Festnahmerecht §127 Abs.1 StPO
Berechtigt „jedermann“ zur vorläufigen Festnahme einer auf „frischer Tat“ betroffenen Person
Steht nicht Schutz individueller Güter im Vordergrund, sondern öffentliches Interesse an
effektiven Strafverfolgung
Staat auf stellvertretende Mithilfe der Bürger angewiesen
Grundsatz Verhältnismäßigkeit gelten soll, nur maßvolles Einschreiten erlaubt
Übersicht: Festnahmerecht
A. Festnahmelage
I. Betreffen oder Verfolgen auf „frischer Tat“
II. Festnahmegrund
B. Festnahmehandlung
I. Geeignetheit
II. Erforderlichkeit
III. Verhältnismäßigkeit im engen Sinne (Angemessenheit)
C. Subjektives Rechtfertigungselement
A. Festnahmelage
B. Festnahmehandlung
C. Subjektives Rechtfertigungselement
Berechtigt „jedermann“ zur vorläufigen Festnahme einer auf „frischer Tat“ betroffenen Person
Steht nicht Schutz individueller Güter im Vordergrund, sondern öffentliches Interesse an
effektiven Strafverfolgung
Staat auf stellvertretende Mithilfe der Bürger angewiesen
Grundsatz Verhältnismäßigkeit gelten soll, nur maßvolles Einschreiten erlaubt
Übersicht: Festnahmerecht
A. Festnahmelage
I. Betreffen oder Verfolgen auf „frischer Tat“
II. Festnahmegrund
B. Festnahmehandlung
I. Geeignetheit
II. Erforderlichkeit
III. Verhältnismäßigkeit im engen Sinne (Angemessenheit)
C. Subjektives Rechtfertigungselement
A. Festnahmelage
B. Festnahmehandlung
C. Subjektives Rechtfertigungselement