Bedingungen und Befristung
22.01.25 09:06
Bedingung :
= Nebenbestimmung in einem Rechtsgeschäft, durch die Wirkung des Rechtsgeschäfts vom Eintr
ungewissen Ereignisses abhängig gemacht wird —> Wird vielleicht passieren (Ob?)
§§158 ff. BGB
Befristung :
= Nebenbestimmung in einem Rechtsgeschäft, durch die Wirkungen des Rechtsgeschäfts vom Ei
Ereignisses abhängig gemacht werden, dessen Eintritt gewiss ist —> Wird passieren (wann?)
Bedingungen :
Arten :
1) Aufschiebende Bedingungen §158 Abs.1 BGB
—> Wirkung des Rechtsgeschäfts treten erst mit Eintritt des Bedingenden Ereignisses ein
Beispiel:
- V verkauft K Maschine. Wird in Raten von K bezahlt aber K braucht diese sofort
- V übereignet die Maschine unter „Eigentumsvorbehalt“
—> Vertrag unbedingt, aber Übereignung mit der Bedingung, dass der volle Preis bezahlt w
—> §449 Abs.1 BGB ; §929 S.1 BGB ; §158 Abs. 1 BGB
—> Mit letzter Zahlung geht Eigentum automatisch auf K über §158 Abs. 1 BGB, davor noc
—> K hat nach Zahlung paar Raten ein schutzrecht (Anwartschaftsrecht der Sache)
—> bloße ex nunc Wirkung ( ab jetzt) —> keine Rückwirkung
2) Auflösende Bedingung §158 Abs.2 BGB
—> Wirkungen des Geschäfts treten sofort ein, enden mit Eintritt des bedingenden Ereign
Beispiel:
- S erhält von der Bank einen Kredit
- B lässt sich von S einen LKW unter Kreditrückzahlung übereignen —> Sicherung des Rückza
—> b wird Eigentümerin des LKW, S behält besitz des LKWs
—> wenn Kredit vollständig zurückgezahlt ist, Eigentum geht automatisch an S zurück §15
Zulässigkeit :
- Verträge & einseitige nicht-empfangswürdige Rechtsgeschäfte (z.B. Testament)
—> grundsätzlich zulässig
—> Ausnahmen : gesetzliche Unzulässigkeit (z.B.: §§925 Abs. 2 BGB, 1311 S.2 BGB
- Einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (z.B. Anfechtung, Kündigung)
—> grundsätzlich unzulässig
—> Adressat muss Klarheit über Wirksamkeit haben
22.01.25 09:06
Bedingung :
= Nebenbestimmung in einem Rechtsgeschäft, durch die Wirkung des Rechtsgeschäfts vom Eintr
ungewissen Ereignisses abhängig gemacht wird —> Wird vielleicht passieren (Ob?)
§§158 ff. BGB
Befristung :
= Nebenbestimmung in einem Rechtsgeschäft, durch die Wirkungen des Rechtsgeschäfts vom Ei
Ereignisses abhängig gemacht werden, dessen Eintritt gewiss ist —> Wird passieren (wann?)
Bedingungen :
Arten :
1) Aufschiebende Bedingungen §158 Abs.1 BGB
—> Wirkung des Rechtsgeschäfts treten erst mit Eintritt des Bedingenden Ereignisses ein
Beispiel:
- V verkauft K Maschine. Wird in Raten von K bezahlt aber K braucht diese sofort
- V übereignet die Maschine unter „Eigentumsvorbehalt“
—> Vertrag unbedingt, aber Übereignung mit der Bedingung, dass der volle Preis bezahlt w
—> §449 Abs.1 BGB ; §929 S.1 BGB ; §158 Abs. 1 BGB
—> Mit letzter Zahlung geht Eigentum automatisch auf K über §158 Abs. 1 BGB, davor noc
—> K hat nach Zahlung paar Raten ein schutzrecht (Anwartschaftsrecht der Sache)
—> bloße ex nunc Wirkung ( ab jetzt) —> keine Rückwirkung
2) Auflösende Bedingung §158 Abs.2 BGB
—> Wirkungen des Geschäfts treten sofort ein, enden mit Eintritt des bedingenden Ereign
Beispiel:
- S erhält von der Bank einen Kredit
- B lässt sich von S einen LKW unter Kreditrückzahlung übereignen —> Sicherung des Rückza
—> b wird Eigentümerin des LKW, S behält besitz des LKWs
—> wenn Kredit vollständig zurückgezahlt ist, Eigentum geht automatisch an S zurück §15
Zulässigkeit :
- Verträge & einseitige nicht-empfangswürdige Rechtsgeschäfte (z.B. Testament)
—> grundsätzlich zulässig
—> Ausnahmen : gesetzliche Unzulässigkeit (z.B.: §§925 Abs. 2 BGB, 1311 S.2 BGB
- Einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (z.B. Anfechtung, Kündigung)
—> grundsätzlich unzulässig
—> Adressat muss Klarheit über Wirksamkeit haben