Inhaltsverzeichnis
1. Erklärung/Definition
2. Rückstellungen im Handelsrecht
3. Rückstellungen im Steuerrecht
4. Rückstellung nach HGB und Steuerrecht
5. Beispiele
6. Rückstellungen bewerten, buchen und auflösen?
7. Aufgaben und Lösungen
1.Erklärung/Definition
Rückstellungen sind als Verpflichtungen zu definieren, deren genauer Grund, Höhe
bzw. Zeitpunkt zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht eindeutig feststehen. Die
genannten Risiken werden antizipiert und als Fremdkapital auf der Passivseite verbucht.
Der Fokus liegt auf der Abdeckung von Schulden, die in der aktuellen Periode
wirtschaftlich verursacht wurden, jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt rechtlich
fällig werden.
Rückstellungen weisen im Gegensatz zu anderen Schuldposten insbesondere das
Hauptmerkmal der Ungewissheit auf.
Es lassen sich signifikante Diskrepanzen zwischen den Bildungssätzen und
Bewertungssätzen von Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanz feststellen.
2. Rückstellungen im Handelsrecht
Im Rahmen des Handelsrechts werden Rückstellungen als Instrument der
Bilanzierung und Gewinnverrechnung eingesetzt.
Rückstellungen sind Passivposten in der Bilanz, die Verbindlichkeiten oder drohende
Verluste berücksichtigen, deren Höhe oder Zeitpunkt des Eintretens noch ungewiss
sind.
Bilanzausweis
Rückstellungen sind den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des
Unternehmens zu gestalten und haben eine realistische Darstellung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen.
• § 266 HGB: Gliederung der Bilanz, u.a. Ausweis der Rückstellungen als eigener
Bilanzposten auf der Passivseite.
, Ansatz
Handelsrechtlich sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende
Verluste aus schwebenden Geschäften, unterlassene Instandhaltungsaufwendungen
oder Gewährleistungen zu bilden.
• § 249 HGB: Regelungen zum Ansatz und zur Bildung von Rückstellungen
(insbesondere für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften).
1.Ungewisse Verbindlichkeiten:
• Verpflichtungen, deren Höhe oder Fälligkeit am Bilanzstichtag noch nicht sicher
feststeht, aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann.
Beispiele:
− Garantierückstellungen.
− Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten.
− Rückstellungen für Abbruchverpflichtungen.
2.Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften:
• Verluste, die aus noch nicht erfüllten Verträgen drohen, wenn die
Erfüllungspflichten für das Unternehmen nachteilig sind.
Beispiel:
− Ein Vertrag, bei dem der Erfüllungspreis höher ist als der erzielbare
Marktpreis.
3.Im Geschäftsjahr unterlassene Instandhaltungsaufwendungen:
• Diese Rückstellungen sind nur dann zu bilden, wenn die Maßnahmen innerhalb
von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 HGB).
4.Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung:
• Rückstellungen für freiwillig gewährte Garantien, wenn diese geschäftsüblich
sind (§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB).
Bewertung
Die Bewertung erfolgt nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, wobei zukünftige
Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind. Gemäß den geltenden
Vorschriften ist bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr eine
Abzinsung vorzunehmen.
• § 253 HGB: Vorschriften zur Bewertung von Rückstellungen, insbesondere zur
Abzinsung bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (Absatz 2).
3.Rückstellungen im Steuerrecht
Rückstellungen im Steuerrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG)
Rückstellungen dürfen nur gebildet werden für: