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Zusammenfassung Kurs Buchführung und Bilanzierung II (BBUB02–01) – IU Internationale Hochschule

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Diese gut strukturierte und verständliche Zusammenfassung deckt alle prüfungsrelevanten Inhalte des Moduls Buchführung und Bilanzierung II an der IU ab. Sie enthält farbige Schaubilder und Tabellen, die die Inhalte nochmals übersichtlicher darstellt. Die Zusammenfassung eignet sich perfekt zur Vorbereitung auf Klausuren und bietet einen ausführlichen Überblick über alle Themen des IU–Skriptes. Stand der Zusammenfassung: Juni 2025 Gliederung: 1. Grundfragen der Bilanzierung 1.1 Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden 1.2 Ausweis von Vermögensgegenständen und Schulden 1.3 Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden 2. Bilanzierung des Anlagevermögens nach HGB 2.1 Grundsätze der Bilanzierung des Anlagevermögens 2.2 Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens 2.3 Sachanlagevermögen 2.4 Finanzanlagen 3. Bilanzierung des Umlaufvermögens nach HGB 3.1 Grundsätze der Bilanzierung des Umlaufvermögens 3.2 Vorräte 3.3 Forderungen 3.4 Wertpapiere und flüssige Mittel 4. Bilanzierung der Schulden nach HGB 4.1 Grundsätze der Bilanzierung der Schulden 4.2 Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen 4.3 Behandlung des Disagios (§ 250 Abs. 3 HGB) 5. Jahresabschlussanalyse 5.1 Ziele und Grundlagen der Jahres-/Bilanzabschlussanalyse 5.2 Analyse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

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Zusammenfassung Buchführung und Bilanzierung II (2. Semester)

1. Grundfragen der Bilanzierung
Allgemeines
− Grundfragen, die bei der Bilanzierung beantwortet werden müssen:
o Was darf in der Bilanz erfasst werden? (Ansatz)
o Wo wird es erfasst? (Ausweis)
o Mit welchem Wert wird es erfasst? (Bewertung)

1.1 Ansatz von Vermögensgegenständen und Schulden
− Bilanzierung dem Grunde nach (Ansatz): Frage nach dem Bilanzinhalt → welche Positionen sind in die Bilanz aufzunehmen?
− Zunächst Klärung, ob ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld vorliegt und ob ein Bilanzierungswahlrecht bzw. -verbot
besteht

Vermögensgegenstände
− Definition: nützliche und knappe Güter, die selbständig bewertbar sind
− Merkmale:
o Wirtschaftlicher Wert (Nutzen/Wert für ein Unternehmen)
o Selbstständig bewertbar
o Selbstständig verkehrsfähig (als eigene Einheit veräußerbar)
o Materiell/immateriell/monetär
− Entscheidend für Erfassung in der Bilanz ist wirtschaftliches Eigentum (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB)
− Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn:
o Tatsächliche Herrschaft über den Vermögensgegenstand besteht
o Chancen, Risiken, Nutzen und Lasten getragen werden
o z.B. Leasingnehmer beim Leasing
− Ansatzpflicht zur Aufnahme in Bilanz (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB):
o Wenn Kriterien zur Einordnung als Vermögensgegenstand vorliegen und
o Wenn wirtschaftliches Eigentum an diesem vorliegt
− Achtung: Ansatzwahlrechte und -verbote bei selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen des AV

Abgrenzung Mehrung Vermögensbestand und Erhaltungsaufwand
− Abgrenzung in der Praxis oft schwierig
− Bsp.: Baumaßnahmen → Liegt Erhaltungsaufwand (Reparaturmaßnahmen) oder liegen Herstellungskosten vor, die zur Aktivie-
rung in der Bilanz führen?
− Zentrale Entscheidungskriterien:

