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Zusammenfassung Zulässigkeit einer Klage in der ZPO mit allen Problemen und MS

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Das Dokument beinhaltet eine Tabelle mit Zulässigkeit der Prüfung im Zivilprozessrecht. Dabei wurden sorgfältig alle Probleme und Formulierung für die Klausur ausgearbeitet. Geeignet sowohl für die Vorbereitung für das 1. Staatsexamen als auch für die Scheinprüfung

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Zulässigkeit der Klage  Anwendbar für alle Klagearten
Aufbauhinweis: Die Prüfungsreihenfolge innerhalb von I. und II. ist nicht zwingend, jedoch sollten alle Punkte durchgeprüft werden. In der schriftlichen Ausarbeitung werden aber nur die Punkte erörtert,
deren Vorliegen zweifelhaft ist.



Die Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung voliegen.!!!


I. Echte Prozessvoraussetzungen
 Müssen vorliegen, damit überhaupt ein Prozessverhältnis zwischen den Parteien zustande kommt
 fehlt eine echte Prozessvoraussetzung, kommt es zu keinem Prozess, die Klage wird also gar nicht zugestellt (Der Prozess wird also nicht durch ein abweisendes Prozessurteil beendet)
1. Deutsche Gerichtsbarkeit,  nur prüfen, wenn der Punkt zweifelhaft ist. Ist völlig klar, dass der Fall rein inländisch ist, lässt man den Punkt weg!
§§18-20 GVG
Typische Fälle, in denen man den Punkt prüfen muss:
1. Mindestens eine Partei ist Ausländer
- Beklagter wohnt im Ausland
- Kläger wohnt im Ausland
- Unternehmen mit Sitz im Ausland
2. Der maßgebliche Sachverhalt hat Auslandsbezug
- Tat in DE; Schaden in DE
- Vertrag im Ausland geschlossen
- Leistung/Erfüllung sollte im Ausland erfolgen
- Schadensort im Ausland
- Lieferung aus/ins Ausland
- Ausländisches Grundstück ( dann meist sofort keine dt. Gerichtsbarkeit)



Fraglich ist, ob für die vorliegende Klage dir deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet ist.
Die deutsche Gerichtsbarkeit richtet sich nach den §§18, 20 ZPO.
- §18 ZPO betrifft die Gerichtsbarkeit gegenüber Inländern
- §20 ZPO die Gerichtsbarkeit gegenüber Ausländern.
Eine deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine hinreichende Binnenverknüpfung mit dem deutschen Hoheitsgebiet aufweist.
Maßgeblich ist insbesondere der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten, §13 ZPO, sowie sonstige Verknüpfungen (Wohnsitz, Belegenheitsort, Erfüllungsort,
Ort der Handlung etc.)

 Deutsche Gerichtsbarkeit ist IMMER eröffnet, wenn der Beklagte Deutscher ist (§18 ZPO). Bei einem ausländischen Beklagten hängt alles vom konkreten
Inlandsbezug ab (§20 ZPO). Der Kläger speilt für die Gerichtsbarkeit keine Rolle



Beispiel 1: Beklagter hat seinen Wohnsitz in DE, ist Deutscher und hält sich in DE auf (unproblematisch)
 persönlicher Inlandsbezug liegt hier unproblematisch vor. Nach §18 ZPO unterliegen Inländer grundsätzlich der deutschen Gerichtsbarkeit. Ein Ausschluss ist nur in
gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen möglich, die hier nicht ersichtlich sind.

, Beispiel 2: Beklagter hat seinen Wohnsitz nicht in DE aber hält sich in DE auf
 Selbst wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in DE hätte, ergäbe sich die dt. Gerichtsbarkeit aus §20 ZPO, weil der Streitfall hinreichend in das deutsche Rechtssystem
eingebettet ist (z.B. Vertragsschluss in DE, Erfüllungsort in DE, Schadenseintritt in DE, o.Ä.).

Beispiel 3: Beklagter ist Deutscher, hat Wohnsitz in DE, hält sich aber im Ausland auf
 Deutsche Gerichtsbarkeit (+)  §18 ZPO. Der Wohnsitz ist entscheidend, nicht der Aufenthaltsort

Beispiel 4: Beklagter ist Deutscher, hat Wohnsitz im Ausland, hält sich dort auf
 Deutsche Gerichtsbarkeit (+)  §18 ZPO, denn Inländer bleibt Inländer

Beispiel 5: Beklagter ist Ausländer mit Wohnsitz in DE
 Wohnsitz in DE =starker Binnenbezug; §20 ZPO eindeutig erfüllt.  Deutsche Gerichtsbarkeit erfüllt.

Beispiel 6: Beklagter ist Ausländer mit Wohnsitz in DE, hält sich aber im Ausland auf
 Auch hier: Wohnsitz in DE genügt

Beispiel 7: Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, aber Aufenthalt in DE
 Hier muss geprüft werden, warum er sich in DE aufhält
Fallgruppen: Delikt in DE begangen  Gerichtsbarkeit (+); Vertrag in DE geschlossen  Gerichtsbarkeit (+); Schaden in DE eingetreten  Gerichtsbarkeit (+);
Aufenthalt ohne Sachbezug (Tourist)  Gerichtsbarkeit nur dann (+), wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt DE-Bezug hat.

Beispiel 8: Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, aber Vermögen in DE
 §23 ZPO (Vermögensgerichtsstand). Der Rechtsstreit hat Binnenbezug, wenn Vermögen in DE gepfändet werden kann

Beispiel 9: Ausländer ohne Wohnsitz
 Da kein Wohnsitz existiert, müssen andere Anknüpfungspunkte greifen: Erfüllungsort, Delikt, Vermögen, Geschäftsniederlassung, Aufenthalt zur Tatzeit

Beispiel 10: Ausländische Juristische Person (Sitz im Ausland)
 Kommt auf den Sachbezug an: Filiale in DE  (+); Vertrag in DE (+); Schaden in DE (+); Alles im Ausland (-)

Beispiel 11: Doppelstaatler (Deutsch + ausländisch)
 nach h.M. genügt eine deutsche Staatsangehörigkeit

Beispiel 12: Staatenloser
 Es gilt allein §20 ZPO  Binnenbezug erforderlich



 Beachte: Es richtet sich immer nach dem Wohnsitz des Beklagten und nicht des Klägers
Beispiel 1: Kläger wohnt in DE, Beklagter wohnt in Italien  deutsche Gerichtsbarkeit problematisch  prüfen nach §20 ZPO oder EugVVO
Beispiel 2: Kläger wohnt in Frankreich, Beklagter in Deutschland  dt. Gerichtsbarkeit unproblematisch, §18 ZPO + allgemeiner Gerichtsstand DE, §13 ZPO
Beispiel 3: Kläger ist Deutscher im Ausland, Beklagter ist Deutscher im Ausland  deutsche Gerichtsbarkeit (+), da beide Inländer, §18 ZPO + kein allg. Gerichtstand in
DE  besondere Gerichtsstände prüfen.


2. Funktionelle/Instanzielle  Die funktionelle Zuständigkeit regelt die innergerichtliche Aufgabenverteilung (Sie beantwortet nicht die Frage, ob AG oder LG zuständig ist – das ist
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