Strafrechtlicher Handlungsbegriff
I. Funktionen des Handlungsbegriffs
Straftat setzt menschliches Verhalten voraus
Begriff Handlung = Funktion Verbindungselement
Aufgabe: einzelnen Stufen des Verbrechensaufbaus miteinander zu
verklammern
Grundelement = Oberbegriff strafrechtlichen Verhaltens
Grenzelement = Phänomene auszuschließen, die als strafbares Verhalten von
Vornherein nicht in Betracht kommen
II. Inhalt Handlungsbegriffs
1. Handlungslehren
o Naturalistisch-kausale Handlungslehre: Handlung als willkürliche, d.h.
auf menschlichen Willensimpuls beruhende Verursachung einer
Veränderung der Außenwelt
Schwäche: Unterlassen nicht erfasst & Vorsatz der kausalen
Handlungslehre lediglich Teil Schuld zu verstehen &
Unterscheidung zw. Vorsätzlichem & fahrlässigem Handeln erst
dort vorzunehmen.
o Finale Handlungslehre: Handlungen als Ausübung von Zwecktätigkeit
Anvisiertes Ziel zu erreichen, werden vom Handelnden die
geeigneten Wege ausgewählt, deren Nebenfolgen abgewogen,
Entschluss gefasst & gewählte Mittel eingesetzt
Finales Handeln = ein bewusst vom Ziel her gelenktes Wirken
o Soziale Handlungslehre: ein vom Willen getragenes menschliches
Verhalten, das soziale erheblich ist.
Zählt auch Unterlassung bestimmter Handlungen Wertung
§13
Gemeinsames Kriterium Handlungsbegriffs: soziale Relevanz
menschlichen Tun & Unterlassen
Schließt kausalen & finalen Handlungselemente ein, diese nicht
einseitig in den Vordergrund
Relevanter Sinngehalt menschlichen Verhaltens kann in
vielfältigen Erscheinungsformen erfasst werden
2. Basiselemente des Handlungsbegriffs
Handlung nach strafrechtlichem Sinn = menschliches Verhalten, das vom
Willen beherrscht oder beherrschbar & zugleich sozial erheblich ist.
a. Menschliches Verhalten
Prüfen, ob nicht zugleich damit zusammenhängendes menschliche
Verhalten im Raum steht
I. Funktionen des Handlungsbegriffs
Straftat setzt menschliches Verhalten voraus
Begriff Handlung = Funktion Verbindungselement
Aufgabe: einzelnen Stufen des Verbrechensaufbaus miteinander zu
verklammern
Grundelement = Oberbegriff strafrechtlichen Verhaltens
Grenzelement = Phänomene auszuschließen, die als strafbares Verhalten von
Vornherein nicht in Betracht kommen
II. Inhalt Handlungsbegriffs
1. Handlungslehren
o Naturalistisch-kausale Handlungslehre: Handlung als willkürliche, d.h.
auf menschlichen Willensimpuls beruhende Verursachung einer
Veränderung der Außenwelt
Schwäche: Unterlassen nicht erfasst & Vorsatz der kausalen
Handlungslehre lediglich Teil Schuld zu verstehen &
Unterscheidung zw. Vorsätzlichem & fahrlässigem Handeln erst
dort vorzunehmen.
o Finale Handlungslehre: Handlungen als Ausübung von Zwecktätigkeit
Anvisiertes Ziel zu erreichen, werden vom Handelnden die
geeigneten Wege ausgewählt, deren Nebenfolgen abgewogen,
Entschluss gefasst & gewählte Mittel eingesetzt
Finales Handeln = ein bewusst vom Ziel her gelenktes Wirken
o Soziale Handlungslehre: ein vom Willen getragenes menschliches
Verhalten, das soziale erheblich ist.
Zählt auch Unterlassung bestimmter Handlungen Wertung
§13
Gemeinsames Kriterium Handlungsbegriffs: soziale Relevanz
menschlichen Tun & Unterlassen
Schließt kausalen & finalen Handlungselemente ein, diese nicht
einseitig in den Vordergrund
Relevanter Sinngehalt menschlichen Verhaltens kann in
vielfältigen Erscheinungsformen erfasst werden
2. Basiselemente des Handlungsbegriffs
Handlung nach strafrechtlichem Sinn = menschliches Verhalten, das vom
Willen beherrscht oder beherrschbar & zugleich sozial erheblich ist.
a. Menschliches Verhalten
Prüfen, ob nicht zugleich damit zusammenhängendes menschliche
Verhalten im Raum steht