STAATSRECHT
, (I)
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr.
8a, 90 ff. BVerfGG
I. Jedermann 1. Beschwerdeberechtigung
2. Verfahrensfähigkeit
3. Postulationsfähigkeit
II. Beschwerdegegenstand Akte aller drei öffentlichen Gewalten, Art. 1 III GG
III. Beschwerdebefugnis 1. Behauptung der Verletzung von
2. Grundrecht oder grundrechtsähnlichem Recht
3. Rechtsrelevanz des angegriffenen Aktes
4. Betroffenheit
a) selbst
b) gegenwärtig
c) unmittelbar
IV. Rechtswegerschöpfung und Verfassungsbeschwerde ultima ratio
Subsidiarität, vgl. § 90 II BVerfGG
V. sonstige Voraussetzungen 1. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
2. Form und Frist
3. keine entgegenstehende Rechtskraft oder
Rechtshängigkeit
Beschwerdeberechtigung
Steht jedermann zu, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner in Art. 93 I
Nr. 4a GG genannten Rechte verletzt zu sein, richtet sich also nach der
Grundrechtsfähigkeit
Bei natürlichen Personen (+), insbesondere Bei juristischen Personen nur unter den Voraussetzungen des Art.
19 III GG
Ausländer und Staatenlose genießen
„Auffangschutz“ durch Art. 2 I GG bei Inländische juristische Personen des Privatrechts (+), wenn
den sog. Bürgerrechten, die nur Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar, d.h. mit
Deutschen bzw. wegen Art. 18 AEUV korporativer Seite
Unionsbürgern vorbehalten sind, Inländische nicht rechtsfähige Personengemeinschaften
nach aA auch bei Unionsbürgern nur (+), wenn gewisse binnenorganisatorische Struktur und
Art. 2 I GG; Fähigkeit zur eigenen internen Willensbildung, z.B. OHG,
z.B.: Art. 8, 9, 11, 12 GG KG zumindest partiell; politische Parteien, soweit
Minderjährige sind jedenfalls bürgerlich-rechtlicher Status betroffen (bei Rechten aus Art.
hinsichtlich mancher Grundrechte 21 GG Organstreit)
grundrechtsfähig, fraglich ist Ausländische (nicht europäische) juristische Personen
Grundrechtsmündigkeit. Dies ist eine grundsätzlich (-), aber (+) bzgl. den
Frage der Verfahrensfähigkeit Verfahrensgrundrechten (Art. 103 I, 101 I 2)
Nasciturus ist zumindest bezüglich Juristische Personen des öffentlichen Rechts grds. (-).
Art. 1 I, 2 II 1, 14 I GG Ausnahmen: Verfahrensgrundrechte, grundrechtsdienende
grundrechtsfähig juristische Personen (Universitäten bzgl. Art. 5 III 1 GG,
Antragsberechtigung erlischt Rundfunkanstalten bzgl. Art. 5 I GG),
grundsätzlich mit dem Tod, aber nicht Religionsgemeinschaften Art. 140 GG, 137 WRV, z.B. bzgl.
bezüglich Schutz aus Art. 1 I GG
Beschwerdegegenstand Art. 4 GG und juristische Personen aus dem EZ-Ausland
, Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG nur Akte der öffentlichen Gewalt, d.h. alle
Maßnahmen der deutschen mittel- und unmittelbaren Staatsgewalt:
Akte der rechtsetzenden Gewalt (Legislative)
Alle formellen und materiellen Gesetze (vgl. §§ 93 III, 94 IV, 95 III BVerfGG), aber
nicht Verwaltungsvorschriften
Gesetze grundsätzlich erst ab Verkündung (Ausnahme: Zustimmungsgesetz zu
völkerrechtlichen Verträgen)
Nicht: bloße Neubekanntmachung, aber: Gesetzesänderung
Kontrolle gesetzgeberischen Unterlassens nur, wenn echtes Unterlassen, d.h.
gänzlichen Untätigbleiben trotz bestehender konkreter Handlungs- und
Schutzpflichten (zu ermitteln durch Auslegung der Grundrechte)
Akte der vollziehenden Gewalt (Exekutive)
Alle Akte der Exekutive, egal, ob Leistungs- oder Eingriffsverwaltung
Verfassungsbeschwerde aber regelmäßig gegen abschließende
Gerichtsentscheidung iVm angegriffener Verwaltungshandlung gerichtet
(Rechtswegerschöpfung!)
Gnadenentscheidungen (str.)
Fiskalisches Handeln nach hM (-), Verfassungsbeschwerde nur gegen bestätigende
Zivilrechtsurteile
Akte der richterlichen Gewalt (Judikative)
Grundsätzlich jede Gerichtsentscheidung, nicht aber solche des BVerfG
Bei letztinstanzlicher Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes unter Umständen
erst Hauptsacheverfahren durchzuführen (Subsidiarität!)
Verfassungsbeschwerde kann darauf gestützt werden, dass:
Entscheidung auf verfassungswidrigem Gesetz beruht
Gericht gegen Verfahrensnorm verstoßen hat
Entscheidungsinhalt gegen Grundgesetz verstößt
Beschwerdebefugnis
, (I)
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr.
