Erkennbarkeit in Aktenauszug:
"hättest du das gesagt, dann hätte ich nicht den Vertrag geschlossen"
Allgemein
wenn § 123 (+) immer an §§ 280 I, 311 II, 241 II (c.i.c.) und § 826 BGB denken!
vorweg § 119 II prüfen
Voraussetzungen
1.) Täuschung
2.) Irrtum
3.) Kausalität (aufgrund des Irrtums -> WE)
4.) Arglist (~vorsätzlich)
= Kenntnis der Tatsachen, (die verschwiegen wurden bei Täuschung durch
Unterlassen)
Besonderheiten:
P: Täuschung durch Unterlassen (Grüneberg § 123 Fallgruppen)
I.) Herleitung:
Grds.: (-)aufgrund des Grundsatzes der Privatautonomie, besteht keine Pflicht
Wissen mitzuteilen
Ausn.: Durchbrechung des Grundsatzes nach Treu und Glauben § 242 BGB
wenn der Rechtsverkehr nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung eine Aufklärung erwarten durfte, Palandt (Palandt § 123 Rn. 5)
(Einzelfallabwägung - mindestens 3 Seiten)
II.) Argumente:
wesentliche Vertragselemente
Formulierung:
a.) besonders gewichtige Punkte,
b.) solche die den Vertragszweck vereiteln können
c.) offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung
III.) Fallgruppen:
1.) Nachfragen des VPartners