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Zusammenfassung Recht in der Pflege

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Sehr ausführlicher Lernzettel zum Thema Recht in der Pflege, perfekt zum Lernen.

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Recht

Geschützte Werte
 Leben  Mord & Totschlag (§ 211, 212 StGB)
 Körperliche Unversehrtheit  Körperverletzung (§ 223 StGB)
 Freiheit  Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)
 Eigentum  Diebstahl (§ 242 StGB)
 Sexuelle Selbstbestimmung  Vergewaltigung (§ 185 StGB)
 Persönliche Ehre  Beleidigung (§ 185 StGB)
 Vermögen  Betrug (§263 StGB)
 Neu seit 2007  Stalking (§ 238 StGB)

Strafrecht
Aufgabe des Strafrechts
 Schutzfunktion des Staates für seine Bürger & für den Staat selbst
 Sanktionen gegenüber dem Bürger, d.h. Staat muss auf Fehlverhalten reagieren

Ziele von Strafe
1. Schuldausgleich
o Täter soll für Verhalten gegenüber Opfer ebenfalls Nachteil zugefügt werden
2. Spezialprävention
o Ziel, durch Strafe dem Täter Eindruck erreichen, dass er in Zukunft straffrei bleibt
3. Generalprävention
o Durch Bestrafung des Täters, allgemeine Abschreckung

Strafmündigkeit
 0 – Vollendung 14.Lebensjahr  Straffrei = Strafmündigkeit
 Vollendung 14.Lebensjahr – 18.Lebensjahr  Jugendlicher/Jugendstrafrecht
 Vollendung 18.Lebensjahr – 21.Lebensjahr  Heranwachsender/Jugendgerichthilfe
 21 - … Jahre  Erwachsener

Voraussetzungen für Strafbares Verhalten
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand - Tat ist als Straftat im Gesetz festgelegt
b. Subjektiver Tatbestand - Mit Wissen & Wollen den Tatbestand verwirklichen 
Vorsatz/Fahrlässigkeit
2. Rechtswidrigkeit
o Rechtfertigungsgründe
 Notwehr  Abwehr gegenwärtiger Angriff (§32 StGB)
 Notstand  Abwehr gegenwärtiger Gefahr (§33 StGB)
 Einwilligung  Verzicht auf Rechtsschutz
 Erziehungsrecht  Hausarrest, Fernsehverbot, Kürzung des Taschengelds
 Festnahmerecht  Täter auf frischer Tat ertappen & an Flucht hindern (§127 StPO)
2. Schuld
o Strafbarkeit setzt Schuldfähigkeit voraus bsp.
Volltrunkene Kinder (< 14 Jahre), Geisteskranke
,sind Schuldfähig




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, Recht

Begehungsform von Straftaten
1. Vorsatz
 Täter verwirklicht mit Wissen & Wollen einen Tatbestand
2. Fahrlässigkeit
 Außerachtlassen der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt
o Eine Strafbarkeit sieht das Gesetz grundsätzlich nur für vorsätzliche Taten vor
o Für Strafbarkeit bei Fahrlässigkeit muss ausdrückliche Anordnung im Gesetz sein -§ 15 StGB
o Beispiele
 Fahrlässige Körperverletzung  § 229 StGB
 Fahrlässige Tötung  222 StGB
 Fahrlässige Falschbeeidung  § 161 StGB
 Fahrlässige Brandstiftung  § 306 StGB
o Beispiele für die Pflege
 Abgabe von Arzneimitteln ohne ärztliche Anordnung
 Falsche Dosierung von Medikamente
 Falsche Lagerung von Patienten
 Fehlerhafte Anwendung von technischen Geräten
3. Form der Beteiligung
 Täterschaft  § 25 Abs. 1 StGB
o Täter ist, wer selbst den Tatbestand erfüllt - … Mittäter, wenn von jedem von ihnen das
Gelingen der Tat abhängt & wenn alle diese Tat wollen
 Anstiftung  § 26 StGB
o Bedeutet, dass eine bisher noch nicht zu einer Tat entschlossene Person durch eine andere
zur Tatbegehung veranlasst wird
 Beihilfe  § 27 StGB
o Gegeben, wenn beteiligter in untergeordneter Weise zum Gelingen der Tat eines anderen
beiträgt, d.h. Hilfe leistet
o Der Täter den „Erfolg“ seines Verhaltens immer durch Handeln herbeigeführt hat - aktiv
o Garantenstellung zwischen Täter & Opfer (besondere Beziehung)
 Überwachergarant
Wird an Verantwortlichkeit einer Person für Schaffung bestimmter Gefahrenquellen
angeknüpft  allg. Verkehrssicherungspflicht
 Beschützergarant
Setzt eine enge persönliche/familiäre Verbundenheit oder eine sonstige enge
Lebensgemeinschaft voraus  Eltern lassen Kind verhungern!
Pflegekraft: Vielmehr muss die in Frage stehende Unterlassung gerade bei Ausübung
dieser beruflichen Tätigkeit erfolgt dein. Im täglichen Leben gilt hingegen auch für
Ärzte & Pflegepersonal nur die allgemeine Verpflichtung zur Hilfeleistung
Nach Schichtende Rolle als Beschützergarant zu Patienten endet!




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