§ 138 BGB
§ 138 I BGB Sittenwidrigkeit
1. Voraussetzungen
a) Objektiv: Verstoß gegen die guten Sitten
b) Subjektiv: Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt
2. Rechtsfolgen
a) Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts
b) Nur ausnahmsweise Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts
c) Ggf. Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach § 826 BGB
Subj.:
Den Parteien muss zwar nicht die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) als solche bekannt sein, jedoch müssen ihnen die die
Sittenwidrigkeit(§ 138 Abs. 1 BGB) begründenden Umstände bewusst sein oder diese müssen grob fahrlässig missachtet werden.
§ 138 II BGB Wucher
1. Voraussetzungen
a) Objektiv: Verstoß gegen die guten Sitten + Ausnutzen
b) Subjektiv: Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt
2. Rechtsfolgen
a) Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts
b) Nur ausnahmsweise Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts
c) Ggf. Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach § 826 BGB
Objektiv:
muss danach ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Wann dies der Fall ist, ist
einzelfallabhängig.
Verpflichtungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte,
die (häufig) gegenseitige Verpflichtungen
begründen. Das Verfügungsgeschäftmeint ein
Rechtsgeschäft, welches ein Recht (bspw. das
Eigentum an einer Sache) überträgt, aufhebt,
inhaltlich verändert oder belastet.
§ 138 I BGB Sittenwidrigkeit
1. Voraussetzungen
a) Objektiv: Verstoß gegen die guten Sitten
b) Subjektiv: Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt
2. Rechtsfolgen
a) Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts
b) Nur ausnahmsweise Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts
c) Ggf. Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach § 826 BGB
Subj.:
Den Parteien muss zwar nicht die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) als solche bekannt sein, jedoch müssen ihnen die die
Sittenwidrigkeit(§ 138 Abs. 1 BGB) begründenden Umstände bewusst sein oder diese müssen grob fahrlässig missachtet werden.
§ 138 II BGB Wucher
1. Voraussetzungen
a) Objektiv: Verstoß gegen die guten Sitten + Ausnutzen
b) Subjektiv: Kenntnis der Umstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt
2. Rechtsfolgen
a) Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts
b) Nur ausnahmsweise Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts
c) Ggf. Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach § 826 BGB
Objektiv:
muss danach ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Wann dies der Fall ist, ist
einzelfallabhängig.
Verpflichtungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte,
die (häufig) gegenseitige Verpflichtungen
begründen. Das Verfügungsgeschäftmeint ein
Rechtsgeschäft, welches ein Recht (bspw. das
Eigentum an einer Sache) überträgt, aufhebt,
inhaltlich verändert oder belastet.