Auslegung
19.11.24 14:10
—> Auslegungsprobleme entstehen aufgrund von Unvollkommenheit menschlicher Ausdrucksform z.B.:
- Ungenauigkeiten der Formulierung
- Grenzen menschlicher Voraussicht bei Langzeitverträgen
—> Abweichung zwischen Willen des Erklärenden und der äußeren Erklärung
Auslegungsgrundsätze :
1. Privatautonomie : Ermittlung des wirklichen Willens und Verwirklichung des subjektiv gewollten des Erklärenden
- ggf. Erforschung des erklärenden Willens §133
2. Objektiver Auslegung : Vertrauensschutz im Rechtsverkehr : äußerer Erklärungsgehalt §157
—> welches hängt von der Art der Willenserklärung ab, dabei ist objektiver Erklärungsgehalt maßgeblich, wenn es keinen Beweis für eine
(Vermutung der Vollständigkeit…)
Bei nicht empfangsbedürftige Erklärungen : (subjektiver Wille)
- Kein schützenwertes Vertrauen des Adressaten
- Verwirklichung des subjektiven Willens des Erklärenden §133
Bei empfangsbedürftige Erklärungen : (objektiver Wille)
- Möglicherweise schützenwertes Vertrauen des Adressaten im Äußeren Erklärungsgehalt §157
- Gesamtschau des §§133, 157 BGB = objektiver Empfängerhorizont ( wie der Empfänger sie bei der Anwendung der zumutbaren Sor
Sorgfalt erkennbaren Wahren willens des Erklärenden )
- Wie würde eine vernünftige Person anstelle des Empfängers diese WE verstehen?
Nicht erkennbarer wahrer Wille :
—> bei fehlerhaft formulierten Erklärungen, wenn der Empfänger den Fehler nicht erkennen konnte, Schutz des Rechtsverkehrs, aber An
Erklärungsirrtum nach §119 BGB
Vertretbar durch die Privatautonomie :
- Mit dem Prinzip der Gestaltungsfreiheit kommt zugleich eine Eigenverantwortung für die sorgfältige Formulierung einher
- Es werden nur Umstände berücksichtigt, die dem Erklärenden zurechenbar sind
19.11.24 14:10
—> Auslegungsprobleme entstehen aufgrund von Unvollkommenheit menschlicher Ausdrucksform z.B.:
- Ungenauigkeiten der Formulierung
- Grenzen menschlicher Voraussicht bei Langzeitverträgen
—> Abweichung zwischen Willen des Erklärenden und der äußeren Erklärung
Auslegungsgrundsätze :
1. Privatautonomie : Ermittlung des wirklichen Willens und Verwirklichung des subjektiv gewollten des Erklärenden
- ggf. Erforschung des erklärenden Willens §133
2. Objektiver Auslegung : Vertrauensschutz im Rechtsverkehr : äußerer Erklärungsgehalt §157
—> welches hängt von der Art der Willenserklärung ab, dabei ist objektiver Erklärungsgehalt maßgeblich, wenn es keinen Beweis für eine
(Vermutung der Vollständigkeit…)
Bei nicht empfangsbedürftige Erklärungen : (subjektiver Wille)
- Kein schützenwertes Vertrauen des Adressaten
- Verwirklichung des subjektiven Willens des Erklärenden §133
Bei empfangsbedürftige Erklärungen : (objektiver Wille)
- Möglicherweise schützenwertes Vertrauen des Adressaten im Äußeren Erklärungsgehalt §157
- Gesamtschau des §§133, 157 BGB = objektiver Empfängerhorizont ( wie der Empfänger sie bei der Anwendung der zumutbaren Sor
Sorgfalt erkennbaren Wahren willens des Erklärenden )
- Wie würde eine vernünftige Person anstelle des Empfängers diese WE verstehen?
Nicht erkennbarer wahrer Wille :
—> bei fehlerhaft formulierten Erklärungen, wenn der Empfänger den Fehler nicht erkennen konnte, Schutz des Rechtsverkehrs, aber An
Erklärungsirrtum nach §119 BGB
Vertretbar durch die Privatautonomie :
- Mit dem Prinzip der Gestaltungsfreiheit kommt zugleich eine Eigenverantwortung für die sorgfältige Formulierung einher
- Es werden nur Umstände berücksichtigt, die dem Erklärenden zurechenbar sind