8a, 90 ff. BVerfGG
I. Jedermann 1. Beschwerdeberechtigung
2. Verfahrensfähigkeit
3. Postulationsfähigkeit
II. Beschwerdegegenstand Akte aller drei öffentlichen Gewalten, Art. 1 III GG
III. Beschwerdebefugnis 1. Behauptung der Verletzung von
2. Grundrecht oder grundrechtsähnlichem Recht
3. Rechtsrelevanz des angegriffenen Aktes
4. Betroffenheit
a) selbst
b) gegenwärtig
c) unmittelbar
IV. Rechtswegerschöpfung und Verfassungsbeschwerde ultima ratio
Subsidiarität, vgl. § 90 II BVerfGG
V. sonstige Voraussetzungen 1. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
2. Form und Frist
3. keine entgegenstehende Rechtskraft oder
Rechtshängigkeit
Beschwerdeberechtigung
Steht jedermann zu, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner in Art. 93 I
Nr. 4a GG genannten Rechte verletzt zu sein, richtet sich also nach der
Grundrechtsfähigkeit
Bei natürlichen Personen (+), insbesondere Bei juristischen Personen nur unter den Voraussetzungen des Art.
19 III GG
Ausländer und Staatenlose genießen
„Auffangschutz“ durch Art. 2 I GG bei Inländische juristische Personen des Privatrechts (+), wenn
den sog. Bürgerrechten, die nur Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar, d.h. mit
Deutschen bzw. wegen Art. 18 AEUV korporativer Seite
Unionsbürgern vorbehalten sind, Inländische nicht rechtsfähige Personengemeinschaften
nach aA auch bei Unionsbürgern nur (+), wenn gewisse binnenorganisatorische Struktur und
Art. 2 I GG; Fähigkeit zur eigenen internen Willensbildung, z.B. OHG,
z.B.: Art. 8, 9, 11, 12 GG KG zumindest partiell; politische Parteien, soweit
Minderjährige sind jedenfalls bürgerlich-rechtlicher Status betroffen (bei Rechten aus Art.
hinsichtlich mancher Grundrechte 21 GG Organstreit)
grundrechtsfähig, fraglich ist Ausländische (nicht europäische) juristische Personen
Grundrechtsmündigkeit. Dies ist eine grundsätzlich (-), aber (+) bzgl. den
Frage der Verfahrensfähigkeit Verfahrensgrundrechten (Art. 103 I, 101 I 2)
Nasciturus ist zumindest bezüglich Juristische Personen des öffentlichen Rechts grds. (-).
Art. 1 I, 2 II 1, 14 I GG Ausnahmen: Verfahrensgrundrechte, grundrechtsdienende
grundrechtsfähig juristische Personen (Universitäten bzgl. Art. 5 III 1 GG,
Antragsberechtigung erlischt Rundfunkanstalten bzgl. Art. 5 I GG),
grundsätzlich mit dem Tod, aber nicht Religionsgemeinschaften Art. 140 GG, 137 WRV, z.B. bzgl.
bezüglich Schutz aus Art. 1 I GG
Beschwerdegegenstand Art. 4 GG und juristische Personen aus dem EZ-Ausland
, Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG nur Akte der öffentlichen Gewalt, d.h. alle
Maßnahmen der deutschen mittel- und unmittelbaren Staatsgewalt:
Akte der rechtsetzenden Gewalt (Legislative)
Alle formellen und materiellen Gesetze (vgl. §§ 93 III, 94 IV, 95 III BVerfGG), aber
nicht Verwaltungsvorschriften
Gesetze grundsätzlich erst ab Verkündung (Ausnahme: Zustimmungsgesetz zu
völkerrechtlichen Verträgen)
Nicht: bloße Neubekanntmachung, aber: Gesetzesänderung
Kontrolle gesetzgeberischen Unterlassens nur, wenn echtes Unterlassen, d.h.
gänzlichen Untätigbleiben trotz bestehender konkreter Handlungs- und
Schutzpflichten (zu ermitteln durch Auslegung der Grundrechte)
Akte der vollziehenden Gewalt (Exekutive)
Alle Akte der Exekutive, egal, ob Leistungs- oder Eingriffsverwaltung
Verfassungsbeschwerde aber regelmäßig gegen abschließende
Gerichtsentscheidung iVm angegriffener Verwaltungshandlung gerichtet
(Rechtswegerschöpfung!)
Gnadenentscheidungen (str.)
Fiskalisches Handeln nach hM (-), Verfassungsbeschwerde nur gegen bestätigende
Zivilrechtsurteile
Akte der richterlichen Gewalt (Judikative)
Grundsätzlich jede Gerichtsentscheidung, nicht aber solche des BVerfG
Bei letztinstanzlicher Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes unter Umständen
erst Hauptsacheverfahren durchzuführen (Subsidiarität!)
Verfassungsbeschwerde kann darauf gestützt werden, dass:
Entscheidung auf verfassungswidrigem Gesetz beruht
Gericht gegen Verfahrensnorm verstoßen hat
Entscheidungsinhalt gegen Grundgesetz verstößt
Beschwerdebefugnis