Prüfungsort: Frist der Revision oder Revisionsbegründung
I. Zustellung nur an einen von zwei Verteidigern, § 36 I StPO [M/G § 36 Rn. 4]
1.) Aktenauszug:
Richter ordnet an an die "Verteidiger" zuzustellen (wenn mehrere Verteidiger
vorhanden sind)
die Geschäftsstelle stellt nur an einen Verteidiger zu
2.) Richter muss Anordnen § 36 I S. 1 StPO
3.) Folge:
Unwirksamkeit der Zustellung (M/G § 36 Rn. 7, 8)
wenn die Zustellung unwirksam ist, fängt Frist nicht an zu laufen
II.§ 37 I, II StPO (insb. Abs. 2)
Abs. 1: Ersatzzustellung iVm. §§ 178, 180, 181 ZPO
Abs. 2 = Doppelzustellung [M/G § 37 Rn. 3]
"wirksamer Zustellungen" -> letzte Zustellung maßgeblich
III. § 145a I StPO
Pflichtverteidiger ("bestellte Verteidiger") -> immer zustellungsbevollmächtigt
Wahlverteidiger ("gewählte Verteidiger") -> nur mit Vorlage der Vollmacht
(anwaltliche Versicherung ist nicht ausreichend)
Verletzung von § 145a III S. 2 StPO = Wiedereinsetzungsgrund, wenn keine
Mitteilung an Wahlverteidiger
IV. Zustellungsverbot§ 273 IV StPO
Protokoll ist erst mit Unterschrift fertiggestellt
-> Zustellungsverbot bei Zustellung vor Unterschrift
-> Frist nicht ausgelöst