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Zusammenfassung Buchführung und Bilanzierung I (BBUB01-01) - IU Internationale Hochschule

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Pages
15
Publié le
03-06-2025
Écrit en
2024/2025

Ich studiere im Fernstudium der IU Eventmanagement. Diese Zusammenfassung dient zur Klausurvorbereitung und zur Wiederholung des gesamten Stoffes aus diesem Kurs. Sie ist eng am Skript gehalten und enthält somit alle prüfungsrelevanten Themen in einer übersichtlichen und strukturierten Form. Stand der Zusammenfassung: Juni 2025 Gliederung: 1. Funktionen und Grundsätze des Rechnungswesens 1.1 Begriffe und Funktionen des Rechnungswesens 1.2 Adressaten und Teilgebiete des betrieblichen Rechnungswesens 1.3 Gesetzliche Vorschriften und Rahmenbedingungen 1.4 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung 1.5 Rechengrößen des Rechnungswesens 2. Technik und Organisation der doppelten Buchführung nach HGB 2.1 Inventar und Inventur 2.2 Bilanz 2.3 Gewinn-und-Verlust-Rechnung 2.4 Verbuchung von Geschäftsvorfällen 2.5 Organisation der Buchführung 3. Buchungen des Warenverkehrs nach HGB 3.1 Umsatzsteuer 3.2 Sachkonten beim Einkauf und Verkauf 3.3 Lieferanten- und Kundenskonti, Rabatte und Boni 4. Verbuchung ausgewählter Geschäftsvorfälle nach HGB 4.1 Buchungen im Personalbereich 4.2 Buchungen im Anlagevermögen 4.3 Darlehen und Zinsen 4.4 Steuern 5. Erstellung eines Jahresabschlusses nach HGB 5.1 Periodenabgrenzung/Rechnungsabgrenzung 5.2 Bestandteile des Jahresabschlusses

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3 juin 2025
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15
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2024/2025
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Zusammenfassung Buchführung und Bilanzierung I (2. Semester)

1. Funktionen und Grundsätze des Rechnungswesens

1.1 Begriffe und Funktionen des Rechnungswesens
Rechnungswesen Betriebliches Rechnungswe- Buchführung Managementinformations-
sen (international ac- system
counting)
▪ Umfasst Gewinnung, Auf- ▪ Umfasst alle Verfahren zur ▪ Teilbereich des Rech- ▪ Versorgt Management mit
bereitung und Auswertung zahlenmäßigen Abbildung nungswesens Informationen, die zur
von Daten und Auswertung betriebli- ▪ Erfassung von Geschäfts- Entscheidungsfindung
cher Prozesse; soll ein vorteilen und Aufbereitung notwendig sind
quantitatives Spiegelbild der erfassten Zahlenwerte ▪ Rechnungswesen und
des Betriebsgeschehens ▪ Grundlage für weiterge- Buchführung sind zentrale
darstellen hende Auswertung in an- Bestandteile eines funkti-
deren Gebieten des Rech- onierenden Managemen-
nungswesens tinformationssystems

Funktionen des Rechnungswesens
Dokumentationsfunktion Planungsfunktion Kontrollfunktion
▪ Erfasst und dokumentiert systema- ▪ Stellt aussagekräftiges Zahlenmate- ▪ Überprüft mit einem Soll-Ist-Ver-
tisch die wirtschaftliche Lage eines rial bereit, um betriebswirtschaftlich gleich auf Basis von Daten aus dem
Unternehmens → Informations- fundierte Entscheidungen und Pla- Rechnungswesen, ob geplante Ziele
grundlage → Einschätzung der Ver- nungen zu ermöglichen erreicht wurden
mögens-, Finanz- und Ertragslage des ▪ Leitet ggfs. Verbesserungsmaßnah-
Unternehmens men ein
▪ Zahlungsbemessungsfunktion → kor-
rekte Höhe von Zahlungen (Gewinn-
ausschüttungen, erfolgsabhängige
Vergütungen, Steuern) wird ermittelt

1.2 Adressaten und Teilgebiete des betrieblichen Rechnungswesens
− In großen Unternehmen oft Trennung von Eigentümerschaft und Geschäftsführung → Unternehmensführung handelt im Auf-
trag der Eigentümer/Gesellschafter

