Da jede gesundheitliche Einschränkung mit Nachteilen verbunden ist,
sollte man versuchen, das Entstehen von Behinderungen möglichst zu
vermeiden.
Unter anderem durch gesundheitsgerechtes Verhalten, wie der Verzicht
auf Alkohol und Zigaretten und die richtigen Essgewohnheiten, als auch
durch Beachtung der richtigen Lebens – und Arbeitsbedingungen.
Durch den Stand der heutigen Medizin lassen sich bestimmte Risiken
durch Vorsorgeuntersuchungen rechtzeitig erkennen und dadurch senken,
wie zum Beispiel die Arten von Behinderungen die auf Erbfaktoren
beruhen. Die Genetische Beratung kann zwar keine Vorhersage treffen, sie
kann jedoch das Risiko einschätzen, ebenso wie die Schwangerenvorsorge.
Kostenlose Früherkennungsmaßnahmen in der Phase der Säuglings – und
Kinderentwicklung umfassen zehn Untersuchungen. Die ersten neun sind
bis zum sechsten Lebensjahr vorgesehen, die letzte wird nach der
Vollendung der zehnten Lebensjahres durchgeführt. Droht oder wird eine
Gesundheitsstörung des Kindes festgestellt, ist Frühbehandlung und
Frühförderung in spezialisierten Einrichtungen möglich.
Allgemeine Vorsorge
Zu den wichtigsten und wirksamsten Maßnahmen gehören die
Schutzimpfungen. Der Impfkalender umfasst Impfungen zum Schutz vor
Diphtherie, Keuchhusten, Tetanus, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatits
B, Kinderlähmung, sowie gegen Masern, Mumps und Röteln.
Maßnahmen zur Früherkennung und Frühförderung
Je früher Kinder gefördert werden, umso größer sind die Chancen für die
Überwindung, den Ausgleich oder die Milderung der Behinderung.
Umfang und Art der Hilfsmöglichkeiten sind für einzelne
Behinderungsarten unterschiedlich. Körperbehinderte oder von einer
Körperbehinderung bedrohte Säuglinge und Kinder werden zum Beispiel
krankengymnastisch behandelt, Gehörlose und Schwerhörige erhalten
bereits im Kleinkindalter Spracherziehung.
Leistungen der Früherkennung und der Frühförderung werden im
Allgemeinen von sozialpädiatrischen Zentren oder von Frühförderstellen
erbracht. Während die Früherkennung in der Regel von den
Krankenkassen bezahlt wird (§ 26 SGB V), werden die Maßnahmen der
Frühförderung soweit es sich um medizinisch-therapeutische Leistungen
handelt (z.B. in Form von Krankengymnastik, Sprachtherapie,
Ergotherapie) von der Krankenkasse und soweit es sich um
heilpädagogische Leistungen handelt von der Sozialhilfe im Rahmen der
Eingliederungshilfe finanziert.