SACHENRECHT
,(i)
Grundsätze des Sachenrechts
I. Absolutheit Absolute Wirkung bedeutet Wirkung gegenüber jedermann,
weshalb der Berechtigte beeinträchtigende Einwirkungen Dritter
unterbinden kann (vgl. z.B. §§ 894 ff., 985, 1004 BGB)
II. Abstraktheit Das dingliche Rechtsgeschäft (z.B. Übereignung, § 929 S. 1 BGB)
setzt nicht die Wirksamkeit des zugrunde liegenden
schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts (z.B. Kaufvertrag, § 433 BGB)
voraus, sondern muss vielmehr rechtlich losgelöst von diesem
beurteilt werden
III. Publizität Die sachenrechtliche Zugehörigkeit muss erkennbar sein, wobei
Publizitätsmittel der Besitz oder das Grundbuch sind. Diesen
kommen drei Funktionen zu:
Übertragungsfunktion: bei beweglichen Sachen erfordert
diese die Übergabe, bei Grundstücken die Eintragung ins
Grundbuch
Vermutungswirkung: es spricht eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Besitzer (§ 1006 I 1
BGB) bzw. der im Grundbucht Eingetragene (§ 891 BGB)
Eigentümer der Sache ist
Gutglaubenswirkung: Besitz und Grundbucheintragung
eines Nichtberechtigten ermöglichen einem Redlichen den
gutgläubigen Erwerb
IV. Spezialität Nur eine einzelne Sache und nicht eine Sachgesamtheit kann
Gegenstand sachenrechtlicher Rechte und Verfügungen sein
V. Typenzwang (numerus clausus): Rechtliche Wirkung
Typisierungszwang entfalten nur dingliche Berechtigungen, die im Gesetz fixiert
sind
Typenfixierung: der Berechtigungsinhalt muss, zumindest in
Umrissen, zwingend durch das Gesetz festgelegt werden
Begriffe im Sachenrecht – Definitionen
Die §§ 90 – 103 BGB enthalten wichtige Definitionen für das Sachenrecht
§ 90 Sachen sind körperliche Gegenstände. Körperlich bedeutet, dass eine räumliche
Abgrenzbarkeit bestehen muss. Der menschliche Körper ist keine Sache; die
Leiche nur, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke verwendet wird
§ 90a Tiere sind keine Sachen; es finden jedoch in der Regel die Vorschriften für
Sachen entsprechende Anwendung
§ 91 Vertretbar ist eine Sache, wenn sie sich von gleichartigen anderen nicht durch
besondere Merkmale unterscheidet und deshalb austauschbar ist; maßgeblich
ist die Verkehrsanschauung
§ 92 Verbrauchbar ist eine Sache, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch im
Verbrauch/ Veräußerung liegt. Die bloße Abnutzung, z.B. die Kleidung, fällt nicht
darunter
§ 93 Wesentliche Bestandteile sind Sachteile, die nicht getrennt werden können,
ohne dass der eine oder andere zerstört oder wesentlich verändert wird, z.B.
Karosserie eines Pkw; nicht aber des Motor!
§ 94 Wesentlich sind bei Grundstücken Bestandteile, die mit ihm fest verbunden sind;
lex specialis zu § 93 BGB!
§ 95 Scheinbestandteile sind rechtlich selbstständige, bewegliche Sachen, z.B. die
, (auch massive) Garage des Mieters, wenn Überlassung an Eigentümer nicht
geplant ist
§ 96 Wesentliche Bestandteile des herrschenden Grundstücks sind auch subjektiv
dingliche Rechte
§ 97 Zubehör sind rechtlich selbstständige, bewegliche Sachen, Die der Hauptsache
zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem räumlichen (unter Umständen auch
wirtschaftlichen, z.B. §§ 1120 ff. BGB) Zusammenhang stehen
§ 99 Früchte sind unmittelbare (oder mittelbare, Abs. 3) Sach- (Erzeugnisse) oder
Rechtsfrüchte (Erträge)
§ 100 Nutzungen sind neben den Früchten auch die Vorteile aus der Ausübung der
Rechtsinhaberschaft (Gebrauchsvorteile nach objektiver Nutzungsmöglichkeit);
die Veräußerung jedoch stellt keine Nutzung dar.
