EM-Strafrecht AT SoSe 2023 29.04.2023
(KE2)
Rechtswidrigkeit und Schuld, Irrtumslehre
A Rechtswidrigkeit
Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit d.h. eine Handlung, die einen
gesetzlichen TB erfüllt, ist auch rechtswidrig
Formen der Einwilligungen
I. Einverständnis
1. Nicht expliziert normiert --> wird in § 228 StGB erwähnt
2. Einverständnis ist nur bei TB notwendig, die ein Handeln ohne oder
gegen der Willen eines Berechtigten voraussetzt
Hausfriedensbruch
a. H.M.: da faktischer Natur ist, kann durch eine
Täuschung, durch die der Zutritt zu einer Wohnung
erschlichen wurde nicht schaden, allenfalls schließt eine
Nötigung die Wirksamkeit eines Einverständnisses aus
Diebstahl
3. H.M: Einverständnis muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Muss
rein faktisch vorliegen. „rein“ natürlicher Wille.
4. Voraussetzungen
Disponibles Rechtsgut gefordert
Verfügungsberechtige Person
Einwilligungsfähigkeit
a. MS! = hinreichende Verstandesreife gegen
zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit
Freiheit von Willensmängeln
Ausdrücklich oder konkludent erteilt
Muss vor der Tat vorliegen
In subjektiver Hinsicht die Kenntnis
5. Problematisch kann der Irrtum sein
6. Einschränkung: verstoß gegen die guten Sitten
Kriterien des BGH
a. Gewicht / Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes
b. Lebensgefahr
1
, EM-Strafrecht AT SoSe 2023 29.04.2023
(KE2)
c. Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden
Gruppen
II. Mutmaßliche Einwilligung
1. Wenn Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann wird
vermutet
2. Nach h.M. ist eine mutmaßliche Einwilligung ein eigenständiger,
gewohnheitsrechtlicher anerkannter Rechtsfertigungsgrund
III. Hypothetische Einwilligung
1. Es geht nicht um die Rechtzeitigkeit, sondern um die Möglichkeit,
auch ohne eine – durchaus noch einholbare – Einwilligung zu einer
eventuellen Rechtfertigung gelangen
Einwilligungsfiktion
a. Arzt holt eine Einwilligung für eine Operation ein.
Währenddessen könnte ein anderer Eingriff doch mehr
bringen. Patientin ist in Narkose und der Arzt geht
davon aus, dass sie dazu auch ihr Einverständnis
gegeben hätte
b. Rechtswidrigkeit entfällt, wenn anzunehmen ist, dass
der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung die
Einwilligung in die tatsächlich durchgeführte OP
gegeben hätte
IV. Rechtfertigungsgründe außerhalb des StGB
2
(KE2)
Rechtswidrigkeit und Schuld, Irrtumslehre
A Rechtswidrigkeit
Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit d.h. eine Handlung, die einen
gesetzlichen TB erfüllt, ist auch rechtswidrig
Formen der Einwilligungen
I. Einverständnis
1. Nicht expliziert normiert --> wird in § 228 StGB erwähnt
2. Einverständnis ist nur bei TB notwendig, die ein Handeln ohne oder
gegen der Willen eines Berechtigten voraussetzt
Hausfriedensbruch
a. H.M.: da faktischer Natur ist, kann durch eine
Täuschung, durch die der Zutritt zu einer Wohnung
erschlichen wurde nicht schaden, allenfalls schließt eine
Nötigung die Wirksamkeit eines Einverständnisses aus
Diebstahl
3. H.M: Einverständnis muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Muss
rein faktisch vorliegen. „rein“ natürlicher Wille.
4. Voraussetzungen
Disponibles Rechtsgut gefordert
Verfügungsberechtige Person
Einwilligungsfähigkeit
a. MS! = hinreichende Verstandesreife gegen
zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit
Freiheit von Willensmängeln
Ausdrücklich oder konkludent erteilt
Muss vor der Tat vorliegen
In subjektiver Hinsicht die Kenntnis
5. Problematisch kann der Irrtum sein
6. Einschränkung: verstoß gegen die guten Sitten
Kriterien des BGH
a. Gewicht / Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes
b. Lebensgefahr
1
, EM-Strafrecht AT SoSe 2023 29.04.2023
(KE2)
c. Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden
Gruppen
II. Mutmaßliche Einwilligung
1. Wenn Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann wird
vermutet
2. Nach h.M. ist eine mutmaßliche Einwilligung ein eigenständiger,
gewohnheitsrechtlicher anerkannter Rechtsfertigungsgrund
III. Hypothetische Einwilligung
1. Es geht nicht um die Rechtzeitigkeit, sondern um die Möglichkeit,
auch ohne eine – durchaus noch einholbare – Einwilligung zu einer
eventuellen Rechtfertigung gelangen
Einwilligungsfiktion
a. Arzt holt eine Einwilligung für eine Operation ein.
Währenddessen könnte ein anderer Eingriff doch mehr
bringen. Patientin ist in Narkose und der Arzt geht
davon aus, dass sie dazu auch ihr Einverständnis
gegeben hätte
b. Rechtswidrigkeit entfällt, wenn anzunehmen ist, dass
der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung die
Einwilligung in die tatsächlich durchgeführte OP
gegeben hätte
IV. Rechtfertigungsgründe außerhalb des StGB
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