Art. 5 Meinung- Presse- Informations- Rundfunk und Filmfreiheit (mit Gesetzesvorbehalt)
Meinungsfreiheit als Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, auch im Interesse des Demokratischen
Prozesses
Wesentliche Grundlage der demokratischen Gesellschaft, Entwicklung des Fortschritts, es gehört
trotzdem dazu Gegenmeinungen zu hören
Schutzbereich
Pers.: jeder, incl. Juristische Personen (Verfassungsfeind wird auch geschützt)
Sach.: Meinungen --> alle Werturteile, unabhängig von Äußerungsart (Wort, Schrift und Bild)
und Inhalt (unterschied zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen --> Meinung ist
Werturteil, Tatsachenbehauptung werden eig. Nicht geschützt)
Kein Schutz bewusst/erwiesen unwahrer Tatsachenbehauptungen, z.B. wer einen
Völkermord billigt, macht sich strafbar § 140
Pressefreiheit:
Schutzbereich
Pers.: alle Pressewesen tätigen Personen, Herausgeber, Verleger, Journalist, Sachbearbeiter,
Grossist
Sach.:
A) Was ist Presse?
alle zur Verbreitung technisch geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse
Kann auch einmalig sein: Plakat oder Flugblatt
Neu: alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Informationsträger, die nicht unter
den Film- und Rundfunkbegriff fallen
H.L. aber Verkörperung nötig
Wenn keine Verkörperung = Rundfunk
B) Pressefreiheit ist nicht auf die seriöse Presse beschränkt, schützt auch Anzeigen und sogar
reine Anzeigenblätter
C) zum sach. SB gehören alle wesensmäßig mit der Presse zusammenhängenden Tätigkeiten
von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung
D) Häufiges Klausuren Problem --> Pressefreiheit ist kein Unterfall/Spezialfall der
Meinungsfreiheit, stellt vielmehr ein eigenständiges Grundrecht dar.
Objektiv- rechtliche Gehalte: Institutsgarantie für freie Presse
U.U obj. rechtliche Förderpflichten des Staates
Vorsicht: Staatsfreiheit der Presse ist essentiell wenn Zuviel Förderung durch den Staat kommt,
die Presse ohne diese nicht mehr "leben" könnte
Re-Subjektivierung der obj. -rechtlichen Gehalte in Form eines Verfassungsunmittelbaren
Auskunftsanspruch der Presse gegen Behörden ? BVerfG, JuS 2016, 85 lässt dies offen
Informationsfreiheit
Informationsquelle: jeder Träger von Informationen und der Gegenstand der Information selbst (z.B.
Augenzeuge)
Allgemein zugänglich: geeignet und bestimmt, der Allgemeinheit Informationen zu beschaffen.
Zeitungen, Internet, Rundfunk
Meinungsfreiheit als Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, auch im Interesse des Demokratischen
Prozesses
Wesentliche Grundlage der demokratischen Gesellschaft, Entwicklung des Fortschritts, es gehört
trotzdem dazu Gegenmeinungen zu hören
Schutzbereich
Pers.: jeder, incl. Juristische Personen (Verfassungsfeind wird auch geschützt)
Sach.: Meinungen --> alle Werturteile, unabhängig von Äußerungsart (Wort, Schrift und Bild)
und Inhalt (unterschied zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen --> Meinung ist
Werturteil, Tatsachenbehauptung werden eig. Nicht geschützt)
Kein Schutz bewusst/erwiesen unwahrer Tatsachenbehauptungen, z.B. wer einen
Völkermord billigt, macht sich strafbar § 140
Pressefreiheit:
Schutzbereich
Pers.: alle Pressewesen tätigen Personen, Herausgeber, Verleger, Journalist, Sachbearbeiter,
Grossist
Sach.:
A) Was ist Presse?
alle zur Verbreitung technisch geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse
Kann auch einmalig sein: Plakat oder Flugblatt
Neu: alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Informationsträger, die nicht unter
den Film- und Rundfunkbegriff fallen
H.L. aber Verkörperung nötig
Wenn keine Verkörperung = Rundfunk
B) Pressefreiheit ist nicht auf die seriöse Presse beschränkt, schützt auch Anzeigen und sogar
reine Anzeigenblätter
C) zum sach. SB gehören alle wesensmäßig mit der Presse zusammenhängenden Tätigkeiten
von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung
D) Häufiges Klausuren Problem --> Pressefreiheit ist kein Unterfall/Spezialfall der
Meinungsfreiheit, stellt vielmehr ein eigenständiges Grundrecht dar.
Objektiv- rechtliche Gehalte: Institutsgarantie für freie Presse
U.U obj. rechtliche Förderpflichten des Staates
Vorsicht: Staatsfreiheit der Presse ist essentiell wenn Zuviel Förderung durch den Staat kommt,
die Presse ohne diese nicht mehr "leben" könnte
Re-Subjektivierung der obj. -rechtlichen Gehalte in Form eines Verfassungsunmittelbaren
Auskunftsanspruch der Presse gegen Behörden ? BVerfG, JuS 2016, 85 lässt dies offen
Informationsfreiheit
Informationsquelle: jeder Träger von Informationen und der Gegenstand der Information selbst (z.B.
Augenzeuge)
Allgemein zugänglich: geeignet und bestimmt, der Allgemeinheit Informationen zu beschaffen.
Zeitungen, Internet, Rundfunk