Prinzipien des Sachenrechts
1. Typenzwang: sachenrechtliche Vorschiften gelten zwingend und können
von den Vertragsparteien nicht geändert werden
2. Bestimmtheitsgrundsatz (Spezialitätsgrundsatz): Verfügungen beziehen
sich nur auf individuell bestimmbare Sachen
3. Absolutheitsgrundsatz: Sachenrechte sind absolute Rechte und richten
sich damit gegen jedermann und sind von jedem zu beachten
4. Publizitätsgrundsatz: bestehende Rechte sind für jedermann sichtbar zu
machen
5. Abstraktionsprinzip: rechtliche Wirksamkeit dinglicher
Verfügungsgeschäfte ist unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit der
zugrunde liegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte
Verfügungen
= unmittelbare Änderung, Übertragung, Aufhebung oder Belastung
eines Rechts
Bezieht sich auf…
- Rechte an beweglichen Sachen
- Rechte an Grundstücken und auf grundstückgleiche Rechte
- Rechte an Forderungen
dingliche Rechte
beschränkt
Eigentum Besitz
dingliche Rechte
an rechtliche tatsächliche
an beweglichen
unbeweglichen Sachherrschaft Sachherrschaft
Sachen
Sachen §903 Abs.1 BGB §854 Abs.1 BGB
Das Eigentum
, = rechtliche Sachherrschaft §903 BGB, Eigentümer kann die Sache beliebig
gebrauchen und Dritte von der Nutzung ausschließen
Alleineigentum
Miteigentum nach Bruchteilen – Sache gehört mehreren Personen zu
einem bestimmten Anteil
Gesamthandseigentum – Sache gehört mehreren Personen
gemeinschaftlich
Treuhandeigentum
Eigentumserwerb
Kraft Gesetzes Durch Weitere Formen
Rechtsgeschäfte
Verbindung, An beweglichen Sachen Durch Aneignung
Vermischung,
Verarbeitung
Ersitzung An Grundstücken Durch Erbgang
Dingliche Surrogation Durch Hoheitsakt
Dingliche Surrogation – Einführung einer neuen Sache als Ersatz einer alten
untergegangenen Sache