Gesetzgebende Gewalt
Die Gesetzgebung Rechtssprechende Gewalt
Vollziehende Gewalt
Die Gesetzgebung gehört zur Legislative
- Legislative = Erläset Gesetze (v.a. Parkamente (Volksvertretungen) Bundestag, Landtag)
- Judikative = Kontrolliert die Gesetze (Z. B. Richter, Gerichte))
- Exekutive = für die Gesetze aus (Z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Finanzamt)
- legislative (Gesetzgebung) ist dafür zuständig neue Gesetz zu beraten und
verabzuschieden. Außerdem ist sie auch dafür zuständig die Exekutive und judikative
zu kontrollieren.
- Art 70 - 82 GG
Relevante Klausurfragen:
- wer hat konkret die Gesetzgebungskompetenz? Bund oder Länder? (Art. 70-75 GG)
- wurde das Gesetzgebungsverfahren eingehalten? (Art.76-82 GG)
-> SEHR KLAUSURRELEVANT! (Siehe Formelle Verfassungsmäßigkeit)
Die Gesetzgebungskompetenz
Diese kann entweder beim Bund oder bei den Ländern liegen!
- Art. 70 GG: Grds. Haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem
Bund dazu berechtigt. (Bestärkung von Art. 30 GG)
Der Bund hat also nur dann die Befugnis zur Gesetzgebung, wenn dieser vom
Grundgesetz dazu ermächtigt wurde!
- Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71,73 GG)
- Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72,74 GG)
- Ungeschriebene Bundeskompetenzen
, Die Gesetzgebungskompetenzen
Art. 70 GG: die Lender haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses GG nicht im
Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Ausschließliche Gesetzgebung, Art. 71,73 GG: im Bereich der ausschließlichen
Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und
soweit sie in einem Bundesgesetz hier zu ermächtigt werden. (Art. 71 GG).
In Art. 73 GG finden wir einen Zuständigkeits-Katalog!
- Währungs, Geld und Münzwesen
- Zeitbestimmung
- auswärtige Angelegenheiten
- Schutz der Zivil Bevölkerung (Verteidigung)
- Luftverkehr
- Verkehr von Eisenbahn Postwesen usw……
Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG:
Die Länder haben soweit die Befugnis zur Gesetzgebung, solange der Bund nicht von seiner
Zuständigkeit Gebrauch macht. (Art. 72 I GG)
Auch hier finden wir in Art. 74 GG einen Kompetenzen-Katalog!
Art. 72 II GG sagt aus, dass der Bund in den aufgeführten Fällen nachweisen muss, dass sein
Eingreifen überhaupt erforderlich ist.
Art. 72 III GG regelt, dass in bestimmten Bereichen eine Abweichungskompetenz der Länder
gegeben ist. Das bedeutet, dass die Länder auch nach dem verkünden des Bundesgesetzes
noch eigene Regelungen aufstellen können. Der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“
gilt hier ferner nicht mehr. Zudem gilt das spätere Gesetz dem früheren vor
(,,Lex posterior derogat legi priori“).
Die Gesetzgebung Rechtssprechende Gewalt
Vollziehende Gewalt
Die Gesetzgebung gehört zur Legislative
- Legislative = Erläset Gesetze (v.a. Parkamente (Volksvertretungen) Bundestag, Landtag)
- Judikative = Kontrolliert die Gesetze (Z. B. Richter, Gerichte))
- Exekutive = für die Gesetze aus (Z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Finanzamt)
- legislative (Gesetzgebung) ist dafür zuständig neue Gesetz zu beraten und
verabzuschieden. Außerdem ist sie auch dafür zuständig die Exekutive und judikative
zu kontrollieren.
- Art 70 - 82 GG
Relevante Klausurfragen:
- wer hat konkret die Gesetzgebungskompetenz? Bund oder Länder? (Art. 70-75 GG)
- wurde das Gesetzgebungsverfahren eingehalten? (Art.76-82 GG)
-> SEHR KLAUSURRELEVANT! (Siehe Formelle Verfassungsmäßigkeit)
Die Gesetzgebungskompetenz
Diese kann entweder beim Bund oder bei den Ländern liegen!
- Art. 70 GG: Grds. Haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem
Bund dazu berechtigt. (Bestärkung von Art. 30 GG)
Der Bund hat also nur dann die Befugnis zur Gesetzgebung, wenn dieser vom
Grundgesetz dazu ermächtigt wurde!
- Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71,73 GG)
- Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72,74 GG)
- Ungeschriebene Bundeskompetenzen
, Die Gesetzgebungskompetenzen
Art. 70 GG: die Lender haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses GG nicht im
Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
Ausschließliche Gesetzgebung, Art. 71,73 GG: im Bereich der ausschließlichen
Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und
soweit sie in einem Bundesgesetz hier zu ermächtigt werden. (Art. 71 GG).
In Art. 73 GG finden wir einen Zuständigkeits-Katalog!
- Währungs, Geld und Münzwesen
- Zeitbestimmung
- auswärtige Angelegenheiten
- Schutz der Zivil Bevölkerung (Verteidigung)
- Luftverkehr
- Verkehr von Eisenbahn Postwesen usw……
Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG:
Die Länder haben soweit die Befugnis zur Gesetzgebung, solange der Bund nicht von seiner
Zuständigkeit Gebrauch macht. (Art. 72 I GG)
Auch hier finden wir in Art. 74 GG einen Kompetenzen-Katalog!
Art. 72 II GG sagt aus, dass der Bund in den aufgeführten Fällen nachweisen muss, dass sein
Eingreifen überhaupt erforderlich ist.
Art. 72 III GG regelt, dass in bestimmten Bereichen eine Abweichungskompetenz der Länder
gegeben ist. Das bedeutet, dass die Länder auch nach dem verkünden des Bundesgesetzes
noch eigene Regelungen aufstellen können. Der Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“
gilt hier ferner nicht mehr. Zudem gilt das spätere Gesetz dem früheren vor
(,,Lex posterior derogat legi priori“).