Wichtige Stichworte Baurecht
Grundlagen Bürgerliches Recht
Willenserklärung:
Private Willensäußerung
Erfordert Rechtsbindungswillen
Können auch durch schlüssiges Verhalten „konkludent“ erfolgen
Initiatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
Ohne Rechtsbindungswillen
i.S.d § 145 BGB
Vertragsschluss
Min. zwei übereinstimmende Willenserklärungen
Nämlich Angebot (§ 145 BGB)
Annahme (Frist nach § 147 BGB)
(1) Angebot
(2) Zugang Angebot Vertragspartner
(3) Annahme Erklärung
(4) Zugang Annahmeerklärung bei dem Anbieter
Geschäftsähnliche Handlungen
Bsp.: Mahnung, Fristsetzung, Aufforderung, Anzeige
Willensäußerung die a. gegen den Willen des Handelnden Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintr.
Wer mahnt will Leistung erhalten, wer Leistungen schuldhaft verzögert tritt „Verzug“ ein
Verzug § 286 BGB
Schadensersatzanspruch aus § 280/281 BGB
Rücktrittsrecht § 323 BGB
Verpflichtungsgeschäfte
Begründet gem. § 241 (wirkt nur begründet)
Handeln
Unterlassen
Dulden
Sonderfälle Willenserklärungen
Schweigen – rechtliches Nullum, keine Wirkung
Bei Entgegennahme einer Erklärung durch einen Empfangsboten tritt Zugang im zu
rechnenden Moment der Weiterleitung und an den Adressaten und dessen Kenntnisnahme
ein
Sobald Willenserklärung von Empfänger entgegengenommen, gültig
, Elemente einer Willenserklärung
(1) objektive Tatbestand (Erklärungsbestand)
(2) subjektiver Tatbestand
1. Handlungswille
2. Erklärungsbewusstsein
3. Geschäftswille (Wille ganz bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen
Irrtum
Erklärungsirrtum (Verschreibe, Versprecher)
Inhaltsirrtum
Erklärungen sind so auszulegen, dass sie ein Dritter in der Situation verstehen würde
§ 133/157
Annahmefristen § 147
Bestimmung einer Annahmefrist § 148
Rechtgeschäftslehre
Stellvertreterrecht §§ 164 ff
Bezugspunkt Willenserklärung und damit Rechtsgeschäft
(1) eigene Willenserklärung
Vertreter muss eigene Willenserklärung abgeben
Abgrenzung - der Bote dazu gibt fremde WE ab
(2) in fremden Namen
Vertreter muss WE erkennbar in fremden Namen abgeben
Empfänger muss das erkennen
(3) mit Vertretungsmacht
a) Gesetzliche Vertretungsmacht (Kinder Eltern)
b) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Bevollmächtigung des Vertreters)
c) Vertretungsmacht aus Rechtsschein (Duldungs-/ Anscheinesvollmacht)
Vertreter gibt durch sein Verhalten vor bevollmächtig zu sein
Duldung: Vertretender kennt Verhalten Vertreter und schreitet nicht ein
Ansch.: mehrmals, Vertretende hätte es verhindern können (Seite 86 Skr.1)
Wirksame Vertretung, so ist das Handeln des Vertretenden dem Vertreter zuzurechnen
Folgen sind rechtskräftig
§ 164 Folgen für den Vertretenden, als hätte er es selbst geschlossen
§ 177 Vertretende hat Wahlrecht (Vertretung Ja/Nein)
Prüfung Vollmacht
Vertrag
Öffentliches Register HGB
Impressum
Briefkopf
Ausdrückliche Bevollmächtigung
Grundlagen Bürgerliches Recht
Willenserklärung:
Private Willensäußerung
Erfordert Rechtsbindungswillen
Können auch durch schlüssiges Verhalten „konkludent“ erfolgen
Initiatio ad offerendum
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
Ohne Rechtsbindungswillen
i.S.d § 145 BGB
Vertragsschluss
Min. zwei übereinstimmende Willenserklärungen
Nämlich Angebot (§ 145 BGB)
Annahme (Frist nach § 147 BGB)
(1) Angebot
(2) Zugang Angebot Vertragspartner
(3) Annahme Erklärung
(4) Zugang Annahmeerklärung bei dem Anbieter
Geschäftsähnliche Handlungen
Bsp.: Mahnung, Fristsetzung, Aufforderung, Anzeige
Willensäußerung die a. gegen den Willen des Handelnden Rechtsfolgen kraft Gesetzes eintr.
Wer mahnt will Leistung erhalten, wer Leistungen schuldhaft verzögert tritt „Verzug“ ein
Verzug § 286 BGB
Schadensersatzanspruch aus § 280/281 BGB
Rücktrittsrecht § 323 BGB
Verpflichtungsgeschäfte
Begründet gem. § 241 (wirkt nur begründet)
Handeln
Unterlassen
Dulden
Sonderfälle Willenserklärungen
Schweigen – rechtliches Nullum, keine Wirkung
Bei Entgegennahme einer Erklärung durch einen Empfangsboten tritt Zugang im zu
rechnenden Moment der Weiterleitung und an den Adressaten und dessen Kenntnisnahme
ein
Sobald Willenserklärung von Empfänger entgegengenommen, gültig
, Elemente einer Willenserklärung
(1) objektive Tatbestand (Erklärungsbestand)
(2) subjektiver Tatbestand
1. Handlungswille
2. Erklärungsbewusstsein
3. Geschäftswille (Wille ganz bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen
Irrtum
Erklärungsirrtum (Verschreibe, Versprecher)
Inhaltsirrtum
Erklärungen sind so auszulegen, dass sie ein Dritter in der Situation verstehen würde
§ 133/157
Annahmefristen § 147
Bestimmung einer Annahmefrist § 148
Rechtgeschäftslehre
Stellvertreterrecht §§ 164 ff
Bezugspunkt Willenserklärung und damit Rechtsgeschäft
(1) eigene Willenserklärung
Vertreter muss eigene Willenserklärung abgeben
Abgrenzung - der Bote dazu gibt fremde WE ab
(2) in fremden Namen
Vertreter muss WE erkennbar in fremden Namen abgeben
Empfänger muss das erkennen
(3) mit Vertretungsmacht
a) Gesetzliche Vertretungsmacht (Kinder Eltern)
b) Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Bevollmächtigung des Vertreters)
c) Vertretungsmacht aus Rechtsschein (Duldungs-/ Anscheinesvollmacht)
Vertreter gibt durch sein Verhalten vor bevollmächtig zu sein
Duldung: Vertretender kennt Verhalten Vertreter und schreitet nicht ein
Ansch.: mehrmals, Vertretende hätte es verhindern können (Seite 86 Skr.1)
Wirksame Vertretung, so ist das Handeln des Vertretenden dem Vertreter zuzurechnen
Folgen sind rechtskräftig
§ 164 Folgen für den Vertretenden, als hätte er es selbst geschlossen
§ 177 Vertretende hat Wahlrecht (Vertretung Ja/Nein)
Prüfung Vollmacht
Vertrag
Öffentliches Register HGB
Impressum
Briefkopf
Ausdrückliche Bevollmächtigung