Zusammenfassung des Semesters
Die Haftung für staatliches Unrecht
-> „Ehrenmann-Theorie“ = Von Hoheitsträgern kann man „angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung
an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden
Vollstreckungsdruck erwarten“
—> ABER: es gibt rechtswidriges hoheitliches Handeln, das Ersatzansprüche auslösen kann
-> Zentrale Frage: Wer soll haften? Die Rechtswidrig handelnde Person als Privatperson? Der Staat selbst?
Die Entwicklung der Amtshaftung in Deutschland
-> Ausgangspunkt: Nichthaftung des Staates
—> Wenn ein Staatsdiener rechtswidrig handelte, haftete er privat, wie jeder andere auch
—> zunächst Beibehaltung der persönlichen Beamtenhaftung
—> Idee dahinter: „The King Clan do on wrong“
„Im Staatsorgane, das gegen oder ohne den Willen des Staates vorgeht, handelt nicht mehr der Staat….
Der Staat kann nicht unrecht handeln, denn er kann nur das Recht wollen“ (Hans Kelsen)
-> 1900 wurde §839 BGB eingeführt: Ausruck des Konzepts persönlicher Beamtenhaftung
-> Im Wesentlichen auch heute unverändert
-> Seit Beginn des 20. Jahrhundert Bestrebungen auch den Staat haften zu lassen, WEIL:
-> Unterwerfung des Einzelnen unter Staatsgewalt
-> Schutzpflicht des Staates
-> Beamte= Organe des Staates (Rechtsträgerprinzip)
-> Staat= solventer Schuldner
-> Häufig: Allgemeine Gerechtigkeitsüberlegung
-> Es entsteht jedoch keine unmittelbare Staatshaftung, sondern Überleitung der persönlichen Beamtenhaftung
auf den Staat
-> in Weimarer Republik mit Artikel 131 WRV kodifiziert
—> entspricht heutet im Wesentlichen unverändert Artikel 34 GG
-> Staat haftet nur unter Voraussetzungen, unter denen Beamter persönlich haften würde
-> Rechtsfolgen auf Handlungen beschränkt, die auch beamte als Privatpersonen vornehmen könne, zB Geldzahlung
==> Keine unmittelbare staatliche Unrechtshaftung sondern persönliche Beamtenhaftung (§839 BGB), welche lediglich
gem. Artikel 34 GG auf den Staat übergeleitet wird
Nach Außen haftet also der Staat, aber nur unter den Voraussetzungen, die für eine persönliche Haftung von
Beamten geschaffen worden sind
Die Anspruchsgrundlage lautet dann: §839 BGB, Artikel 34 GG
Der Amtshaftungsanspruch, §839, Artikel 34 GG
-> Einheitliche Anspruchsgrundlage mit einheitlichen Voraussetzungen
-> KEINE getrennte Prüfung der Normen hintereinander, stets zusammen
-> §839 BGB= Haftungsbegründender Teil; Artiekl 34 GG= haftungsüberleitender Teil (h.M.)
-> WICHTIG: §839 erdröhnt als vorrangige Spezialregelung (Lex speciales) die Haftung nach §§823 ff. BGB
= Nach Außen dann keine persönliche Haftung des Beamten
Anspruchsvoraussetzungen, Prüfungsschema
I. Jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
II. Verletzung einer Amtspflicht
III. Die ihm gegenüber einem Dritten obliegt („Drittbezogenheit der Amtspflicht)
IV. Dadurch Verursachung eines Schadens
V. Schuldhaftigkeit der Verletzung der Amtspflicht
VI. Kein Haftungsausschluss noch sonstige Haftungsbeschränkung (zB §839 II, III)
,I. Jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes Saubere
Prüfung wichtig da Auswirkung
,
-> zB auch Polizisten die nicht verbeamtet, sondern angestellt sind?
