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05. Mai 2022
Vortäuschen einer Straftat - §145 d StGB
beachte: beide Absätze (hM) sind formell subsidiär im Verhältnis zu §§164, 258 (a)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Adressat
= Behörde (§1 IV VwVfG) o. ein zur Entgegennahme von Anzeigen zust. Amtsträger (§158 StPO)
b) Tathandlungen – Vortäuschen
= Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines unwahren Verdachts, idR durch Behaupten von
Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, die Gefahr behördlichen Einschreitens zu begründen
– ausreichend: jede Art der Schaffung einer „manipulierten“ Sachlage
aa) Abs.1 Nr.1
- Bezug = rw. Tat
- verfolgbare Tat iSv §11 I Nr.5 (≠ OWI)
- „andere“ Tat setzt voraus, dass dieser ein anderes Gepräge gegeben wird (hM)
bb) Abs.1 Nr.2
- Bezug = angeblich bevorstehende Tat iSv §126 I (präventiv)
cc) Abs.2 Nr.1
- Bezug = der angeblich Beteiligte einer (tatsächlich begangenen, hM) rw. Tat
– bloßes Ablenken vom wahren Täter nicht ausreichend (hM)
dd) Abs.2 Nr.2
- Bezug = angeblich Beteiligter (wie Nr.1) an einer tatsächlich bevorstehenden Tat gem. §126 I
2. Subjektiver Tatbestand
a) allg. Tatbestandsvorsatz, §15 StGB
b) wider besseren Wissens bzgl der Unwahrheit des Vorwurfs
II. Rechtswidrigkeit
Keine Einwilligung! Rechtsgut „Rechtspflege“ ist nicht disponibel
III. Schuld
05. Mai 2022
Vortäuschen einer Straftat - §145 d StGB
beachte: beide Absätze (hM) sind formell subsidiär im Verhältnis zu §§164, 258 (a)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Adressat
= Behörde (§1 IV VwVfG) o. ein zur Entgegennahme von Anzeigen zust. Amtsträger (§158 StPO)
b) Tathandlungen – Vortäuschen
= Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines unwahren Verdachts, idR durch Behaupten von
Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, die Gefahr behördlichen Einschreitens zu begründen
– ausreichend: jede Art der Schaffung einer „manipulierten“ Sachlage
aa) Abs.1 Nr.1
- Bezug = rw. Tat
- verfolgbare Tat iSv §11 I Nr.5 (≠ OWI)
- „andere“ Tat setzt voraus, dass dieser ein anderes Gepräge gegeben wird (hM)
bb) Abs.1 Nr.2
- Bezug = angeblich bevorstehende Tat iSv §126 I (präventiv)
cc) Abs.2 Nr.1
- Bezug = der angeblich Beteiligte einer (tatsächlich begangenen, hM) rw. Tat
– bloßes Ablenken vom wahren Täter nicht ausreichend (hM)
dd) Abs.2 Nr.2
- Bezug = angeblich Beteiligter (wie Nr.1) an einer tatsächlich bevorstehenden Tat gem. §126 I
2. Subjektiver Tatbestand
a) allg. Tatbestandsvorsatz, §15 StGB
b) wider besseren Wissens bzgl der Unwahrheit des Vorwurfs
II. Rechtswidrigkeit
Keine Einwilligung! Rechtsgut „Rechtspflege“ ist nicht disponibel
III. Schuld