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Zusammenfassung Alle Streitstände des Verwaltungsrecht AT/ Verwaltungsprozessrechts

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18
Pages
38
Publié le
25-01-2020
Écrit en
2019/2020

Es handelt sich hierbei um eine Zusammenfassung aller wichtigen Streitstände des Verwaltungsrecht AT sowie des Verwaltungsprozessrechts. Diese sind wie üblich gegliedert und nach Klageart sortiert. Insgesamt sind es 64. Zu jedem Streit habe ich eine Quelle zum Nachlesen angeben, sowie bei komplexeren Thematiken einen "Problemaufriss" der in den Streit einführt. Primär sind die Streits den Hemmer Verwaltungsrecht AT Skripten entnommen. Insgesamt sollte damit eine Verwaltungsrecht-AT Klausur problemlos zu bestehen sein und auch für länderspezifische BT- Klausuren eine hervorragende Grundlage darstellen.

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Publié le
25 janvier 2020
Nombre de pages
38
Écrit en
2019/2020
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Streitstände-Dokument
A. Verwaltungsrecht AT/ Prozessrecht
I. Anfechtungsklage
1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, wenn auf beiden Seiten Organe des Staates
stehen (JuS 2017, 663, 664)
1. Impermeabilitätstheorie:

 Staat ein einheitliches Gebilde, sodass Streitigkeiten innerhalb dieses Gebilde nicht justiziabel
 Contra:
o Entstehung eines „rechtsfreien Raums“ unvereinbar mit Rechtstaatsprinzip (Art 20 III
GG)
o Widerspruch zu Art 19 IV GG

2. Ansicht:

 Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (+)
 Jedoch im Zweifel bei Statthaftigkeit der Klage zu differenzieren
VA nur bei Außenwirkung gegeben: Dieser hängt je nach Streitgegenstand davon ab, ob
bloßes Betriebsverhältnis oder Grundverhältnis betroffen ist

2. Zuordnung von „Hausverbotsfällen“ im Rahmen der Eröffnung des
Verwaltungsrechtswegs nach §40 VwGO (Hemmer, VerwR I, Rn.27f.)?
Problemaufriss:

 Wird ein Hausverbot ausgesprochen, kann dieses sowohl auf privatrechtlicher
(Eigentümerbefugnis, §903 BGB) als auch aufgrund öffentlich-rechtlicher Grundlage
ergehen?
 Dabei ist strittig nach welchen Kriterien die nötige Zuordnung vorgenommen werden soll

1. Ansicht:

 Zuordnung nach Zweck den der Besucher beim Betreten des Behördengebäudes hatte
Wird Bürger dann durch Hausverbot an einer der öffentlichen Zweckbestimmung
entsprechenden Inanspruchnahme gehindert ist Zuordnung als öffentlich rechtlich gegeben
(z.B. Betreten der Behörde zwecks Passantrags)

2. Ansicht:

 Zuordnung nach Zweck des Hausverbots
Öffentlich-rechtlich gegeben, wenn es zur Sicherung der Erfüllung öffentlich-rechtlicher
Aufgaben ausgesprochen wurde

,3. Stellt ein als VA behandelter Nicht-VA einen VA dar (Hemmer, VerwR I, Rn.62)?
Problemaufriss:

 Wie ist Situation zu bewerten, wenn gegen einen Nicht-VA Widerspruch eingelegt wird (also
an sich unzulässig), die Widerspruchsbehörde diesen dann jedoch als VA behandelt (ihn also
bescheidet ?

1. Ansicht (BVerwG):

 Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach §79 I Nr.1 VwGO der ursprüngliche VA in der
Gestalt, die er durch Widerspruchsbescheid erlangt hat
Als VA behandelter Nicht-VA damit i.E. ein VA sodass Anfechtungsklage statthaft

2. Ansicht (BayVGH):

 Charakter einer Rechtshandlung, kann nicht durch nachträgliches rechtswidriges Handeln
dritter Behörden bestimmt werden
Nicht VA bleibt Nicht-VA, Anfechtungsklage unstatthaft
 Contra: Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) des Bürgers

,4. Haben Maßnahmen im übertragenen Wirkungskreis Außenwirkung i.S.d. §35 VwVfG
(Hemmer, VerwR I, Rn.91ff.)?
Problemaufriss:

