VERWALTUNGSPROZESSRECHT
SKRIPT ZUM
VERWALTUNGSPROZESSRECHT
STUDIEN MITSCHRIFTEN
ANGELIQUE SCHNEIDER
Die Verteilung dieses Dokuments ist illegal.
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,VERWALTUNGSPROZESSRECHT
KLAGEARTEN
Anfechtungsklage § 42 I1.Alt. VwGO* Aufhebung eins VA („gegen“)
Verpflichtungsklage § 42 I 2. Alt. VwGO* Erlass eines VA („auf“)
Unterlassungsklage Zielt darauf die Behörde davon abzuhalten, eine bestimmte
Handlung o. Entscheidung zu treffen, die nach Ansicht des
Klägers rechtswidrig ist
Allg. Leistungsklage Zielt darauf ab die Behörde zur Erfüllung einer bestimmten
Verpflichtung zu zwingen
Feststellungsklage Bestehen o. Nichtbestehen eines RV (z.B. Klage auf Beseitigung
von Folgen)
Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I 4 Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VA (z.B.
VwGO* Rechtswidrigkeit eines Platzverweises)
Normenkontrolle § 47 VwGO Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Satzung
Normerlassklage
RECHTSWEG & ZUSTÄNDIGES GERICHT
SCHEMATA
I. Rechtsweg & zuständiges Gericht
1. Deutsche Gerichtsbarkeit §§ 18 ff. GVG
2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg § 40 I 1 VwGO
a.) Aufdrängende Verweisung
b.) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
c.) Ausschluss von Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art
d.) Keine abdrängende Verweisung
3. Zuständiges Verwaltungsgericht
a.) Sachliche Zuständigkeit §§ 45 ff. VwGO
b.) Örtliche Zuständigkeit § 52 VwGO
I. Rechtsweg & zuständiges Gericht
= Zunächst ist festzustellen, ob der Rechtsweg eröffnet und welches Gericht vorliegend zuständig ist.
1. Deutsche Gerichtsbarkeit §§ 18ff. GVG
= prüfen, ob eine bestimmte Streitsache überhaupt ein Rechtsweg zu deutschen Gerichten eröffnet (nur bei Anlass
prüfen)
Die Verteilung dieses Dokuments ist illegal.
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,VERWALTUNGSPROZESSRECHT
2. Eröffnung d. Verwaltungsrechtswegs § 40 I 1 VwGO
b.) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
= Zu prüfen ist, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.
Abgrenzungstheorien:
- Subordinationstheorie: Liegt eine Gleichordnung zwischen den Parteien vor, dann handelt es sich um
Zivilrecht. Liegt dagegen eine Unterordnung des Bürgers unter den Staat vor so handelt es sich um öff-Recht
(ABER: erfasst öffentlich-rechtliche Verhältnisse d. Gleichordnung nicht)
- Interessentheorie: Liegt ein Gemeinwohlinteresse vor handelt es sich um öff-Recht. Liegt hingegen nur ein
Privatinteresse vor, dann ist es Zivilrecht (ABER: Theorie ist zu unpräzise)
- Subjekttheorie: Richtet sich das Zuordnungssubjekt d. jeweils maßgeblichen Rechtsschutzes
ausschließlich an den Staat o. einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt, dann liegt öff-Recht vor, ist
dagegen eine nicht typisch auf den Staat zugeschnittene Norm streitentscheid, handelt es sich um Zivilrecht
Faustregel:
- Privatrechtlich ist ein RV o. eine Handlung dann, wenn durch die streitentscheide Norm auch
Privatpersonen entsprechend berechtigt o. verpflichtet sein könnten.
- Dem öff-Recht zugehörig ist eine Streitigkeit dann, wenn nur der Staat o. eine vergleichbare Körperschaft
entsprechend berechtigt o. verpflichtet sein könnte.
c.) Ausschluss von Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art
= Eine Verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt in der Regel nur dann vor, wenn es im Kern um die Anwendung und
Auslegung des GG geht und die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen.
d.) Keine abdrängende Verweisung
= Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten können durch Gesetz an eine andere Gerichtsbarkeit als die
Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen sein.
Fälle der Verweisung öff-rechtl. Streitigkeiten n ordentliche Gerichtsbarkeit
(1) Vermögensrechtliche Ansprüche/ Schadensersatzansprüche (alle Entschädigungsansprüche die unterhalb v. Art.
14 III & 34 GG sind)
(2) Justizverwaltungsakte/ Maßnahmen der Strafverfolgung
- Tätigkeit der Polizei
o Repressiv: nachdem etwas passiert, ist: Strafgerichtsbarkeit
o Präventiv: verhindern, dass etwas passiert: Verwaltungsgerichtsbarkeit
3. Zuständiges Verwaltungsgericht
= Zu prüfen ist, welches Verwaltungsgericht vorliegend zuständig ist.
a.) sachliche Zuständigkeit
= Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitgegenstand. Gemäß § 45 VwGO ist erstinstanzlich
immer das Verwaltungsgericht zuständig.
- Zuständigkeit der OVG bzw. VGH bestimmt sich nach §§ 46, 47 & nach § 48 VwGO
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, VERWALTUNGSPROZESSRECHT
b.) örtliche Zuständigkeit
= Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht innerhalb derselben Instanz über den Streitgegenstand
zu entscheiden hat.
