A. Typische Verkehrsunfall
= Kfz mit Berührung -> gegen Auto, gegen Fahrrad, gegen Fußgänger
Aufbau:
§ 7 I, 7 II, § 17 III, § 17 II StVG -> ganz kurz: 0,5 - 1,0 Seite kann reichen
Quote § 17 I StVG 14 Seiten (nur Quote ist Punktebringer)
I.) § 7 I StVG
Halterbegriff nicht definieren und nicht problematisieren
Betriebsbegriff nicht definieren (bei Berührung mit KFZ immer unproblematisch!)
"Die Voraussetzungen des § 7 I StVG liegen vor, weil bei Betrieb des Fahrzeugs des
Klägers Rechtsgüter beim Beklagten verletzt wurden."
II.) § 7 II StVG
"Es liegt auch keine höhere Gewalt vor."
III.) § 17 III StVG immer (-)
(S1) Idealfahrer (S2) äußerster Sorgfalt
"hätten noch XY ... machen können"
IV.) § 17 II StVG Haftung
"Auch für den Kläger ist eine Haftung zu bejahen.
Er ist Halter bei Betrieb eines Fahrzeugs.
Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht und war auch nicht
unabwendbar."
V.) § 17 I StVG (Schwerpunkt!)
1.) Ergebnis: Quote: selten 0% oder 100 % [bei Anwaltsklausur am Ende]
2.) Obersatz mit Wortlaut aus § 17 I StVG und § 17 I StVG nennen!
insbesondere: "Abwägung der Verursachungsbeiträge" [nicht die
Verschuldensbeiträge!]
3.) Begründung der Quote
Kriterien:
Betriebsgefahr beider Fahrzeuge (wie groß sind die Autos)
Verschuldensgrad beider Parteien (leichte Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit etc.)
StVO Verstöße (idR. 3 bis 4 Vorschriften)