Körperverletzung §223 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Körperliche Misshandlung (MS 1,2)
= Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur
unerheblich beeinträchtigt
b. Gesundheitsschädigung (MS 3)
= Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines krankhaften (pathologischen) Zustands
Krankhaft: Nachteilig vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers
abweichend
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
Strafantrag §230
Beachte: Qualifikation, §224, §225, §340 (Amtsdelikt)
Setzt §223 I Alt.1 „Schmerzen“ voraus?
e.M.: JA, die üble, unangemessene Behandlung muss d körperliche Wohlbefinden „mehr als nur unerheblich“
Beeinträchtigen
(-)Dagg.: Abschneiden von Haaren verursacht keine Schmerzen, Beeinträchtigt das körperliche Wohlbefinden aber
dennoch mehr als nur unerheblich
h.M.: NEIN (weder §223 I Alt.1 noch Alt.2 setzen schmerzen voraus)
Ist eine von Eltern zu erzieherischen Zwecken erteilte Ohrfeige eine „üble, unangemessene Behandlung“ iSd 223 I Alt.1?
e.M.: NEIN, eine im Rahmen d elterlichen Erziehungsrecht (Art.6 II GG) erteilte Ohrfeige ist jedenfalls keine
„unangemessene“ Behandlung
(-)Dagg.: wenn das richtig wäre, hätte es schon vor Einführung des §1631 II 2 BGB keines Rechtfertigungsgrundes
(„Züchtigungsrecht“) dafür berufen
h.M.: JA, in Betracht kommen allenfalls Strafmilderung bzw. (prozessual) Einstellung des Verfahrens nach §§153, 153a
StPO
Fällt unter Gesundheitsschädigung auch das Aufrechterhalten eines krankhaften (pathologischen) Zustandes?
e.M.: NEIN, nur das Hervorrufen oder Steigern
(+)arg.: wird dem Vorhandenen nichts hinzugefügt, fehlt es an der objektiven Zurechenbarkeit des Erfolgs,
außerdem würden die besonderen Voraussetzungen des Unterlassens (§13) umgangen
(-)dagg.: damit Unterlassen überhaupt in betracht kommt, muss das „Verlängern“ erst einmal als KV-Erfolg
begriffen werden, sonst hilft auch das Vorliegen einer Garantenstellung nicht (Dann aber fehlt es auch nicht an der
Objektiven Zurechenbarkeit d Unterlassungserfolgs an den Unterlassenden)
h.M.: JA, darunter fallen auch das Aufrechterhalten (bzw. Verlängern) dieses Zustandes
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Körperliche Misshandlung (MS 1,2)
= Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur
unerheblich beeinträchtigt
b. Gesundheitsschädigung (MS 3)
= Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines krankhaften (pathologischen) Zustands
Krankhaft: Nachteilig vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers
abweichend
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafverfolgungsvoraussetzung
Strafantrag §230
Beachte: Qualifikation, §224, §225, §340 (Amtsdelikt)
Setzt §223 I Alt.1 „Schmerzen“ voraus?
e.M.: JA, die üble, unangemessene Behandlung muss d körperliche Wohlbefinden „mehr als nur unerheblich“
Beeinträchtigen
(-)Dagg.: Abschneiden von Haaren verursacht keine Schmerzen, Beeinträchtigt das körperliche Wohlbefinden aber
dennoch mehr als nur unerheblich
h.M.: NEIN (weder §223 I Alt.1 noch Alt.2 setzen schmerzen voraus)
Ist eine von Eltern zu erzieherischen Zwecken erteilte Ohrfeige eine „üble, unangemessene Behandlung“ iSd 223 I Alt.1?
e.M.: NEIN, eine im Rahmen d elterlichen Erziehungsrecht (Art.6 II GG) erteilte Ohrfeige ist jedenfalls keine
„unangemessene“ Behandlung
(-)Dagg.: wenn das richtig wäre, hätte es schon vor Einführung des §1631 II 2 BGB keines Rechtfertigungsgrundes
(„Züchtigungsrecht“) dafür berufen
h.M.: JA, in Betracht kommen allenfalls Strafmilderung bzw. (prozessual) Einstellung des Verfahrens nach §§153, 153a
StPO
Fällt unter Gesundheitsschädigung auch das Aufrechterhalten eines krankhaften (pathologischen) Zustandes?
e.M.: NEIN, nur das Hervorrufen oder Steigern
(+)arg.: wird dem Vorhandenen nichts hinzugefügt, fehlt es an der objektiven Zurechenbarkeit des Erfolgs,
außerdem würden die besonderen Voraussetzungen des Unterlassens (§13) umgangen
(-)dagg.: damit Unterlassen überhaupt in betracht kommt, muss das „Verlängern“ erst einmal als KV-Erfolg
begriffen werden, sonst hilft auch das Vorliegen einer Garantenstellung nicht (Dann aber fehlt es auch nicht an der
Objektiven Zurechenbarkeit d Unterlassungserfolgs an den Unterlassenden)
h.M.: JA, darunter fallen auch das Aufrechterhalten (bzw. Verlängern) dieses Zustandes