Klassiker-Probleme
WICHTIG: immer wenn ich an § 812 BGB denken, vorher GoA überprüfen, weil GoA §
812 BGB verdrängt!
Erkennbarkeit in Aktenauszug:
Anspruchssteller hat für den Anspruchsgegner etwas wirtschaftlich Positives
erledigt ohne dazu berechtigt zu sein
Examenskonstellationen:
immer Aufwendungsersatzansprüche des Geschäftsführers gegen den
Geschäftsherren
A. Nachbarstörer-Fälle (Wurzelfall)
Nachbar A lässt seine Wurzeln (oder Efeu etc.) über die Eigentumsgrenze auf das
Grundstück des Nachbarn B rüberwachsen.
Nachbar B beauftragt einen Gartenunternehmen, das die Wurzeln entfernt.
Nachbar A möchte von Nachbarn B die Kosten ersetzt haben.
I.) §§ 677, 683 S.1, 670 BGB - berechtigte GoA
1.) Fremdes Geschäft (Schwerpunkt 1)
auch fremdes Geschäft, wenn man den Störer durch die Beseitigung der Wurzel von
seiner Pflicht befreit
[Palandt § 677 Rn. 6 mittig]
-> Inzidenzprüfung: Beseitigungspflicht aus § 1004 BGB?
2.) ohne Auftrag (+) [in einem Satz]
3.) Fremdgeschäftsführungswillen (+) wird vermutet [in einem Satz]
4.) Wille und Interesse des Geschäftsherren
a.) Interesse (objektiv) "nach obj. Kriterien aus der Sicht eines verständigen Dritten zu
bestimmt" § 683 Rn. 4
(+) wegen Befreiung von Pflicht aus § 1004 BGB liegt das Geschäft objektiv im
Interesse des GH