Internes Rechnungswesen Externes Rechnungswesen
Adressaten Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat, Staat, Investoren, Gläubiger, Finanzbehör-
Bereichs- und Abteilungsleiter, Manage- den, Sozialversicherungsträger, externe
ment, Entscheidungsträger Kapitalgeber (z.B. Aktionäre)
Bereiche ▪ Kosten- und Leistungsrechnung Finanzbuchhaltung (Buchführung und
▪ Investitions- und Finanzierungsrech- Buchhaltung)
nung
▪ Planungsrechnungen
▪ Betriebsstatistiken
Fokus Planung, Steuerung und Kontrolle nach Dokumentationsfunktion
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen
Merkmale ▪ Verfolgt unternehmensinterne Zwe- ▪ Je nach Adressat spezielle Schwer-
cke punkte (für Finanzamt spielen steuer-
▪ Liefert notwendige Informationen zur liche Aspekte, für Aktionäre und Ban-
besseren Entscheidungsfindung ken handelsrechtliche Aspekte eine
▪ Nicht gesetzlich normiert Rolle)
▪ Zweckmäßige Gestaltung zur Unter- ▪ Gesetzlich normiert
stützung einer zielorientierten Unter- ▪ Gesetzliche Grundlage zur Sicher-
nehmenssteuerung stellung der Objektivität der doku-
mentierten Zahlen und eines einheit-
lichen Informationsniveaus → er-
möglicht Unternehmensvergleiche
Ziel ▪ Schaffung von Transparenz Abbildung der betrieblichen Gegebenhei-
▪ Ermöglichung einer zielorientierten ten entsprechend der gesetzlichen Vorga-
Unternehmenssteuerung durch Infor- ben
mation, Planung und Kontrolle
Sonstiges ▪ Verbindung zum Controlling: dient
der zielorientierten Steuerung

,1.3 Gesetzliche Vorschriften und Rahmenbedingungen
− Externes Rechnungswesen ist rechtlich geregelt
− Zentrale Vorschriften für deutsche Betriebe: Handelsrecht mit dem Handelsgesetzbuch (HGB) und Steuerrecht mit der Abga-
benordnung (AO)

Handelsrecht

Handelsrechtliche Buchführungspflicht (§ 238 Abs. 1 des HGB)
− Jeder Kaufmann muss Bücher führen
− Zweck: Ersichtlich machen seiner Handelsgeschäfte und Unternehmenslage nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buch-
führung (GoB)

Kaufmannsarten
− Kaufmann = Person, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB betreibt
− Istkaufmann (§ 1 HGB)
o Kaufmannseigenschaft durch Betrieb eines Gewerbes
o Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 HGB): jeder Gewerbebetrieb, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt
o Prüfung im Einzelfall (Berücksichtigung folgender Kriterien: Vielfalt der angebotenen Produkte und Dienstleistungen,
Größe und Anzahl der Geschäftslokale, Anzahl der Arbeitnehmer, Organisation)
− Kannkaufmann (§§ 2 und 3 HGB)
o Kleingewerbetreibender ist kein Kaufmann i.S. von § 1 HGB
o Kleingewerbe liegt vor, wenn kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist (z.B. bei
wiederholten Verkäufen auf eBay)
o Kann mit freiwilliger Eintragung ins Handelsregister die
Kaufmannseigenschaft erwerben (§ 2 HGB)
o Ähnliche Eintragungsoption gibt es für Land- und
Forstwirte (§ 3 Abs. 2 HGB)
o Eintragung ist unwiderruflich (§ 5 HGB)
o Automatische Buchführungspflicht nach Eintragung
− Formkaufmann (§ 6 HGB)
o Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossen-
schaften erhalten generell immer die Kaufmannsei-
genschaft
o Buchführungspflicht unabhängig von Größe und Tätig-
keit