Nicht geregelt sind die Begriffspaare, beweglich/ unbeweglich und teilbar/
unteilbar.
Beweglich sind Sachen, die nicht Grundstücke grundstücksbestandteile oder
grundstücksgleiche Rechte sind.
Teilbar ist eine Sache, die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile
zerlegen lässt. (vgl. § 752 S. 1 BGB)
Dingliche Rechte
I. Eigentum An beweglichen Sachen
An Grundstücken
Wohnungseigentum nach dem WEG
(nicht an Rechten → hier spricht man von
Inhaberschaft)
II. Dienstbarkeiten Grunddienstbarkeiten
Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
Nießbrauch:
o An Grundstücken
o An beweglichen Sachen
o An Rechten
o Am Vermögen
III. Erwerbsrechte Dingliches Vorkaufsrecht
(Vormerkung → „dingliches Sicherungsmittel eigener Art)
IV. Reallasten §§ 1105 ff. BGB
V. Hypothek
Grundpfandrechte Grundschuld
Rentenschuld
VI. Pfandrecht An beweglichen Sachen (nicht Sicherungseigentum,
obwohl bei wirtschaftlicher Betrachtung Pfandrecht)
An Rechten
VII. Erbbaurecht Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht,
auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben, § 1
ErbbauRG
VIII. § 1 WEG
Wohnungseigentum
IX. Vormerkung §§ 883 ff. BGB (nach hM kein dingliches Recht im
eigentlichen Sinne, sondern dingliches Sicherungsmittel
eigener Art)
X. Dingliches §§ 1094 ff. BGB, nicht normierte Anwartschaftsrechte
Vorkaufsrecht
XI. Diese stehen nur bestimmten Personen zu, §§ 928 II, 958 I
Aneignungsrechte BGB
Besitz – Begriff und Bedeutung
,(i)
Grundsätze des Sachenrechts
I. Absolutheit Absolute Wirkung bedeutet Wirkung gegenüber jedermann,
weshalb der Berechtigte beeinträchtigende Einwirkungen Dritter
unterbinden kann (vgl. z.B. §§ 894 ff., 985, 1004 BGB)
II. Abstraktheit Das dingliche Rechtsgeschäft (z.B. Übereignung, § 929 S. 1 BGB)
setzt nicht die Wirksamkeit des zugrunde liegenden
schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts (z.B. Kaufvertrag, § 433 BGB)
voraus, sondern muss vielmehr rechtlich losgelöst von diesem
beurteilt werden
III. Publizität Die sachenrechtliche Zugehörigkeit muss erkennbar sein, wobei
Publizitätsmittel der Besitz oder das Grundbuch sind. Diesen
kommen drei Funktionen zu:
Übertragungsfunktion: bei beweglichen Sachen erfordert
diese die Übergabe, bei Grundstücken die Eintragung ins
Grundbuch
Vermutungswirkung: es spricht eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Besitzer (§ 1006 I 1
BGB) bzw. der im Grundbucht Eingetragene (§ 891 BGB)
Eigentümer der Sache ist
Gutglaubenswirkung: Besitz und Grundbucheintragung
eines Nichtberechtigten ermöglichen einem Redlichen den
gutgläubigen Erwerb
IV. Spezialität Nur eine einzelne Sache und nicht eine Sachgesamtheit kann
Gegenstand sachenrechtlicher Rechte und Verfügungen sein
V. Typenzwang (numerus clausus): Rechtliche Wirkung
Typisierungszwang entfalten nur dingliche Berechtigungen, die im Gesetz fixiert
sind
Typenfixierung: der Berechtigungsinhalt muss, zumindest in
Umrissen, zwingend durch das Gesetz festgelegt werden
Begriffe im Sachenrecht – Definitionen
Die §§ 90 – 103 BGB enthalten wichtige Definitionen für das Sachenrecht
§ 90 Sachen sind körperliche Gegenstände. Körperlich bedeutet, dass eine räumliche
Abgrenzbarkeit bestehen muss. Der menschliche Körper ist keine Sache; die
Leiche nur, wenn sie für wissenschaftliche Zwecke verwendet wird
§ 90a Tiere sind keine Sachen; es finden jedoch in der Regel die Vorschriften für
Sachen entsprechende Anwendung
§ 91 Vertretbar ist eine Sache, wenn sie sich von gleichartigen anderen nicht durch
besondere Merkmale unterscheidet und deshalb austauschbar ist; maßgeblich
ist die Verkehrsanschauung
§ 92 Verbrauchbar ist eine Sache, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch im
Verbrauch/ Veräußerung liegt. Die bloße Abnutzung, z.B. die Kleidung, fällt nicht
darunter
§ 93 Wesentliche Bestandteile sind Sachteile, die nicht getrennt werden können,
ohne dass der eine oder andere zerstört oder wesentlich verändert wird, z.B.
