Vorlesung Gesellschaftsrecht – 1. Zug
HTW Berlin Wintersemester 2020/2021
Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Jörg Deutscher· 17. Dezember 2020 1 22
,Kommanditgesellschaft (KG)
Pflichteinlage/Hafteinlage
•Die Pflichteinlage ist diejenige Einlage, zu der der Kommanditist im
Innenverhältnis verpflichtet ist. Die Pflichtsumme kann sich mit der Haftsumme
decken, muss es aber nicht. Im Innenverhältnis können die Gesellschafter
die Einlage abweichend von ihrem objektiven Wert bewerten.
•Die Hafteinlage ist der im Handelsregister eingetragene Geldbetrag (§ 172
Abs. 1 HGB), auf den die Haftung des Kommanditisten einer Kommandit-
gesellschaft nach außen, das heißt gegenüber Dritten, beschränkt ist. Damit stellt
die Hafteinlage den Haftungsumfang des Kommanditisten dar.
•„Einlage" im Sinne der § 171 ff. HGB ist im Regelfall die Hafteinlage.
Dr. Jörg Deutscher· 17. Dezember 2020 2 22
, Kommanditgesellschaft (KG)
Zusammenfassung der Haftung des Kommanditisten
• Haftung in jedem Fall nur in Höhe seiner Hafteinlage (Haftsumme),
• Nach Leistung der Einlage entfällt die Haftung,
• Bei Rückgewähr der Einlage lebt die Haftung wieder auf,
• Haftet der Kommanditist, dann haftet er unmittelbar, primär,
gesamtschuldnerisch und akzessorisch (summenmäßig aber
beschränkt auf die Haftsumme)
Dr. Jörg Deutscher· 17. Dezember 2020 3 22
HTW Berlin Wintersemester 2020/2021
Dr. Jörg Deutscher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Jörg Deutscher· 17. Dezember 2020 1 22
,Kommanditgesellschaft (KG)
Pflichteinlage/Hafteinlage
•Die Pflichteinlage ist diejenige Einlage, zu der der Kommanditist im
Innenverhältnis verpflichtet ist. Die Pflichtsumme kann sich mit der Haftsumme
decken, muss es aber nicht. Im Innenverhältnis können die Gesellschafter
die Einlage abweichend von ihrem objektiven Wert bewerten.
•Die Hafteinlage ist der im Handelsregister eingetragene Geldbetrag (§ 172
Abs. 1 HGB), auf den die Haftung des Kommanditisten einer Kommandit-
gesellschaft nach außen, das heißt gegenüber Dritten, beschränkt ist. Damit stellt
die Hafteinlage den Haftungsumfang des Kommanditisten dar.
•„Einlage" im Sinne der § 171 ff. HGB ist im Regelfall die Hafteinlage.
Dr. Jörg Deutscher· 17. Dezember 2020 2 22
, Kommanditgesellschaft (KG)
Zusammenfassung der Haftung des Kommanditisten
• Haftung in jedem Fall nur in Höhe seiner Hafteinlage (Haftsumme),
• Nach Leistung der Einlage entfällt die Haftung,
• Bei Rückgewähr der Einlage lebt die Haftung wieder auf,
• Haftet der Kommanditist, dann haftet er unmittelbar, primär,
gesamtschuldnerisch und akzessorisch (summenmäßig aber
beschränkt auf die Haftsumme)
Dr. Jörg Deutscher· 17. Dezember 2020 3 22