Auslegung
03.02.25 17:09
Arten von Auslegungen von Gesetzen :
1. Wortlaut (Übersetzung der eigentümlichen Sprache; Tatbestandsmerkmale genauer u
> Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern §121 BGB
> tunlichst = muss / soll §46 BGB
> Gefahrübergang = Risikospähren ändern sich §434 BGB
2. Systematik (Inhalt; äußeres System=Aufbau, Gliederung, Struktur; inneres System=Ver
> Verhältnis von §1004 zu §985 BGB
> Argumentationsmuster :
—> Umkehrschluss z.B. §935 abs. 1 S.1 BGB —> §935 Abs.1 s.2 BGB
—> erst-recht-Schluss: wenn etwas für den einen Fall gilt, muss es auch für einen ähnl
—> Regel-Ausnahme-Verhältnisse:
3. Historie und Genese (Vergleich der Rechtslage vor und nach Erlass der Vorschrift)
> Vergleich alte Fassung und neue Fassung
> Entwicklung der Vorschrift seit dem Inkraft treten auch historisch behandelt (Entste
Entwurf eingebracht, Ziel und Problem, Alternative )
4. Teleologie (Sinn und Zweck der Vorschrift)
> subjektiver Wille = Wille des Gesetzgebers (mutmaßlich)
> objektiver Wille = Wille des Gesetztes und weitere Wertungen(Sachbereich und Rec
> restriktiv = Wortlaut, System und Historie ermitteln Zwecke
> kein Gesetz darf im Widerspruch zur Verfassung stehen, die Verfassung muss soweit
Primärrecht
> Unionsrecht
> Verfassungsrecht
> Bundesgesetze, völkerrechtliche Verträge, Bundesrechtsverordnungen
> Landesrecht
Sekundärrecht
> Richtlinien
> Verordnungen
- Kein Gesetz darf im Widerspruch zur Verfassung stehen und die Verfassung muss sowe
- Wirksamkeitsverkettung : Rechtsordnung baut stufenweise aufeinander auf, können n
- Legitimationsverkettung : Parlamentgesetze beruhen auf dem Grundgesetz
- Je tiefer desto konkreter und individueller
Verfassungskonforme Auslegung : Widerspruch
Verfassungsorientierte Auslegung : im Einklang zur Verfassung
Privatrechtsnorm :
- Deskriptiv : beschreibend. Einsichtig, wahrnehmbar, Alltagssprachlich
- Normativ : mit Wertung
03.02.25 17:09
Arten von Auslegungen von Gesetzen :
1. Wortlaut (Übersetzung der eigentümlichen Sprache; Tatbestandsmerkmale genauer u
> Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern §121 BGB
> tunlichst = muss / soll §46 BGB
> Gefahrübergang = Risikospähren ändern sich §434 BGB
2. Systematik (Inhalt; äußeres System=Aufbau, Gliederung, Struktur; inneres System=Ver
> Verhältnis von §1004 zu §985 BGB
> Argumentationsmuster :
—> Umkehrschluss z.B. §935 abs. 1 S.1 BGB —> §935 Abs.1 s.2 BGB
—> erst-recht-Schluss: wenn etwas für den einen Fall gilt, muss es auch für einen ähnl
—> Regel-Ausnahme-Verhältnisse:
3. Historie und Genese (Vergleich der Rechtslage vor und nach Erlass der Vorschrift)
> Vergleich alte Fassung und neue Fassung
> Entwicklung der Vorschrift seit dem Inkraft treten auch historisch behandelt (Entste
Entwurf eingebracht, Ziel und Problem, Alternative )
4. Teleologie (Sinn und Zweck der Vorschrift)
> subjektiver Wille = Wille des Gesetzgebers (mutmaßlich)
> objektiver Wille = Wille des Gesetztes und weitere Wertungen(Sachbereich und Rec
> restriktiv = Wortlaut, System und Historie ermitteln Zwecke
> kein Gesetz darf im Widerspruch zur Verfassung stehen, die Verfassung muss soweit
Primärrecht
> Unionsrecht
> Verfassungsrecht
> Bundesgesetze, völkerrechtliche Verträge, Bundesrechtsverordnungen
> Landesrecht
Sekundärrecht
> Richtlinien
> Verordnungen
- Kein Gesetz darf im Widerspruch zur Verfassung stehen und die Verfassung muss sowe
- Wirksamkeitsverkettung : Rechtsordnung baut stufenweise aufeinander auf, können n
- Legitimationsverkettung : Parlamentgesetze beruhen auf dem Grundgesetz
- Je tiefer desto konkreter und individueller
Verfassungskonforme Auslegung : Widerspruch
Verfassungsorientierte Auslegung : im Einklang zur Verfassung
Privatrechtsnorm :
- Deskriptiv : beschreibend. Einsichtig, wahrnehmbar, Alltagssprachlich
- Normativ : mit Wertung