Staatsorganisationsrecht ‒ Staatsrecht I
Gliederung
1. Teil. Einführung
Einordnung des Staatsrechts
Grundgesetz
Verfassungsauslegung
2. Teil. Verfassungsprozessrecht des Staatsorganisationsrechts
Bundesverfassungsgericht
Organstreit
Abstrakte Normenkontrolle
Konkrete Normenkontrolle
Einstweilige Anordnungen
3. Teil. Staatsgrundlagen und Staatsziele
Rechtsstaatsprinzip
Demokratieprinzip (und Wahlrechtsgrundsätze)
Bundesstaat und Sozialstaat
Republik
Umwelt- und Tierschutz
Europäische Integration
4. Teil. Gewaltenteilung und Gewaltengliederung
Legislative und Gesetzgebungsverfahren
5. Teil Staatsorgane
Bundespräsident
Bundestag (und Abgeordnetenstatus)
Bundesregierung und Bundesrat
6. Teil. Parteien
Mitwirkung an der politischen Willensbildung
Parteifinanzierung
, Das Grundgesetz als legitime Ordnung
- Regelt die Form des Staates
- Sicherung durch unveränderliche Menschenrechte
- Legt fest „der Staat dient dem Menschen“
- Steht für Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit
Struktur des Grundgesetzes
I. Grundrechte ‒ Art. 1 bis 19 GG
II. Bund und Länder ‒ Art. 20 bis 37 GG
III. Bundestag ‒ Art. 38 bis 48 GG
IV. Bundesrat ‒ Art. 50 bis 53 GG Verfassungsorgane
V. Bundespräsident ‒ Art. 54 bis 61 GG à Kern des Staatsorganisa1onsrechts
VI. Bundesregierung ‒ Art. 62 bis 69 GG
Staatsfunk1onen
VII. Gesetzgebung ‒ Art. 70 bis 82 GG à Neues Recht schaffen und bestehendes Recht
VIII. Verwaltung ‒ Art. 83 bis 91 GG ändern
à Abgrenzung zwischen Bund und Ländern
IX. Rechtssprechung ‒ Art. 92 bis 104 GG
à Unabhängigkeit der Jus1z
X. Finanzverfassung ‒ Art. 104a bis 115 GG
Bundesrecht > Landesrecht à Art. 31 GG
Normenpyramide
Grundgesetz
(Verfassung)
„einfaches“ Bundesrecht
(z.B. StGB, BGB)
Landesrecht (z.B. Polizeit- und
Ordnungsgesetz RLP [POG Rlp]
Besonderheiten des Grundgesetzes
- Schwere Abänderbarkeit (Art. 79 II GG)
à Wenig Ermessensspielraum, wenig Auslegungsoptionen
à Mehr Transparenz
- Grundrechte = unmittelbar geltendes Recht
- Art. 20 GG = Staatsfundamentalnorm à Alle wichtigen Grundsätze
, Formelles Gesetz = Wird vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren beschlossen
à Keine Verordnungen prüfen, diese werden nicht von Legislative sondern von Exekutive
beschlossen
Das Bundesverfassungsegericht
- Oberstes Gericht Deutschlands
- Entscheidungen sind für Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend
Aufbau
- Zwei Senate mit jeweils 8 Richter*innen
- Eine Hälfte wird vom Bundesrat gewählt und eine Hälfte vom Bundestag
Aufgabe Welcher Frage geht das Wer kann sich darauf
BVErfG nach? berufen?
Abstrakte Normenkontrolle Ist Bundes- oder Landesrecht - Bundesregierung
mit dem Grundgesetz oder (Bundeskanzler +
sonstigem Bundesrecht Bundesminister)
vereinbar? - Landesregierung
- Ein Viertel der Mitglieder des
Bundestages
Konkrete Normenkontrolle Ist ein Gesetz mit dem Jedes deutsche Gericht
Grundgesetz vereinbar?
Bund ‒ Länder - Streit Vermittlung bei Streit zwischen Bundesregierung,
Bund und Ländern Landesregierungen
Organstreitigkeiten Hat Verfassungsorgan seine Alle Verfassungsorgane, Parteien
Kompetenzen durch
Maßnahmen oder Unterlassung
verletzt?
Parteiverbot Handelt es sich um eine Bundesregierugn, Bundestag,
verfassungswidrige Partei? Bundesrat
Verfassungsbeschwerde Gibt es eine Verletzung der Jede*r Bürger*in
Grundrechte durch die
öffentliche Gewalt?