 Grds. muss eine Maßnahme Außenwirkung haben, damit sie als Verwaltungsakt i.S.d. §35
VwVfG anzusehen ist
 Bei Maßnahmen der Kommunalaufsicht an Gemeinden ist jedoch teilweise Abgrenzung zu
bloßer innerdienstlichen Weisung schwierig
Maßnahmen hinsichtlich der Rechtsaufsicht greifen stets in das Selbstverwaltungsrecht
der Gemeinde ein und berühren damit diese in ihrem eigenen Wirkungskreis, sodass
Außenwirkung (+)
 Maßnahmen im übertragenen Wirkungskreis, behandelt Aufgaben, die der
Selbstverwaltungskörperschaft (z.B. Gemeinde) nur zur Umsetzung von Rechtssetzungen
übergeordneter staatlicher Einheiten (z.B. Land, Bund) anvertraut wurden

1. Ansicht:

 Außenwirkung immer (+)
 Gemeinde auch im übertragenen Wirkungskreis eigenständiges Rechtssubjekt für das damit
Außenwirkung entfaltet wird

2. Ansicht:

 Grds. keine Außenwirkung
 Gemeinde im Rahmen der Fachaufsicht nur intern als Teil der Staatsorganisation betroffen
Nur wenn Maßnahme den Rahmen der Fachaufsicht überschreit und sie insoweit in ihrem
Selbstverwaltungsrecht verletzt sind gilt etwas anderes
 Contra: Die Abhängigkeitsmachung von einer Verletzung in eigenen Rechten ist letztlich eine
Vorverlagerung der Antragsbefugnis in die Statthaftigkeit der Klage und damit als Kriterium
ungeeignet

3. Ansicht:

 Es soll gar nicht darauf ankommen, ob Maßnahme tatsächlich Außenwirkung hat sondern ob
eine solche gewollt war
In derartigen Fällen nie gewollt, sodass Außenwirkung stets (-)
 Contra: Die Frage, ob ein VA Außenwirkung hat, ist eine tatsächliche objektive Frage und
kann nicht mit subjektiven Erwägungen verneint werden

, 5. In welchen Fällen kann auf ein Widerspruchsverfahren verzichtet werden im Rahmen
der Anfechtungsklage, wenn dies bereits von einem Dritten durchgeführt wurde (Hemmer,
VerwR I, Rn.173)?
1. Ansicht (h.L.):

 Jetziger Kläger und damaliger Widerspruchsführer müssen aus einheitlichem Rechtsgrund
gegen VA vorgehen

2. Ansicht:

 Zwischen jetzigem Kläger und damaligen Widerspruchsführer muss sogar eine notwendige
Streitgenossenschaft i.S.d. §63 VwGO, §62 ZPO vorliegen
Notwendige Streitgenossenschaft i.S.d. §62 ZPO= Wenn aus prozessrechtlichen (z.B.
Rechtskraft erstreckt sich auf alle) oder materiell rechtlichen Gründen (z.B. nur gemeinsames
Verfügen über Anspruch), eine einheitliche Entscheidung notwendig ist
 Contra: Zweck des Vorverfahrens (Selbstkontrolle der Verwaltung) ist bereits erfüllt, wenn
einer von mehreren Klägern aus selbem Rechtsverhältnis das Widerspruchsverfahren
durchgeführt hat

6. Wie sind Fälle zu bewerten, in denen sich Widerspruchsbehörde/deren Rechtsträger die
Nichtdurchführung des Vorverfahrens rügt und sich nur hilfsweise sachlich auf Klage
einlässt (Hemmer, VerwR I, Rn. 175.)?
Problemaufriss:

 Grds. gilt, dass bei Einlassung der Widerspruchsbehörde/ deren Rechtsträger auf die Klage
(Beantragung der Abweisung als unbegründet) die Durchführung eines Vorverfahrens
entbehrlich ist
Zweck kann nicht mehr erreicht werden, Inhalt den Widerspruchsentscheidung hätte,
ergibt sich schon aus Klageerwiderung
 Wie ist dies nun im oben stehenden Fall zu bewerten?

1. Ansicht:

 Durchführung eines Vorverfahrens zwingendes Recht (§§68ff. VwGO)
Generelle Ablehnung der Einlassung als Grund für Entbehrlichkeit
 Contra: Wenn Widerspruchsbehörde schon in Klageinlassung zum Ausdruck gebracht hat,
dass sie auch im Widerspruch nicht anders entscheiden wird, ist ein Festhalten am
Vorverfahren prozessökonomischer Unsinn

2. Ansicht (Rspr):

 Auf Vorverfahren kann auch in solchen Fällen stets verzichtet werden
 Contra: Zumindest bei Ermessensentscheidungen, wird dem Bürger damit eine
Ermessensebene genommen, da Gericht selbst auch keine eigene Ermessensentscheidung
treffen darf

3. Ansicht:

 Nur bei gebundenen Entscheidungen ist auf ein Vorverfahren zu verzichten, wohingegen bei
Ermessensentscheidungen die Rechte des Bürgers nicht durch den Hinweis auf
Prozessökonomie untergraben werden dürfen
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