Erhaltungsaufwand: Aufwandsbuchung (Abbildung in GuV, nicht Herstellungskosten: Aktivierung in der Bilanz
in Bilanz) (vgl. § 255 Abs. 2 HGB)
• Vermögensgegenstand wird in ordnungsgemäßem Zustand er- • Substanzmehrung bzw. Erweiterung (z.B. Anbau)
halten (z. B. reine Reparaturmaßnahme) • Gebrauchs- und Verwertungsmöglichkeit wird verbessert (über
• Wesensart des Vermögensgegenstandes wird nicht verbessert ursprünglichen Zustand hinaus)
• Lebensdauer des Vermögensgegenstandes wird nicht nur ge-
ringfügig verlängert

Schulden
− Notwendige Kriterien für das Vorliegen einer Schuld:
o Bestehende/hinreichend sichere Belastung des Vermögens
o rechtliche oder wirtschaftliche Leistungsverpflichtung (z. B. rechtlich: Vertrag, wirtschaftlich: Kulanz)
o selbstständige Bewertbarkeit (Höhe der Verpflichtung)
− Ansatzpflicht zur Aufnahme in Bilanz (§ 246 Abs. 1 S. 3 HGB):
o Liegt kein Wahlrecht vor, muss die Schuld bilanziert werden (Vollständigkeitsgebot)
o Verbindlichkeiten und Rückstellungen werden in Passivseite der Bilanz aufgenommen
o Passivierungsverbot: Eventualverbindlichkeiten sowie andere Rückstellungen als in § 249 HGB erwähnt, werden nicht
passiviert, aber unter der Bilanz vermerkt bzw. im Anhang erläutert
− Arten von Schulden im weiteren Sinne:

, Bilanzierungsverbote und -wahlrechte (beziehen sich nur auf selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des AV)
− Anschließend Prüfung, ob Bilanzierungsverbot bzw. -wahlrecht vorliegt
− Falls kein Verbot oder Wahlrecht vorliegt → Pflicht zur Bilanzierung gemäß Vollständigkeitsgebot (§ 246 Abs. 1 HGB)

Zentrale Bilanzierungswahlrechte und -verbote im HGB:




1.2 Ausweis von Vermögensgegenständen und Schulden
− Bilanz umfasst gemäß § 247 Abs. 1 HGB:
o Vermögensgegenstände
o Schulden
o Rechnungsabgrenzungsposten
− Diese müssen an richtiger Stelle in Bilanz erfasst werden
− Bilanzgliederung für Kapitalgesellschaften ist in § 266 HGB geregelt

Darstellung einer zusammengefassten Bilanz:




Vermögensgegenstände
− Unterteilung in:
o Anlagevermögen (AV): Vermögensgegenstände, die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen (§ 247 Abs. 2 HGB)
o Umlaufvermögen (UV): Vermögensgegenstände, die im Betriebsprozess weiterverarbeitet oder umgesetzt werden
− Zuordnungskriterien:
o Abhängig von Zweckbestimmung des Vermögensgegenstands
o Grundregel: Verlässt ein Vermögensgegenstand innerhalb des Geschäftsjahres das Unternehmen, gehört er zum
Umlaufvermögen

1.3 Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden

Allgemeines zur Bewertung
− Bewertung = Festlegung des Werts eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld in der Bilanz
− Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB): Jeder Vermögensgegenstand und jede Schuld sind einzeln zu bewer-
ten
− Unterscheidung nach § 253 HGB:
o Zugangsbewertung → Bewertung beim erstmaligen Bilanzansatz
o Folgebewertung → Bewertung in späteren Perioden

Zugangsbewertung
− Definition: Bewertung zum Zeitpunkt des erstmaligen Bilanzansatzes
− Zugangswerte nach § 253 Abs. 1 und 2 HGB:
o Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK): bei Vermögensgegenständen
o Erfüllungsbetrag bei Verbindlichkeiten
o Erfüllungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung bei Rückstellungen (ggfs. Abzinsung)
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