Politische Funktion
- Gesetzgebungsauftrag: BVerfG kann den Gesetzgeber zwischen, Regeln zu ändern
Verfahrensarten des BVerfG
1) Konkrete Normenkontrolle
2) Abstrakte Normenkontrolle
3) Bund-Länder-Streit
4) Organstreitverfahren
5) Verfassungsbeschwerde (für jedermann)
Gliederung
1. Teil. Einführung
Einordnung des Staatsrechts
Grundgesetz
Verfassungsauslegung
2. Teil. Verfassungsprozessrecht des Staatsorganisationsrechts
Bundesverfassungsgericht
Organstreit
Abstrakte Normenkontrolle
Konkrete Normenkontrolle
Einstweilige Anordnungen
3. Teil. Staatsgrundlagen und Staatsziele
Rechtsstaatsprinzip
Demokratieprinzip (und Wahlrechtsgrundsätze)
Bundesstaat und Sozialstaat
Republik
Umwelt- und Tierschutz
Europäische Integration
4. Teil. Gewaltenteilung und Gewaltengliederung
Legislative und Gesetzgebungsverfahren
5. Teil Staatsorgane
Bundespräsident
Bundestag (und Abgeordnetenstatus)
Bundesregierung und Bundesrat
6. Teil. Parteien
Mitwirkung an der politischen Willensbildung
Parteifinanzierung
, Das Grundgesetz als legitime Ordnung
- Regelt die Form des Staates
- Sicherung durch unveränderliche Menschenrechte
- Legt fest „der Staat dient dem Menschen“
- Steht für Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit
Struktur des Grundgesetzes
I. Grundrechte ‒ Art. 1 bis 19 GG
II. Bund und Länder ‒ Art. 20 bis 37 GG
III. Bundestag ‒ Art. 38 bis 48 GG
IV. Bundesrat ‒ Art. 50 bis 53 GG Verfassungsorgane
V. Bundespräsident ‒ Art. 54 bis 61 GG à Kern des Staatsorganisa1onsrechts
VI. Bundesregierung ‒ Art. 62 bis 69 GG
Staatsfunk1onen
VII. Gesetzgebung ‒ Art. 70 bis 82 GG à Neues Recht schaffen und bestehendes Recht
VIII. Verwaltung ‒ Art. 83 bis 91 GG ändern
à Abgrenzung zwischen Bund und Ländern
IX. Rechtssprechung ‒ Art. 92 bis 104 GG
à Unabhängigkeit der Jus1z
X. Finanzverfassung ‒ Art. 104a bis 115 GG
Bundesrecht > Landesrecht à Art. 31 GG
Normenpyramide
Grundgesetz
(Verfassung)
„einfaches“ Bundesrecht
(z.B. StGB, BGB)
Landesrecht (z.B. Polizeit- und
Ordnungsgesetz RLP [POG Rlp]
Besonderheiten des Grundgesetzes
- Schwere Abänderbarkeit (Art. 79 II GG)
à Wenig Ermessensspielraum, wenig Auslegungsoptionen
à Mehr Transparenz
- Grundrechte = unmittelbar geltendes Recht
- Art. 20 GG = Staatsfundamentalnorm à Alle wichtigen Grundsätze
, Formelles Gesetz = Wird vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren beschlossen
à Keine Verordnungen prüfen, diese werden nicht von Legislative sondern von Exekutive
beschlossen
Das Bundesverfassungsegericht
- Oberstes Gericht Deutschlands
- Entscheidungen sind für Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend
Aufbau
- Zwei Senate mit jeweils 8 Richter*innen
- Eine Hälfte wird vom Bundesrat gewählt und eine Hälfte vom Bundestag
Aufgabe Welcher Frage geht das Wer kann sich darauf
BVErfG nach? berufen?
Abstrakte Normenkontrolle Ist Bundes- oder Landesrecht - Bundesregierung
mit dem Grundgesetz oder (Bundeskanzler +
sonstigem Bundesrecht Bundesminister)
vereinbar? - Landesregierung
- Ein Viertel der Mitglieder des
Bundestages
Konkrete Normenkontrolle Ist ein Gesetz mit dem Jedes deutsche Gericht
Grundgesetz vereinbar?
Bund ‒ Länder - Streit Vermittlung bei Streit zwischen Bundesregierung,
Bund und Ländern Landesregierungen
Organstreitigkeiten Hat Verfassungsorgan seine Alle Verfassungsorgane, Parteien
Kompetenzen durch
Maßnahmen oder Unterlassung
verletzt?
Parteiverbot Handelt es sich um eine Bundesregierugn, Bundestag,
verfassungswidrige Partei? Bundesrat
Verfassungsbeschwerde Gibt es eine Verletzung der Jede*r Bürger*in
Grundrechte durch die
öffentliche Gewalt?
Politische Funktion
- Gesetzgebungsauftrag: BVerfG kann den Gesetzgeber zwischen, Regeln zu ändern
Verfahrensarten des BVerfG
1) Konkrete Normenkontrolle
2) Abstrakte Normenkontrolle
3) Bund-Länder-Streit
4) Organstreitverfahren
5) Verfassungsbeschwerde (für jedermann)