Rechtsgeschäfte
Definition:
Ein Rechtsgeschäft beinhaltet immer mindestens eine Willenserklärung. Diese zielt auf das
Herbeiführen einer bestimmten Rechtsfolge ab und muss von einer geschäftsfähigen Person
abgegeben werden. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht durch die Willenserklärung an sich ein,
sondern erst durch das Rechtsgeschäft, welches durch die Willenserklärung
Arten:
Man unterscheidet einseitige und zwei- bzw. mehrseitige Rechtsgeschäfte.
Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist nur eine Willenserklärung notwendig, damit sie wirksam werden
Bei zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften sind zwei oder mehr Willenserklärungen erforderlich,
damit sie Wirksamkeit erlangen
Dabei ist es bei mehrseitigen Rechtsgeschäften wichtig, dass alle Willenserklärungen miteinander
übereinstimmen. Haben sich die beiden Vertragsparteien also noch nicht geeinigt, kann kein
Rechtsgeschäft entstehen.
Einseitige Rechtsgeschäfte:
Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen
Rechtsgeschäften zu unterscheiden.
Der Vertrag kommt bei Rechtsgeschäften mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen erst zustande,
wenn die Willenserklärung vom Geschäftspartner empfangen wurde.
Rechtsgeschäfte mit nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind bereits wirksam, sobald die
Willenserklärung geäußert wurde.
Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind:
Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen, Vollmachten und Widerrufe
Beispiele für Rechtsgeschäfte mit nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind: Testamente,
Aufgabe des Eigentums, Auslobung (darunter versteht man zum Beispiel Such- oder
Vermisstenanzeigen mit Belohnungsversprechen)
Zwei oder mehrseitige Rechtsgeschäfte:
Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Das
bedeutet aber nicht automatisch, dass auch beide Seiten Verpflichtungen eingehen. Hier wird also
noch einmal unterschieden in einseitig und zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte.
Bei einem einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften übernimmt nur eine Person die Pflichten aus
dem Vertrag
Bei einem zwei- oder mehrseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften übernehmen alle Vertragsparteien
die Pflichten
Das kann etwas verwirrend sein. Bei zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften sind also, vereinfacht
ausgedrückt, zwei oder mehr übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich, es kann aber
dennoch sein, dass nur eine Person aus dem Vertragsverhältnis eine Verpflichtung übernehmen
muss.
Beispiele für einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte: Schenkungsvertrag, Bürgschaftsvertrag
Definition:
Ein Rechtsgeschäft beinhaltet immer mindestens eine Willenserklärung. Diese zielt auf das
Herbeiführen einer bestimmten Rechtsfolge ab und muss von einer geschäftsfähigen Person
abgegeben werden. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht durch die Willenserklärung an sich ein,
sondern erst durch das Rechtsgeschäft, welches durch die Willenserklärung
Arten:
Man unterscheidet einseitige und zwei- bzw. mehrseitige Rechtsgeschäfte.
Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist nur eine Willenserklärung notwendig, damit sie wirksam werden
Bei zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften sind zwei oder mehr Willenserklärungen erforderlich,
damit sie Wirksamkeit erlangen
Dabei ist es bei mehrseitigen Rechtsgeschäften wichtig, dass alle Willenserklärungen miteinander
übereinstimmen. Haben sich die beiden Vertragsparteien also noch nicht geeinigt, kann kein
Rechtsgeschäft entstehen.
Einseitige Rechtsgeschäfte:
Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen
Rechtsgeschäften zu unterscheiden.
Der Vertrag kommt bei Rechtsgeschäften mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen erst zustande,
wenn die Willenserklärung vom Geschäftspartner empfangen wurde.
Rechtsgeschäfte mit nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind bereits wirksam, sobald die
Willenserklärung geäußert wurde.
Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind:
Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Mahnungen, Vollmachten und Widerrufe
Beispiele für Rechtsgeschäfte mit nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen sind: Testamente,
Aufgabe des Eigentums, Auslobung (darunter versteht man zum Beispiel Such- oder
Vermisstenanzeigen mit Belohnungsversprechen)
Zwei oder mehrseitige Rechtsgeschäfte:
Ein zweiseitiges Rechtsgeschäft setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Das
bedeutet aber nicht automatisch, dass auch beide Seiten Verpflichtungen eingehen. Hier wird also
noch einmal unterschieden in einseitig und zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte.
Bei einem einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften übernimmt nur eine Person die Pflichten aus
dem Vertrag
Bei einem zwei- oder mehrseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften übernehmen alle Vertragsparteien
die Pflichten
Das kann etwas verwirrend sein. Bei zwei- oder mehrseitigen Rechtsgeschäften sind also, vereinfacht
ausgedrückt, zwei oder mehr übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich, es kann aber
dennoch sein, dass nur eine Person aus dem Vertragsverhältnis eine Verpflichtung übernehmen
muss.
Beispiele für einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte: Schenkungsvertrag, Bürgschaftsvertrag