BETEILIGTENBEZOGENE
ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN
SCHEMATA
1. Beteiligtenbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
a.) Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO
b.) Prozessfähigkeit § 62 VwGO
a.) Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO
= wer als Träger eigener Rechte & Pflichte am Verfahren beteiligt sein kann (Für Kläger & Beklagten
prüfen)
b.) Prozessfähigkeit § 62 VwGO
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder
öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein
geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
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KLAGEARTEN
Anfechtungsklage § 42 I1.Alt. VwGO* Aufhebung eins VA („gegen“)
Verpflichtungsklage § 42 I 2. Alt. VwGO* Erlass eines VA („auf“)
Unterlassungsklage Zielt darauf die Behörde davon abzuhalten, eine bestimmte
Handlung o. Entscheidung zu treffen, die nach Ansicht des
Klägers rechtswidrig ist
Allg. Leistungsklage Zielt darauf ab die Behörde zur Erfüllung einer bestimmten
Verpflichtung zu zwingen
Feststellungsklage Bestehen o. Nichtbestehen eines RV (z.B. Klage auf Beseitigung
von Folgen)
Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 I 4 Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten VA (z.B.
VwGO* Rechtswidrigkeit eines Platzverweises)
Normenkontrolle § 47 VwGO Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Satzung
Normerlassklage
RECHTSWEG & ZUSTÄNDIGES GERICHT
SCHEMATA
I. Rechtsweg & zuständiges Gericht
1. Deutsche Gerichtsbarkeit §§ 18 ff. GVG
2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg § 40 I 1 VwGO
a.) Aufdrängende Verweisung
b.) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
c.) Ausschluss von Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art
d.) Keine abdrängende Verweisung
3. Zuständiges Verwaltungsgericht
a.) Sachliche Zuständigkeit §§ 45 ff. VwGO
b.) Örtliche Zuständigkeit § 52 VwGO
I. Rechtsweg & zuständiges Gericht
= Zunächst ist festzustellen, ob der Rechtsweg eröffnet und welches Gericht vorliegend zuständig ist.
1. Deutsche Gerichtsbarkeit §§ 18ff. GVG
= prüfen, ob eine bestimmte Streitsache überhaupt ein Rechtsweg zu deutschen Gerichten eröffnet (nur bei Anlass
prüfen)
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b.) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
= Zu prüfen ist, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.
Abgrenzungstheorien:
- Subordinationstheorie: Liegt eine Gleichordnung zwischen den Parteien vor, dann handelt es sich um
Zivilrecht. Liegt dagegen eine Unterordnung des Bürgers unter den Staat vor so handelt es sich um öff-Recht
(ABER: erfasst öffentlich-rechtliche Verhältnisse d. Gleichordnung nicht)
- Interessentheorie: Liegt ein Gemeinwohlinteresse vor handelt es sich um öff-Recht. Liegt hingegen nur ein
Privatinteresse vor, dann ist es Zivilrecht (ABER: Theorie ist zu unpräzise)
- Subjekttheorie: Richtet sich das Zuordnungssubjekt d. jeweils maßgeblichen Rechtsschutzes
ausschließlich an den Staat o. einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt, dann liegt öff-Recht vor, ist
dagegen eine nicht typisch auf den Staat zugeschnittene Norm streitentscheid, handelt es sich um Zivilrecht
Faustregel:
- Privatrechtlich ist ein RV o. eine Handlung dann, wenn durch die streitentscheide Norm auch
Privatpersonen entsprechend berechtigt o. verpflichtet sein könnten.
- Dem öff-Recht zugehörig ist eine Streitigkeit dann, wenn nur der Staat o. eine vergleichbare Körperschaft
entsprechend berechtigt o. verpflichtet sein könnte.
c.) Ausschluss von Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art
= Eine Verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt in der Regel nur dann vor, wenn es im Kern um die Anwendung und
Auslegung des GG geht und die Streitbeteiligten unmittelbar am Verfassungsleben teilnehmen.
d.) Keine abdrängende Verweisung
= Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten können durch Gesetz an eine andere Gerichtsbarkeit als die
Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen sein.
Fälle der Verweisung öff-rechtl. Streitigkeiten n ordentliche Gerichtsbarkeit
(1) Vermögensrechtliche Ansprüche/ Schadensersatzansprüche (alle Entschädigungsansprüche die unterhalb v. Art.
14 III & 34 GG sind)
(2) Justizverwaltungsakte/ Maßnahmen der Strafverfolgung
- Tätigkeit der Polizei
o Repressiv: nachdem etwas passiert, ist: Strafgerichtsbarkeit
o Präventiv: verhindern, dass etwas passiert: Verwaltungsgerichtsbarkeit
3. Zuständiges Verwaltungsgericht
= Zu prüfen ist, welches Verwaltungsgericht vorliegend zuständig ist.
a.) sachliche Zuständigkeit
= Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitgegenstand. Gemäß § 45 VwGO ist erstinstanzlich
immer das Verwaltungsgericht zuständig.
- Zuständigkeit der OVG bzw. VGH bestimmt sich nach §§ 46, 47 & nach § 48 VwGO
Die Verteilung dieses Dokuments ist illegal.
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b.) örtliche Zuständigkeit
= Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht innerhalb derselben Instanz über den Streitgegenstand
zu entscheiden hat.
BETEILIGTENBEZOGENE
ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNGEN
SCHEMATA
1. Beteiligtenbezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
a.) Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO
b.) Prozessfähigkeit § 62 VwGO
a.) Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO
= wer als Träger eigener Rechte & Pflichte am Verfahren beteiligt sein kann (Für Kläger & Beklagten
prüfen)
b.) Prozessfähigkeit § 62 VwGO
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder
öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein
geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Die Verteilung dieses Dokuments ist illegal.
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