= rechtsverbindliche Grundlage + Orientierung im beruflichen Handeln →
berufsständige Interessensvertretung seit 01.01.2016; Selbstverwaltungskörperschaft
des öffentlichen Rechts → selbstständige Verwaltung ihrer Angelegenheiten,
Aufgabenübernahme für den Staat und Besitz von Rechten und Pflichten (kann klagen
und verklagt werden!)
Errichtung ermöglicht durch Heilberufegesetz (HeilBG) von RLP vom
19.12.2014
Rechtlichen Rahmen der Berufsausübung definieren (§15 Abs.4 HeilBG)
Für Transparenz sorgen und für Rechte und Pflichte sensibilisieren
➢ Aufgaben der BO
- Berufspflichten festlegen
- Verhalten gegenüber anderen und berufswürdiges Verhalten
regeln/beschreiben → Grundlage zur Ahndung berufsunwürdigen Verhaltens
- Beschreibung der gewünschten beruflichen Einstellung
- Qualitätssicherung, Ansehen wahren
➢ Deklaration der rheinland-pfälzischen Pflegefachpersonen
= Feierliches Versprechen → Gewissenhafte Berufsausübung → können alle
PFK in RLP freiwillig ablegen (keine Verpflichtung!)
- Fokus: anvertraute Menschen → Würde + Autonomie wahren
- Schweigepflicht, Schutz vor Gefahren
- Ehre + Ansehen des Berufes wahren
- Kollegiale, intra- und interprofessionelle Zusammenarbeit
➢ Präambel
➔ Hoher gesellschaftlicher Wert von Angehörigen eines Heilberufes
- Staatl. Auftrag → pflegerische Versorgung der Bevölkerung
- Umfassende Ausbildung → staatl. Abschluss
- Recht auf:
➔ Führen der Berufsbezeichnung
➔ Ausübung des Berufs
➔ Lebenslanges Lernen, berufliche und fachliche Weiterentwicklung
➔ Berufliche Pflichten + individuelle Rechte der Kammermitglieder
Kammermitglieder werden bei der Wahrung ihrer Rechte von der
Landespflegekammer unterstützt
- Vorbehaltsaufgaben gelten nur für PFK, nicht für Helfer/-innen → gehören nicht
zu Heilberufen → keine Pflicht zur Kammermitgliedschaft!