Befreiungsmöglichkeit von der Buchführungspflicht (§ 241a HGB)
− Gilt für Einzelkaufleute (= Einzelunternehmer mit Kaufmannsei-
genschaft), wenn an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren:
o Umsatz nicht mehr als 800.000 €
o Jahresüberschuss nicht mehr als 80.000 €
− In dem Fall kein Jahresabschluss erforderlich (§ 242 Abs. 4 HGB)
− Überschreitung einer der beiden Werte einmal oder mehrmals in diesem Zeitraum → keine Befreiung möglich
− Bei Neugründung kann ein Einzelkaufmann nicht auf die zwei
Vorjahre zurückgreifen → Befreiung ab erstem Abschlussstichtag
möglich
− Im Fall der Entscheidung für die Befreiung kann statt der han-
delsrechtlichen Buchführung eine Einnahmenüberschussrech-
nung erstellt werden (§ 4 Abs. 3 EStG)
− Einnahmenüberschussrechnung:
o Einfachere, dafür weniger aussagekräftige Form der
Gewinnermittlung als die Bilanz
o Gewinn ergibt sich als Überschuss der Einnahmen über
die Ausgaben

Handelsrechtlicher Jahresabschluss
− Pflicht für Kaufleute zur Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) (§ 242 Abs. 1-3 HGB) → bilden Jahresabschluss
− Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich:
o Anhang zum Jahresabschluss erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB)
o Lagebericht vorlegen (kleine Kapitalgesellschaften sind davon befreit, § 264 Abs. 1 S. 4 HGB)

Steuerrecht
− Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht in Abgabenordnung geregelt (§§ 140, 141 AO)
− Wer nach anderen Gesetzen (insbesondere HGB) zur Buchführung verpflichtet ist, ist dies auch für steuerliche Zwecke (§ 140
AO)
− Nicht-Kaufleute (z.B. Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte) müssen Buch führen, wenn sie bestimmte Grenzen überschrei-
ten (§ 141 A0)

, − Keine Buchführungspflicht (sowohl nach Handels- als auch Steuerrecht) für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuer-
berater

1.4 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
− Bücher sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu führen (§ 238 Abs. 1 HGB)
− GoB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und werden aus drei Quellen gebildet:
o Gesetzliche Vorschriften (sogenannte kodifizierte GoB, §§ 238-240 HGB)
o Rechtsprechung (z.B. Finanzgerichtsbarkeit)
o Handelsbrauch (übliche kaufmännische Vorgehensweisen)
− Buchführung ist ordnungsgemäß, wenn sie sachverständigem Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über Ge-
schäftsvorfälle und Unternehmenslage vermitteln kann (§ 238 Abs. 1 S. 2 HGB)
− Ordnungsmäßigkeit umfasst (§ 239 Abs. 2 HGB):
o Materielle Aspekte (Buchführung muss vollständig und richtig sein)
o Formelle Aspekte (Buchführung muss zeitgerecht und geordnet sein)
− GoB relevant bei fehlenden gesetzlichen Regelungen oder Auslegungsschwierigkeiten

Grundsätze ordnungsmäßiger In- ▪ Vollständigkeit
ventur ▪ Richtigkeit und Willkürfreiheit
▪ Nachprüfbarkeit und Dokumentation
▪ Einzelerfassung und Einzelbewertung
Grundsätze ordnungsmäßiger Do- ▪ Materielle Grundsätze (Vollständigkeit, Richtigkeit, Begründetheit)
kumentation ▪ Formelle Grundsätze (Klarheit, Sicherheit)
Grundsätze ordnungsmäßiger ▪ Allgemeine Anforderungen
Buchführung (im engeren Sinne) o Überblickbarkeit (§ 238 Abs. 1 HGB)
o Nachvollziehbarkeit (§ 238 Abs. 1 HGB)
▪ Besondere Anforderungen
o Lebende Sprache und eindeutige Abkürzungen (§ 239 Abs. 1 HGB)
o Vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Verbuchung (§ 239 Abs. 2
HGB)
o Unveränderlichkeit (§ 239 Abs. 3 HGB)
o Zulässigkeit alternativer Buchführungsformen (§ 239 Abs. 4 HGB)
Grundsätze der Bilanzierung (1) ▪ Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
▪ Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
▪ Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
Grundsätze der Bilanzierung (2) ▪ Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
▪ Einzelbewertungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB)
▪ Fortführungsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)
Grundsätze der Bilanzierung (3) ▪ Stetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 und § 246 Abs. 3 HGB)
▪ Periodisierung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)
▪ Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB)
Anforderungen an den Jahresab- ▪ Vollständigkeit (§ 246 Abs. 1 HGB)
schluss ▪ Klarheit (§ 243 Abs. 2 HGB)
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