auf spätere Prüfung
-> JA, denn Rechtsstatus hängt nicht von der handelnden Person ab, sondern von der wahrgenommenen Funktion
-> Beamtenbegriff gilt im haftungsrechtlichen Sinne und nicht im beamtenrechtlichen Sinne
-> Anforderungen, die erfüllt werden müssen:
-> §839 spricht von „Beamten“, Artikel 34 von „jemand“ (wirkt erweiternd)
-> Grundsatz: FUNKTIONELLES Verständnis
-> Entscheidend ist nicht der rechtliche Status einer Person, sondern die ausgeübte Funktion
-> Zu entscheiden ist, ob das schadensbegründene Handeln dem öffentlichen Recht zugeordnet werden kann
-> Abgrenzung zu privatrechtlichem Handeln; Eindeutig, wenn zB in Form eines Verwaltungsaktes gehandelt
-> P: Einbeziehung von Privatpersonen in öffentliche Aufgabenerledigung
-> Beleihung
= Übertragung hoheitlicher Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder aufgrund eines Gesetzes
(„Beleihungsakt“) im eigenen Namen mit gewisser Eigenständigkeit (zB Schiffs- oder Flugkapitäne)
—> idR sind dies unproblematisch Beamte im haftungsrechtlichen Sinne
-> Selbstständige Verwaltungshelfer
= Privatpersonen, die ohne förmlichen Beleihungsakt in Verwaltungstätigkeiten einbezogen werden
—> strittig, unter welchen Voraussetzungen diese Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sein können
Examensklassiker: Der (selbständige) Verwaltungshelfer als Amtswalter
SV: Jemand betreibt ein privates Abschleppunternehmen und schleppt im Auftrag der Polizei ein Auto ab, wobei ein
Schaden am Auto entsteht (BGH, NJW 2014, S2577)
-> Ist der Abschlepper Beamtin im haftungsrechtlichen Sinne? (Haftet die FHH oder der Abschlepper?)
-> Vertragsverhältnis zwischen Abschlepper und Bund ist privatrechtlich (Werkvertrag)
-> ABER: Durchführen der Aufgabe (Abschleppen) ist hoheitlich (Gefahrenabwehr im Auftrag des Landes)
=> BGH früher: „Werkzeugtheorie“ = Haftung der Verwaltung, wenn Privater in so weitgehendem Maße Weisungen
unterliegt, dass er lediglich „Werkzeug“ der Verwaltung ist
-> Folge: Handeln des „Werkzeugs“ wird unmittelbar der Verwaltung zugerechnet
Bei selbständiger Tätigkeit keine Haftung des Staates?
—> Argument dagegen: Staat soll sich (jedenfalls in der Eingriffsverwaltung) nicht dadurch entziehen können, dass er
seine Aufgaben durch selbstständig agierende Private machen lässt(Keine Flucht ins Privatrecht)
-> Entscheidend ist Verhältnis Abschleppunternehmen-KFZHalter; NICHT Verwaltung-Abschleppunternehmen
—> Arg.: Aus Sicht des Abgeschleppten ist egal, ob Polizei selber abschleppt oder ein privater Abschlepper
=> BGH Neu: Gesamtabwägung nach
-> Charakter der Aufgabe (hoheitlich o. Privatrechtlich? Hoheitlich insbesondere in Eingriffsverwaltung)
-> Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zur Aufgabe
-> Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtkreis (=Grad der Eigenständigkeit)
==> Am Fall:
-> Abschleppen selbst ist hoheitliche Eingriffsverwaltung
-> Abschleppunternehmer wird nur als „Erfüllungsgehilfe“ genutzt, eher geringe Eigenständigkeit
-> Öffentlich-rechtlicher Charakter der Aufgabe steht klar im Vordergrund
=> DESWEGEN: Einordnung der Abschleppunternehmerin als Beamtin im haftungsrechtlichen Sinne wird heute
weitesgehend bejaht
—> „Werkzeugtheorie“ auch in aktuellen Rechtssprechungen anerkannt (zB BGH 6.6.2019- III ZR 124/18, Rn. 18, 26)
, -> Dafür: Haftung soll nur demjenigen zugeordnet werden, der Geschehen auch kontrollieren kann
-> Dagegen: Erschwert Rechtsverfolgung des Geschädigten, der Grad der Intensität der Vorgaben nicht erkennen kann
-> trifft nur teilweise zu
=> vieles vertretbar
Zwei verschiedene Urteile hierzu:
Sinne (f
Beamter im
hattungsrechtlichem Sinne (4) Beamte im haftungsrechtlichem
Weiteres Beispiel:
Stadt HH errichtet ein Kulturzentrum und beauftragt mit dessen Bau die Firma X. Mitarbeiterin Z von X baut ein Fenster im
Gebäude fehlerhaft ein, weshalb Passantin P verletzt wird.
Amtshaftung der FHH?
