A.III. Revisionsbegründung schon
erfolgt
in 5 % der Klausuren ist die Revisionsbegründung schon erfolgt
-> Überprüfung der Revisionsbegründung nach § 344 StPO
I.)Frist nach § 345 StPO wie immer
II.) inhaltlich ausreichend (§ 344 StPO Kommentar!)
1.)Allgemein
a.) Norm lesen und schauen was fehlt
b.) fehlenden Begriff in Kommentar suchen (zB. Fehlen von Anträge M/G § 344 Rn. 1
- 3)
2.) bzgl. Sachrüge
keine hohen Anforderungen für die Begründung (geringe Anforderungen)
3.)Verfahrensfehler
im Kommentar hintere Rn. am § des Verfahrensverstoß
Folge bei Fehlern in Revisionsbegründungsschrift:
1.) Revisionsbegründungsfrist abgelaufen
-> Revision unzulässig
Klausurtaktik: vermutlich kein Fehler in der Revisionsbegründungsschrift
2.) Revisionsbegründungsfrist noch nicht abgelaufen
-> Änderungen / Ergänzungen bis Ende der Revisionsbegründungsfrist möglich
-> Zweckmäßigkeit: erforderliche Änderungen / Ergänzungen darstellen
Klausurtaktik: vermutlich Fehler in der Revisionsbegründungsfrist um
Zweckmäßigkeit zu prüfen
erfolgt
in 5 % der Klausuren ist die Revisionsbegründung schon erfolgt
-> Überprüfung der Revisionsbegründung nach § 344 StPO
I.)Frist nach § 345 StPO wie immer
II.) inhaltlich ausreichend (§ 344 StPO Kommentar!)
1.)Allgemein
a.) Norm lesen und schauen was fehlt
b.) fehlenden Begriff in Kommentar suchen (zB. Fehlen von Anträge M/G § 344 Rn. 1
- 3)
2.) bzgl. Sachrüge
keine hohen Anforderungen für die Begründung (geringe Anforderungen)
3.)Verfahrensfehler
im Kommentar hintere Rn. am § des Verfahrensverstoß
Folge bei Fehlern in Revisionsbegründungsschrift:
1.) Revisionsbegründungsfrist abgelaufen
-> Revision unzulässig
Klausurtaktik: vermutlich kein Fehler in der Revisionsbegründungsschrift
2.) Revisionsbegründungsfrist noch nicht abgelaufen
-> Änderungen / Ergänzungen bis Ende der Revisionsbegründungsfrist möglich
-> Zweckmäßigkeit: erforderliche Änderungen / Ergänzungen darstellen
Klausurtaktik: vermutlich Fehler in der Revisionsbegründungsfrist um
Zweckmäßigkeit zu prüfen