AGB-Kontrolle erkennen:
Partei beruft sich auf "Bestimmung" oder "Regelung" statt Klausel
Wichtige Grundsätze:
1.) immer nur konkrete Klausel prüfen, nicht einen gesamten Vertrag [Grund: § 306
I BGB]
2.) immer bei AGB Unternehmereigenschaft prüfen [Grund: § 310 I, III BGB]
3.) nicht abdingbar
§§ 305 ff. BGB sind zwingendes Recht und können auch nicht zwischen
Unternehmern abbedungen werden
4.) schnell zum problematischen Teil gelangen!
Prüfung:
I.) Sachlicher Anwendungsbereich
1.) Anwendbarkeit § 310 IV BGB
zB. Gesellschaftsrecht
2.) Vorliegen von AGB, § 305 I BGB
a.) einseitig gestellt
Bei Verbrauchsgüterkauf: Modifikation durch Vermutung nach § 310 III Nr. 1 BGB:
einseitig von Unternehmer gestellt
b.) für Vielzahl von Verträgen
Bei Verbrauchsgüterkauf Modifikation durch Vermutung nach § 310 III Nr. 2 BGB:
einmalige Verwendung ausreichend
c.) vorformuliert
3.) kein Umgehungsverbot § 306a BGB
"Vorschriften dieses Abschnitts finden Anwendung" -> daher bei Vorliegen von AGB
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