Unmöglichkeit bei Zweckerreichung/-for7all
§ Zweckerreichung: geschuldete Leistungserfolg tri1 ein, aber
nicht durch eine Leistungshandlung des Schuldners. Dieser
kann den Leistungserfolg daher nicht mehr erbringen
Bsp: frei zuschleppendes Schiff kommt von selbst frei
§ Zweckfor/all: Untergang des Gegenstands, an dem die
Leistung zu erbringen ist ( Leistungssubstrat)
Bsp: U soll das Haus renovieren. Das Haus brennt vor dem
Renovierungstermin ab.
WiSe 18/19 Prof. Dr. Leo Schapiro 1
, Erlöschen der Pflicht zur Gegenleistung
Merke:
Ø Nach § 275 BGB kann eine Pflicht zur Geldleistung nie (!) entfallen!
Nach § 275 BGB kann nur der Anspruch auf die Sachleistung entfallen,
d.h. idR der Anspruch des Käufers, Mieters, Werkbestellers
Ø Der Anspruch (des Verkäufers, Vermieters, Werkunternehmens) auf das
„Geld“ als Gegenleistung kann nur nach § 326 BGB erlöschen
Ø § 326 BGB betrifft in aller Regel Geldschulden, Ausnahme: Tausch!
Ø der Schuldner, der nach § 275 BGB nicht zu leisten braucht, ist der
Sachleistungsschuldner (Verkäufer, Vermieter, Werkunternehmen). Der
Gläubiger iSv § 326 BGB ist der Gläubiger des Anspruchs auf die Sachleistung
und Schuldner des Entgelts.
, Sekundäransprüche bei Unmöglichkeit
Schadensersatz sta- der
Leistung
§§ 280 I, III, 283 BGB;
§ 311a II BGB
Unmöglichkeit
Aufwendungs- Rücktritt
ersatzanspruch §§ 323 , 326 V BGB
§§ 280 I, III, 283, 284 BGB
Prof. Dr. Leo Schapiro
3
§ Zweckerreichung: geschuldete Leistungserfolg tri1 ein, aber
nicht durch eine Leistungshandlung des Schuldners. Dieser
kann den Leistungserfolg daher nicht mehr erbringen
Bsp: frei zuschleppendes Schiff kommt von selbst frei
§ Zweckfor/all: Untergang des Gegenstands, an dem die
Leistung zu erbringen ist ( Leistungssubstrat)
Bsp: U soll das Haus renovieren. Das Haus brennt vor dem
Renovierungstermin ab.
WiSe 18/19 Prof. Dr. Leo Schapiro 1
, Erlöschen der Pflicht zur Gegenleistung
Merke:
Ø Nach § 275 BGB kann eine Pflicht zur Geldleistung nie (!) entfallen!
Nach § 275 BGB kann nur der Anspruch auf die Sachleistung entfallen,
d.h. idR der Anspruch des Käufers, Mieters, Werkbestellers
Ø Der Anspruch (des Verkäufers, Vermieters, Werkunternehmens) auf das
„Geld“ als Gegenleistung kann nur nach § 326 BGB erlöschen
Ø § 326 BGB betrifft in aller Regel Geldschulden, Ausnahme: Tausch!
Ø der Schuldner, der nach § 275 BGB nicht zu leisten braucht, ist der
Sachleistungsschuldner (Verkäufer, Vermieter, Werkunternehmen). Der
Gläubiger iSv § 326 BGB ist der Gläubiger des Anspruchs auf die Sachleistung
und Schuldner des Entgelts.
, Sekundäransprüche bei Unmöglichkeit
Schadensersatz sta- der
Leistung
§§ 280 I, III, 283 BGB;
§ 311a II BGB
Unmöglichkeit
Aufwendungs- Rücktritt
ersatzanspruch §§ 323 , 326 V BGB
§§ 280 I, III, 283, 284 BGB
Prof. Dr. Leo Schapiro
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