Hausfriedensbruch – § 123 StGB
geschütztes RG: Hausrecht, d.h. Befugnis des Hausrechtsinhabers zu bestimmen, welche Personen sich
in den geschützten Räumlichkeiten aufhalten dürfen
I. Objektiver Tatbestand
1. Geschützte Räumlichkeiten
Wohnung: Inbegriff der Räume, die der einzelnen Person/ Personenmehrheit zum Aufenthalt
dienen oder ihrer Benutzung freistehen
Geschäftsräume: abgeschlossene, auch bewegliche Räumlichkeiten, die jedenfalls überwiegend
und für eine gewisse Dauer für gewerbliche, wissenschaftliche, künstlerische und ähnliche
Geschäfte genutzt werden
Befriedetes Besitztum: in äußerlich erkennbarer Weise gegen Betreten durch, nicht
notwendigerweise lückenlose, Schutzwehren gesichertes Grundstück
Abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind :
- Räume, in denen ihrer Bestimmung gemäß auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende
Tätigkeiten ausgeübt werden, wie Schulen oder Gerichtsgebäude
- Räume, die dem allgemein zugänglichen, von der öffentlichen Hand oder privaten
Unternehmen angebotenen Personen-/Güterverkehr zuzuordnen sind
2. Tathandlungen
Alt. 1: Eindringen: sich Zutritt verschaffen, gegen bzw. ohne den Willen des Hausrechtsinhabers
- körperliches Eindringen (Fuß in der Tür ausreichend)
- kein Einverständnis, zB bei ausdrücklichem Verbot oder aufgrund des mutmaßlichen Willens
des Hausrechtsinhabers gegeben
P.: tatbestandsausschließendes Einverständnis – Fallgruppen
a) Eindringen bei auf Willensmängeln beruhendem Einverständnis?
durch Täuschung erschlichenes Einverständnis ist wirksam, maßgeblich ist die freiwillige
Erteilung (abgenötigtes Einverständnis daher unwirksam)
b) Betreten von der Allgemeinheit offen stehende Räumlichkeit mit deliktischen Zielen
mM: aufgrund des mutmaßlichen Willens des Hausrechtsinhabers, stets Eindringen (+)
P: reines Gesinnungsstrafrecht; auch durch Täuschung erschlichenes Einverständnis wirksam
geschütztes RG: Hausrecht, d.h. Befugnis des Hausrechtsinhabers zu bestimmen, welche Personen sich
in den geschützten Räumlichkeiten aufhalten dürfen
I. Objektiver Tatbestand
1. Geschützte Räumlichkeiten
Wohnung: Inbegriff der Räume, die der einzelnen Person/ Personenmehrheit zum Aufenthalt
dienen oder ihrer Benutzung freistehen
Geschäftsräume: abgeschlossene, auch bewegliche Räumlichkeiten, die jedenfalls überwiegend
und für eine gewisse Dauer für gewerbliche, wissenschaftliche, künstlerische und ähnliche
Geschäfte genutzt werden
Befriedetes Besitztum: in äußerlich erkennbarer Weise gegen Betreten durch, nicht
notwendigerweise lückenlose, Schutzwehren gesichertes Grundstück
Abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind :
- Räume, in denen ihrer Bestimmung gemäß auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende
Tätigkeiten ausgeübt werden, wie Schulen oder Gerichtsgebäude
- Räume, die dem allgemein zugänglichen, von der öffentlichen Hand oder privaten
Unternehmen angebotenen Personen-/Güterverkehr zuzuordnen sind
2. Tathandlungen
Alt. 1: Eindringen: sich Zutritt verschaffen, gegen bzw. ohne den Willen des Hausrechtsinhabers
- körperliches Eindringen (Fuß in der Tür ausreichend)
- kein Einverständnis, zB bei ausdrücklichem Verbot oder aufgrund des mutmaßlichen Willens
des Hausrechtsinhabers gegeben
P.: tatbestandsausschließendes Einverständnis – Fallgruppen
a) Eindringen bei auf Willensmängeln beruhendem Einverständnis?
durch Täuschung erschlichenes Einverständnis ist wirksam, maßgeblich ist die freiwillige
Erteilung (abgenötigtes Einverständnis daher unwirksam)
b) Betreten von der Allgemeinheit offen stehende Räumlichkeit mit deliktischen Zielen
mM: aufgrund des mutmaßlichen Willens des Hausrechtsinhabers, stets Eindringen (+)
P: reines Gesinnungsstrafrecht; auch durch Täuschung erschlichenes Einverständnis wirksam