-> Städtische Kultur ist zwar öffentliche Aufgabe, der bloße Bau hat aber wenig Sachnähe zur Aufgabe „Kultur“
-> Es handelt sich nicht um eine hoheitliche Tätigkeit, insbesondere nicht um Eingriffsverwaltung
=> Kein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes, Kein Anspruch gegen FHH, ggf. Gegen privates Unternehmen
I. Jemand „in Ausübung“ eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
-> Innerer Zusammenhang zwischen Amtsausübung und Schadenszufügung
-> Handeln muss auch inhaltlich mit Amtsausübung zusammenhängen, nicht bloß „bei Gelegenheit“ erfolgen
-> Persönliche motivierte Gewalt durch Polizisten, die nicht mehr Teil der hoheitlichen Aufgabenerledigung ist, soll nicht in
diesem Sinne „in Ausübung“ sein (Grenze STRITTIG)
Definition Eingriffsverwaltung
= Aufgabenbereich der öffentlichen Verwaltung, bei denen die Verwaltung in die Rechte des Einzelnen eingreift. Es
handelt sich hierbei v.A. Um Eingriffe in Freiheits- und Eigentumsrechte. Hoheitliches Verwaltungshandeln im Bereich der
Eingriffsverwaltung bedarf aufgrund des Rechtsstatlichkeitsprinzips stets einer gesetzlichen Grundlage
m geprüft
zusammen
II. Verletzung einer Amtspflicht
~
-> Zu prüfen sind: Bestehen einer Amtspflicht, Verletzung einer Amtspflicht, Drittbezogenheit der Amtspflicht
II.1. Bestehen einer Amtspflicht
-> Amtspflichten= Pflichten des Amtswalters gegenüber dem Staat
-> P: Es handelt sich also eigentlich um eine „innenpflicht“ des Amtswalters gegenüber dem Dienstherren
-> ABER: Es besteht eine Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln
—> Ergibt sich aus Artikel 20 III GG: Verwaltung hat Recht und Gesetz zu beachten
==> Unter dem Punkt „Verletzung der Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln“ wird geprüft, ob ( nach Außen)
rechtswidrig gehandelt wurde
-> ERGO: Wer nach außen rechtswidrig handelt, verletzt grds. Auch eine Amtspflicht
Die Haftung für staatliches Unrecht
-> „Ehrenmann-Theorie“ = Von Hoheitsträgern kann man „angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung
an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden
Vollstreckungsdruck erwarten“
—> ABER: es gibt rechtswidriges hoheitliches Handeln, das Ersatzansprüche auslösen kann
-> Zentrale Frage: Wer soll haften? Die Rechtswidrig handelnde Person als Privatperson? Der Staat selbst?
Die Entwicklung der Amtshaftung in Deutschland
-> Ausgangspunkt: Nichthaftung des Staates
—> Wenn ein Staatsdiener rechtswidrig handelte, haftete er privat, wie jeder andere auch
—> zunächst Beibehaltung der persönlichen Beamtenhaftung
—> Idee dahinter: „The King Clan do on wrong“
„Im Staatsorgane, das gegen oder ohne den Willen des Staates vorgeht, handelt nicht mehr der Staat….
Der Staat kann nicht unrecht handeln, denn er kann nur das Recht wollen“ (Hans Kelsen)
-> 1900 wurde §839 BGB eingeführt: Ausruck des Konzepts persönlicher Beamtenhaftung
-> Im Wesentlichen auch heute unverändert
-> Seit Beginn des 20. Jahrhundert Bestrebungen auch den Staat haften zu lassen, WEIL:
-> Unterwerfung des Einzelnen unter Staatsgewalt
-> Schutzpflicht des Staates
-> Beamte= Organe des Staates (Rechtsträgerprinzip)
-> Staat= solventer Schuldner
-> Häufig: Allgemeine Gerechtigkeitsüberlegung
-> Es entsteht jedoch keine unmittelbare Staatshaftung, sondern Überleitung der persönlichen Beamtenhaftung
auf den Staat
-> in Weimarer Republik mit Artikel 131 WRV kodifiziert
—> entspricht heutet im Wesentlichen unverändert Artikel 34 GG
-> Staat haftet nur unter Voraussetzungen, unter denen Beamter persönlich haften würde
-> Rechtsfolgen auf Handlungen beschränkt, die auch beamte als Privatpersonen vornehmen könne, zB Geldzahlung
==> Keine unmittelbare staatliche Unrechtshaftung sondern persönliche Beamtenhaftung (§839 BGB), welche lediglich
gem. Artikel 34 GG auf den Staat übergeleitet wird
Nach Außen haftet also der Staat, aber nur unter den Voraussetzungen, die für eine persönliche Haftung von
Beamten geschaffen worden sind
Die Anspruchsgrundlage lautet dann: §839 BGB, Artikel 34 GG
Der Amtshaftungsanspruch, §839, Artikel 34 GG
-> Einheitliche Anspruchsgrundlage mit einheitlichen Voraussetzungen
-> KEINE getrennte Prüfung der Normen hintereinander, stets zusammen
-> §839 BGB= Haftungsbegründender Teil; Artiekl 34 GG= haftungsüberleitender Teil (h.M.)
