Dazwischentreten Dritter im objektiven
Tatbestand
Mittwoch, 26. Oktober 2022
13:59
Es muss das Werk des Täters sein
Außer es handelt sich um: Zufall, Drittpersonen oder die Opferhandlung als solche
Beispiel Fall
A verprügelt C auf offener Straße. Als C schwer (aber nicht tödlich) verletzt am Boden liegt, kommt
sein Feind B vorbei und nutzt die Chance, um C zu töten. Zu diesem Zwecke versetzt er C einen
tödlichen Stich in den Bauch. Dies wäre B aufgrund der körperlichen Überlegenheit des C ansonsten
niemals gelungen.
Hat A den objektiven Tatbestand des Totschlags erfüllt?
Kausalität (+)
Obj. Z. (rechtlich missbilligtes Risiko welches sich im konkreten Erfolg erfüllt)
Rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen --> JA (Risikoschaffung)
Im Konkreten Erfolg erfüllt ? (Risikorealisierung)
Risikorealisierung
Hier Dazwischentreten eines Dritten
3. Fallgruppen:
1. Regressverbotslehre
i. Vorsätzliche Herbeiführung des Erfolges durch einen Zweittäter sperrt die
Zurechnung zum fahrlässigen Ersttäter (Ersttäter (-)). Die Zurechnung zu einem
vorsätzlich handelnden Zweittäter bleibt jedoch vorhanden.
ii. Kritik: Die Abhängigkeit der obj. Z. von Vorsatz und Fahrlässigkeit kann nicht
überzeugen
2. Adäquater Zurechnungszusammenhang
i. Ersttäter obj. Z. (+), wenn die Zweithandlung nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung
liegt, so dass mit ihr vernünftiger Weise nicht gerechnet werden muss
ii. Es muss völlig atypisch sein ( sehr selten )
iii. Sehr enger Bereich
iv. Hier: nicht außerhalb jeder Lebenserfahrungen also (+)
3. Lehre von Verantwortungsbereichen (hL.)
i. Definition:
Ist das hinzutretende Verhalten hingegen typischerweise in der Ausgangsgefahr
angelegt oder beinhaltet die vom Ersttäter gesetzte Gefahr gerade das Risiko des
Eingreifen Dritter, ist ein Zurechnungszusammenhang anzunehmen (+)
Tatbestand
Mittwoch, 26. Oktober 2022
13:59
Es muss das Werk des Täters sein
Außer es handelt sich um: Zufall, Drittpersonen oder die Opferhandlung als solche
Beispiel Fall
A verprügelt C auf offener Straße. Als C schwer (aber nicht tödlich) verletzt am Boden liegt, kommt
sein Feind B vorbei und nutzt die Chance, um C zu töten. Zu diesem Zwecke versetzt er C einen
tödlichen Stich in den Bauch. Dies wäre B aufgrund der körperlichen Überlegenheit des C ansonsten
niemals gelungen.
Hat A den objektiven Tatbestand des Totschlags erfüllt?
Kausalität (+)
Obj. Z. (rechtlich missbilligtes Risiko welches sich im konkreten Erfolg erfüllt)
Rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen --> JA (Risikoschaffung)
Im Konkreten Erfolg erfüllt ? (Risikorealisierung)
Risikorealisierung
Hier Dazwischentreten eines Dritten
3. Fallgruppen:
1. Regressverbotslehre
i. Vorsätzliche Herbeiführung des Erfolges durch einen Zweittäter sperrt die
Zurechnung zum fahrlässigen Ersttäter (Ersttäter (-)). Die Zurechnung zu einem
vorsätzlich handelnden Zweittäter bleibt jedoch vorhanden.
ii. Kritik: Die Abhängigkeit der obj. Z. von Vorsatz und Fahrlässigkeit kann nicht
überzeugen
2. Adäquater Zurechnungszusammenhang
i. Ersttäter obj. Z. (+), wenn die Zweithandlung nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung
liegt, so dass mit ihr vernünftiger Weise nicht gerechnet werden muss
ii. Es muss völlig atypisch sein ( sehr selten )
iii. Sehr enger Bereich
iv. Hier: nicht außerhalb jeder Lebenserfahrungen also (+)
3. Lehre von Verantwortungsbereichen (hL.)
i. Definition:
Ist das hinzutretende Verhalten hingegen typischerweise in der Ausgangsgefahr
angelegt oder beinhaltet die vom Ersttäter gesetzte Gefahr gerade das Risiko des
Eingreifen Dritter, ist ein Zurechnungszusammenhang anzunehmen (+)