Karosserie eines Pkw; nicht aber des Motor!
§ 94 Wesentlich sind bei Grundstücken Bestandteile, die mit ihm fest verbunden sind;
lex specialis zu § 93 BGB!
§ 95 Scheinbestandteile sind rechtlich selbstständige, bewegliche Sachen, z.B. die
, (auch massive) Garage des Mieters, wenn Überlassung an Eigentümer nicht
geplant ist
§ 96 Wesentliche Bestandteile des herrschenden Grundstücks sind auch subjektiv
dingliche Rechte
§ 97 Zubehör sind rechtlich selbstständige, bewegliche Sachen, Die der Hauptsache
zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem räumlichen (unter Umständen auch
wirtschaftlichen, z.B. §§ 1120 ff. BGB) Zusammenhang stehen
§ 99 Früchte sind unmittelbare (oder mittelbare, Abs. 3) Sach- (Erzeugnisse) oder
Rechtsfrüchte (Erträge)
§ 100 Nutzungen sind neben den Früchten auch die Vorteile aus der Ausübung der
Rechtsinhaberschaft (Gebrauchsvorteile nach objektiver Nutzungsmöglichkeit);
die Veräußerung jedoch stellt keine Nutzung dar.
Nicht geregelt sind die Begriffspaare, beweglich/ unbeweglich und teilbar/
unteilbar.
Beweglich sind Sachen, die nicht Grundstücke grundstücksbestandteile oder
grundstücksgleiche Rechte sind.
Teilbar ist eine Sache, die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile
zerlegen lässt. (vgl. § 752 S. 1 BGB)
Dingliche Rechte
I. Eigentum An beweglichen Sachen
An Grundstücken
Wohnungseigentum nach dem WEG
(nicht an Rechten → hier spricht man von
Inhaberschaft)
II. Dienstbarkeiten Grunddienstbarkeiten
Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
Nießbrauch:
o An Grundstücken
o An beweglichen Sachen
o An Rechten
o Am Vermögen
III. Erwerbsrechte Dingliches Vorkaufsrecht
(Vormerkung → „dingliches Sicherungsmittel eigener Art)
IV. Reallasten §§ 1105 ff. BGB
V. Hypothek
Grundpfandrechte Grundschuld
Rentenschuld
VI. Pfandrecht An beweglichen Sachen (nicht Sicherungseigentum,
obwohl bei wirtschaftlicher Betrachtung Pfandrecht)
An Rechten
VII. Erbbaurecht Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht,
auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben, § 1
ErbbauRG
VIII. § 1 WEG
Wohnungseigentum
IX. Vormerkung §§ 883 ff. BGB (nach hM kein dingliches Recht im
eigentlichen Sinne, sondern dingliches Sicherungsmittel
eigener Art)
X. Dingliches §§ 1094 ff. BGB, nicht normierte Anwartschaftsrechte
Vorkaufsrecht
XI. Diese stehen nur bestimmten Personen zu, §§ 928 II, 958 I
Aneignungsrechte BGB
Besitz – Begriff und Bedeutung