-> WICHTIG: §839 erdröhnt als vorrangige Spezialregelung (Lex speciales) die Haftung nach §§823 ff. BGB
= Nach Außen dann keine persönliche Haftung des Beamten
Anspruchsvoraussetzungen, Prüfungsschema
I. Jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
II. Verletzung einer Amtspflicht
III. Die ihm gegenüber einem Dritten obliegt („Drittbezogenheit der Amtspflicht)
IV. Dadurch Verursachung eines Schadens
V. Schuldhaftigkeit der Verletzung der Amtspflicht
VI. Kein Haftungsausschluss noch sonstige Haftungsbeschränkung (zB §839 II, III)
,I. Jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes Saubere
Prüfung wichtig da Auswirkung
,
-> zB auch Polizisten die nicht verbeamtet, sondern angestellt sind?
auf spätere Prüfung
-> JA, denn Rechtsstatus hängt nicht von der handelnden Person ab, sondern von der wahrgenommenen Funktion
-> Beamtenbegriff gilt im haftungsrechtlichen Sinne und nicht im beamtenrechtlichen Sinne
-> Anforderungen, die erfüllt werden müssen:
-> §839 spricht von „Beamten“, Artikel 34 von „jemand“ (wirkt erweiternd)
-> Grundsatz: FUNKTIONELLES Verständnis
-> Entscheidend ist nicht der rechtliche Status einer Person, sondern die ausgeübte Funktion
-> Zu entscheiden ist, ob das schadensbegründene Handeln dem öffentlichen Recht zugeordnet werden kann
-> Abgrenzung zu privatrechtlichem Handeln; Eindeutig, wenn zB in Form eines Verwaltungsaktes gehandelt
-> P: Einbeziehung von Privatpersonen in öffentliche Aufgabenerledigung
-> Beleihung
= Übertragung hoheitlicher Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder aufgrund eines Gesetzes
(„Beleihungsakt“) im eigenen Namen mit gewisser Eigenständigkeit (zB Schiffs- oder Flugkapitäne)
—> idR sind dies unproblematisch Beamte im haftungsrechtlichen Sinne
-> Selbstständige Verwaltungshelfer
= Privatpersonen, die ohne förmlichen Beleihungsakt in Verwaltungstätigkeiten einbezogen werden
—> strittig, unter welchen Voraussetzungen diese Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sein können
Examensklassiker: Der (selbständige) Verwaltungshelfer als Amtswalter
SV: Jemand betreibt ein privates Abschleppunternehmen und schleppt im Auftrag der Polizei ein Auto ab, wobei ein
Schaden am Auto entsteht (BGH, NJW 2014, S2577)
-> Ist der Abschlepper Beamtin im haftungsrechtlichen Sinne? (Haftet die FHH oder der Abschlepper?)
-> Vertragsverhältnis zwischen Abschlepper und Bund ist privatrechtlich (Werkvertrag)
-> ABER: Durchführen der Aufgabe (Abschleppen) ist hoheitlich (Gefahrenabwehr im Auftrag des Landes)
=> BGH früher: „Werkzeugtheorie“ = Haftung der Verwaltung, wenn Privater in so weitgehendem Maße Weisungen
unterliegt, dass er lediglich „Werkzeug“ der Verwaltung ist
-> Folge: Handeln des „Werkzeugs“ wird unmittelbar der Verwaltung zugerechnet
Bei selbständiger Tätigkeit keine Haftung des Staates?
