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Rechtswidrigkeit und Schuld, Irrtumslehre

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EM-Strafrecht AT SoSe 2023 29.04.2023
(KE2)

Rechtswidrigkeit und Schuld, Irrtumslehre


A Rechtswidrigkeit


Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit d.h. eine Handlung, die einen
gesetzlichen TB erfüllt, ist auch rechtswidrig


Formen der Einwilligungen


I. Einverständnis
1. Nicht expliziert normiert --> wird in § 228 StGB erwähnt
2. Einverständnis ist nur bei TB notwendig, die ein Handeln ohne oder
gegen der Willen eines Berechtigten voraussetzt
 Hausfriedensbruch
a. H.M.: da faktischer Natur ist, kann durch eine
Täuschung, durch die der Zutritt zu einer Wohnung
erschlichen wurde nicht schaden, allenfalls schließt eine
Nötigung die Wirksamkeit eines Einverständnisses aus
 Diebstahl
3. H.M: Einverständnis muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Muss
rein faktisch vorliegen. „rein“ natürlicher Wille.
4. Voraussetzungen
 Disponibles Rechtsgut gefordert
 Verfügungsberechtige Person
 Einwilligungsfähigkeit
a. MS! = hinreichende Verstandesreife gegen
zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit
 Freiheit von Willensmängeln
 Ausdrücklich oder konkludent erteilt
 Muss vor der Tat vorliegen
 In subjektiver Hinsicht die Kenntnis
5. Problematisch kann der Irrtum sein
6. Einschränkung: verstoß gegen die guten Sitten
 Kriterien des BGH
a. Gewicht / Bedeutung des betroffenen Rechtsgutes
b. Lebensgefahr



1

, EM-Strafrecht AT SoSe 2023 29.04.2023
(KE2)

c. Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden
Gruppen


II. Mutmaßliche Einwilligung
1. Wenn Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann wird
vermutet
2. Nach h.M. ist eine mutmaßliche Einwilligung ein eigenständiger,
gewohnheitsrechtlicher anerkannter Rechtsfertigungsgrund




III. Hypothetische Einwilligung
1. Es geht nicht um die Rechtzeitigkeit, sondern um die Möglichkeit,
auch ohne eine – durchaus noch einholbare – Einwilligung zu einer
eventuellen Rechtfertigung gelangen
 Einwilligungsfiktion
a. Arzt holt eine Einwilligung für eine Operation ein.
Währenddessen könnte ein anderer Eingriff doch mehr
bringen. Patientin ist in Narkose und der Arzt geht
davon aus, dass sie dazu auch ihr Einverständnis
gegeben hätte
b. Rechtswidrigkeit entfällt, wenn anzunehmen ist, dass
der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung die
Einwilligung in die tatsächlich durchgeführte OP
gegeben hätte


IV. Rechtfertigungsgründe außerhalb des StGB




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