09. Mai 2022
(Räuberische) Erpressung – §§ 253, 255 StGB
I. Objektiver Tatbestand
1. Nötigungsmittel
a) §253: entspricht §240 (einfache Nötigungsmittel)
– erfasst Sachgewalt
b) §§ 253, 255 : entspricht §249 (qualifizierte Nötigungsmittel)
– Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Leibes-/Lebensgefahr
2. Nötigungserfolg (bezweckte Opferreaktion)
J
– Handlung, Duldung oder Unterlassung
• Rspr.: jede Opferreaktion ist ausreichend, somit auch die Duldung der Wegnahme (WL!)
– stärkstes Arg.: erfasst vis absoluta! Gleicher Gewaltbegriff wie in §240!
Folge: in jedem Raub steckt ein Erpressungserfolg; Zuordnung über äußeres Erscheinungsbild
• hL: fordert eine Vermögensverfügung (wie §263): jedes freiwillige Handeln, Dulden oder
Unterlassen, welches sich unmittelbar Vermögensminderung auswirkt (= Def. iSv. §263)
- Kriterium: innere Willensrichtung des Opfers
- (P) der „Freiwilligkeit“ der Vvfg. wird durch eine Modifikation gelöst: hält seine Mitwirkung
für erforderlich oder sieht eine durchhaltbare Verhaltensalternative: dann Vvfg. (+)
Contra: Annahme von Freiwilligkeit ist lebensfremd; Vvfg schließt vis absoluta aus
- (P) der Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung wird dadurch gelöst, dass zT einfach auf
dieses Kriterium verzichtet wird oder aber eine konkrete schadensgleiche Gefährdung für
ausreichend erachtet wird
Folge: Abgrenzung wie §§242/ 263
3. Vermögensnachteil (wie §263) : unter Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse im Rahmen
einer Gesamtsaldierung, ein negatives Saldo beim Opfer (beachte: keine Kompensation)
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz, §15 StGB
2. Bereicherungsabsicht
= Absicht stoffgleicher Selbst- oder Drittbereicherung
– Obj Rechtswidrigkeit der Bereicherung & entsprechender Vorsatz diesbezüglich, (-), wenn
Täter sich Umstände vorstellt, die einen Anspruch begründen (dann nur §240)
III. Rechtswidrigkeit
• allgemeine Regeln, beachte bei nur bei § 253 (pur): Abs.2 – iVm §255 stets verwerflich
IV. Schuld
V. Strafzumessung: beachte für §253 Regelbeispiele in Abs.4 S.2
(Räuberische) Erpressung – §§ 253, 255 StGB
I. Objektiver Tatbestand
1. Nötigungsmittel
a) §253: entspricht §240 (einfache Nötigungsmittel)
– erfasst Sachgewalt
b) §§ 253, 255 : entspricht §249 (qualifizierte Nötigungsmittel)
– Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Leibes-/Lebensgefahr
2. Nötigungserfolg (bezweckte Opferreaktion)
J
– Handlung, Duldung oder Unterlassung
• Rspr.: jede Opferreaktion ist ausreichend, somit auch die Duldung der Wegnahme (WL!)
– stärkstes Arg.: erfasst vis absoluta! Gleicher Gewaltbegriff wie in §240!
Folge: in jedem Raub steckt ein Erpressungserfolg; Zuordnung über äußeres Erscheinungsbild
• hL: fordert eine Vermögensverfügung (wie §263): jedes freiwillige Handeln, Dulden oder
Unterlassen, welches sich unmittelbar Vermögensminderung auswirkt (= Def. iSv. §263)
- Kriterium: innere Willensrichtung des Opfers
- (P) der „Freiwilligkeit“ der Vvfg. wird durch eine Modifikation gelöst: hält seine Mitwirkung
für erforderlich oder sieht eine durchhaltbare Verhaltensalternative: dann Vvfg. (+)
Contra: Annahme von Freiwilligkeit ist lebensfremd; Vvfg schließt vis absoluta aus
- (P) der Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung wird dadurch gelöst, dass zT einfach auf
dieses Kriterium verzichtet wird oder aber eine konkrete schadensgleiche Gefährdung für
ausreichend erachtet wird
Folge: Abgrenzung wie §§242/ 263
3. Vermögensnachteil (wie §263) : unter Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse im Rahmen
einer Gesamtsaldierung, ein negatives Saldo beim Opfer (beachte: keine Kompensation)
II. Subjektiver Tatbestand
1. Vorsatz, §15 StGB
2. Bereicherungsabsicht
= Absicht stoffgleicher Selbst- oder Drittbereicherung
– Obj Rechtswidrigkeit der Bereicherung & entsprechender Vorsatz diesbezüglich, (-), wenn
Täter sich Umstände vorstellt, die einen Anspruch begründen (dann nur §240)
III. Rechtswidrigkeit
• allgemeine Regeln, beachte bei nur bei § 253 (pur): Abs.2 – iVm §255 stets verwerflich
IV. Schuld
V. Strafzumessung: beachte für §253 Regelbeispiele in Abs.4 S.2