—> Argument dagegen: Staat soll sich (jedenfalls in der Eingriffsverwaltung) nicht dadurch entziehen können, dass er
seine Aufgaben durch selbstständig agierende Private machen lässt(Keine Flucht ins Privatrecht)
-> Entscheidend ist Verhältnis Abschleppunternehmen-KFZHalter; NICHT Verwaltung-Abschleppunternehmen
—> Arg.: Aus Sicht des Abgeschleppten ist egal, ob Polizei selber abschleppt oder ein privater Abschlepper
=> BGH Neu: Gesamtabwägung nach
-> Charakter der Aufgabe (hoheitlich o. Privatrechtlich? Hoheitlich insbesondere in Eingriffsverwaltung)
-> Sachnähe der übertragenen Tätigkeit zur Aufgabe
-> Grad der Einbindung des Unternehmers in den behördlichen Pflichtkreis (=Grad der Eigenständigkeit)
==> Am Fall:
-> Abschleppen selbst ist hoheitliche Eingriffsverwaltung
-> Abschleppunternehmer wird nur als „Erfüllungsgehilfe“ genutzt, eher geringe Eigenständigkeit
-> Öffentlich-rechtlicher Charakter der Aufgabe steht klar im Vordergrund
=> DESWEGEN: Einordnung der Abschleppunternehmerin als Beamtin im haftungsrechtlichen Sinne wird heute
weitesgehend bejaht
—> „Werkzeugtheorie“ auch in aktuellen Rechtssprechungen anerkannt (zB BGH 6.6.2019- III ZR 124/18, Rn. 18, 26)
, -> Dafür: Haftung soll nur demjenigen zugeordnet werden, der Geschehen auch kontrollieren kann
-> Dagegen: Erschwert Rechtsverfolgung des Geschädigten, der Grad der Intensität der Vorgaben nicht erkennen kann
-> trifft nur teilweise zu
=> vieles vertretbar
Zwei verschiedene Urteile hierzu:
Sinne (f
Beamter im
hattungsrechtlichem Sinne (4) Beamte im haftungsrechtlichem
Weiteres Beispiel:
Stadt HH errichtet ein Kulturzentrum und beauftragt mit dessen Bau die Firma X. Mitarbeiterin Z von X baut ein Fenster im
Gebäude fehlerhaft ein, weshalb Passantin P verletzt wird.
Amtshaftung der FHH?
-> Städtische Kultur ist zwar öffentliche Aufgabe, der bloße Bau hat aber wenig Sachnähe zur Aufgabe „Kultur“
-> Es handelt sich nicht um eine hoheitliche Tätigkeit, insbesondere nicht um Eingriffsverwaltung
=> Kein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes, Kein Anspruch gegen FHH, ggf. Gegen privates Unternehmen
I. Jemand „in Ausübung“ eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes
-> Innerer Zusammenhang zwischen Amtsausübung und Schadenszufügung
-> Handeln muss auch inhaltlich mit Amtsausübung zusammenhängen, nicht bloß „bei Gelegenheit“ erfolgen
-> Persönliche motivierte Gewalt durch Polizisten, die nicht mehr Teil der hoheitlichen Aufgabenerledigung ist, soll nicht in
diesem Sinne „in Ausübung“ sein (Grenze STRITTIG)
Definition Eingriffsverwaltung
= Aufgabenbereich der öffentlichen Verwaltung, bei denen die Verwaltung in die Rechte des Einzelnen eingreift. Es
handelt sich hierbei v.A. Um Eingriffe in Freiheits- und Eigentumsrechte. Hoheitliches Verwaltungshandeln im Bereich der
Eingriffsverwaltung bedarf aufgrund des Rechtsstatlichkeitsprinzips stets einer gesetzlichen Grundlage
m geprüft
zusammen
II. Verletzung einer Amtspflicht
~
-> Zu prüfen sind: Bestehen einer Amtspflicht, Verletzung einer Amtspflicht, Drittbezogenheit der Amtspflicht
II.1. Bestehen einer Amtspflicht
-> Amtspflichten= Pflichten des Amtswalters gegenüber dem Staat
-> P: Es handelt sich also eigentlich um eine „innenpflicht“ des Amtswalters gegenüber dem Dienstherren
-> ABER: Es besteht eine Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln
—> Ergibt sich aus Artikel 20 III GG: Verwaltung hat Recht und Gesetz zu beachten
==> Unter dem Punkt „Verletzung der Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln“ wird geprüft, ob ( nach Außen)
rechtswidrig gehandelt wurde
-> ERGO: Wer nach außen rechtswidrig handelt, verletzt grds. Auch eine Amtspflicht