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Zusammenfassung Irrtum des Vertretenen

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Der streit und die Lösung, wenn der Vertreter sich Irrt und an dem Geschäft nicht länger festhalten möchte.

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Behandlung des Irrtums des Vertretenen

SV: Vertretener sagt er möchte X haben Vertreter kauft X ABER Vertreter hat sich Vertrag und meinte Y



Vertretener Vertreter Verkäufer
Irrtum bei ihm Handelt ohne wissen, dass sich der
Kann vertretene das Geschäft wegen des Irrtums
Vertretene Irrt
anfechten ?

Kein Irrtum = keine Anfechtung

Ansprüche des Verkäufers


A. § 433 II → auf Bezahlung


I. Anspruch entstanden
1. wirksamer KV
• Angebot + Annahme unproblematisch, mit 164 alle vss. liegen vor
2. Anfechtung
P: Anfechtungsgrund
• Könnte ein Erklärungsirrtum nach 119 I Alt. 2 sein ABER der Irrtum lag beim Kauf nicht vor sondern nur bei der
Bevollmächtigung
→ § 166 Abs. 1 BGB die Vorstellung des Vertreters und nicht die des Vertretenen ist ausschlaggebend
• § 166 Abs. 2 BGB auf das Bewusstsein des Vertretenen ab, nicht auf Willensmängel → weshalb eine direkte
Anwendung ausscheidet.
Fraglich ob Analogie möglich wäre: 1. Planwidrige Regelungslücke 2. Vergleichbare Interessenslage

streit ob eine
Analogie anwendbar wäre

Ansicht 1.: Pro Analogie: '
Regelungslücke: Möglichkeit eines Irrtums des Vertretenen nicht geregelt Exkurs: was genau regelt der §166 II:
Interessenlage: Irrtum des Vertretenen kann das Vertretergeschäft ebenso das Gesetz regelt die Maßgeblichkeit des
beeinflussen wie andere Willensmängel Bewusstseins des Vertretenen bei
Rechtsgedanke aus § 166 Abs. 2 BGB: Alle Willensmängel des Vertretenen sollen Kenntnis bzw. Kennenmüssen von
beachtlich sein, wenn: Umständen
• Sie das Vertretergeschäft betreffen.
• Sie sich auf den geschlossenen Vertrag ausgewirkt haben.
Praktisches Beispiel: "Vertreter mit Marschroute":
Vertretene Person gibt Weisungen.
Weisungen bestimmen Inhalt der Willenserklärung entscheidend.

Ansicht 2: gegen Anfechtung und Analogie:

Wortlaut: Klare Regelung spricht dagegen, Irrtümer des Vertretenen zu berücksichtigen.
Systematik:
• § 166 Abs. 1 BGB: Regel → Maßgeblich sind die Willensmängel des Vertreters.
• § 166 Abs. 2 BGB: Ausnahme → Maßgeblich ist die Kenntnis/Kennenmüssen des Vertretenen.
• Eine analoge Anwendung würde das Regel-/Ausnahmeverhältnis umkehren.
Ziel des § 166 Abs. 2 BGB:
Vorschrift soll den Vertretenen benachteiligen (z. B. bei Bösgläubigkeit), nicht privilegieren.
Folge:
Nach dieser Ansicht keine Anfechtung des Vertrages durch den Vertretenen möglich.
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