativer Personalplanung
·
Am
Anfang der Qualitativen ist die Stellenausschreibung
·
-Einladung zum
Vorstellungsgespräch
·
Fragerecht AG : I .
Allgemeiner Grundsatz
·
Zulässig sind nur solche Fragen ,
an denn Wahrheitsgem Beantwortung der
. AG ein berechtigtes,
billigenswertes & schutzwürdiges Interesse hat.
Wenn Zsmhang mit angestrebten Arbeitsplatz besteht
·
Tarifverträge zwischen bewerkschaften Arbeitgeberverbände AG
·
: ·
·
enthält schuldrechtliche Normen
·
normativer Teil : 51 IS .
1 2 MS TVG
.
·
Taifgebunden 3 TVG
Allgemeinverbindlich 55 TVG
·
·
Fall auf S 13 .
:
24 Tage
FTV 26 Tage & 28 Tage VTV :
Firmentarifvertrag istspezielle
30 Tage : 577I BetrVG daher giet das nicht !
27 Tage : hier wird dann durch das
Günstigkeitsprinzip nicht der FTV sondern
Arbeitsvertrag angewandt
Allgemeine Gleichbehanglung (AGG) :
Prüfungsschema :
Persönliche & sachliche Anwendbarkeit
A .
Sachlicher
Anwendungsbereich :
·
52 AGG : Nr 1 .
Einstieg Aufstieg ,
wird geregelt
·
Nr 2 Während
.
Arbeitsverhältnis ,
muss sich auch an 51 eingehalten werden
·
Für Kündigungen gelten nicht AGG 52 Abs. 4 AGG
. Persönlicher
B Anwendungsbereich :
·
Betrifft sog Beschäftigte" 56 AGG
.
Diskriminierungsmerkmale S1 AGO
·
C .
Unzulässige Verhaltensweise :
geregelt in 53 AGG
·
Benachteiligung &31 AGG
S
·
unmittelbare
Siehe Bsp S 18-19 (PP)
.
.
·
mittelbare Benachteiligung 53 I AGG
Belästigungen 53 AGG
·
·
Sexuelle Belästigung 53 AGG
Anweisungen zu Benachteiligung S3V AGG
·
=
Rechtfertigungsgründe 558 9 :
, ,
10 AG
Stellenausschreibungen werden nicht wie Oben geprüft !
·
D Darlegungs- &Beweislast
.
:
, ·
S22 AGG Der : in Anspruch Genommene muss beweisen das seinem ,
Verhalten keine Benachteiligung
Zugunde lag oder eine
Ungleichbehandlung nach 558-10 AGG gerechtfertigt .
ist
·
Die Partei muss indizien vorliegen
·
Macht der Anspruchsteller Rechte geltend ,
die die
Darlegung weiterer Tatsachen erfordern erneut
Beweislast
E .
Ansprüche der Beschäftigten :
·
5513214 AGG
·
Sche (materielle immaterielle) 5151 .
# AGG ; Frist nach 515 IV & 361b I Arb66
·
Höhe Sche &15 I AGG bis zu 3 Monatsgehälter"
·
Regelfall : 1 5 ,
Monatsgehälter
kein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses &15 # AGG
·
Allgemeine Arbeitsbedingungen (AAB):
·
55305 ff Boß
gelten auch bei Standard-ArbeitsV"
·
.
·
Anders als bei AGB findet bei AAB 5310 BGB anwendung
·
Reihenfolge wie bei Auß
· Blue-Pencil-Test" : Bei trennbaren Klauseln unwirksame Teil trennen & anderer Teil bleibt wirksam
·
BSp für . AGB in
Arbeitsverträgen Vertragsstrafen: & Schadenspauschalierungen
·
Abreden über Vertragsstrafen 5307
· wird nur dann bejaht werden Ab berechtigtes Interesse die
genau in der Klausel benannt Verhaltensweisen
zu sanktionieren
·
Arbeitnehmer :
Arbeitnehmerbegriff So11a BGB
·
=
·
Personalbeschaffung :
quantitative & qualitativer Personalplanung
·
Am
Anfang der Qualitativen ist die Stellenausschreibung
·
-Einladung zum
Vorstellungsgespräch
·
Fragerecht AG : I .
Allgemeiner Grundsatz
·
Zulässig sind nur solche Fragen ,
an denn Wahrheitsgem Beantwortung der
. AG ein berechtigtes,
billigenswertes & schutzwürdiges Interesse hat.
Wenn Zsmhang mit angestrebten Arbeitsplatz besteht
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