SB4, Kapitel 2 Rechtliche Grundlagen für den Jahresabschluss BUJ
2.1 Anzuwendende Rechnungslegungsnormen
Einzelabschluss
Kaufleute müssen Geschäftsvorfälle im Jahresabschluss darlegen
Jahresabschluss = Einzelabschluss
Konzern
Besondere Vorgaben zu Rechnungslegung rechtlich selbstständiger Unternehmen
Unmittelbarer oder mittelbarer Einfluss des Mutterunternehmens
Verbindung recht
Konzernrechnungslegung
Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen zu einer
wirtschaftlichen Einheit
Konzernabschluss
Konzernabschluss
Im Einklang mit den GoB (Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
Vermittlung eines tatsächlichen Bildes über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Besteht aus:
Konzernbilanz
Konzernerfolgsrechnung
Konzernanhang
Kapitalflussrechnung
Eigenkapitalspiegel
Verpflichtender Konzernlagebericht
Freiwillige Segmentberichterstattung
Anwenderkreis HGB/ IFRS
Konzernabschluss: IFRS
Einzelabschluss: HGB
-> Für Steuerbemessungszwecke
-> Verbot: Einzelabschluss nach IFRS
-> freiwilliger Einzelabschluss nach IFRS möglich
Einzelabschluss Konzernabschluss
Kapitalmarktorientiertes Verpflichtender Verpflichtender
Unternehmen HGB-Einzelabschluss IFRS-Konzernabschluss
zusätzlich freiwilliger
IFRS-Einzelabschluss für
Informationszwecke möglich
Nicht Verpflichtender Wahlrecht:
kapitalmarktorientiertes HGB-Einzelabschluss HGB- oder
Unternehmen zusätzlich freiwilliger IFRS-Konzernabschluss
IFRS-Einzelabschluss für
Informationszwecke möglich
2.2 Gewinnermittlung
Gewinn = wichtige Bemessungsgrundlage für Ertragssteuern:
Einkommenssteuer: Berechnung auf Einkünfte von natürlichen
Personen
Körperschaftssteuer: Berechnung auf Einkünfte von juristischen
Personen
Gewerbesteuer: Berechnung von Gewinn aus Gewerbebetrieben
Gewinnermittlung …
… nach Handelsrecht … nach Steuerrecht
Gegenüberstellung von Aufwendungen und In Form eines Betriebsvermögensvergleichs
Erträgen in der GuV des Jahresabschlusses Vergleich:
->Kapitalgesellschaften: Form ist Betriebsvermögen am Ende eines
vorgegeben Wirtschaftsjahres und
Betriebsvermögen am Anfang eines
Wirtschaftsjahres
-> Betriebsvermögen = Saldo von
Vermögen und Schulden (Veränderung des
EK)
, SB4, Kapitel 2 Rechtliche Grundlagen für den Jahresabschluss BUJ
Gewinnermittlung für Nichtkaufleute
Einnahmenüberschussrechnung
Gewinn = Saldo von Betriebseinnahmen und –ausgaben
Ausnahmen von der Buchführungspflicht
Jahresumsatzerlös: 600.000€
Jahresüberschuss aus Gewerbe- bzw. land- oder Forstwirtschaft: 60.000€
Kleine Einzelkaufleute
Wenn an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen die o.g. Grenzen nicht überschritten
werden:
Keine Buchführungspflicht
Keine Bilanzierungspflicht
Keine Pflicht zur Erstellung eines Inventars
Keine Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses
Neugegründete Unternehmen
Wenn die o.g. Grenzen am ersten Abschlussstichtag nach Neugründung nicht überschritten
sind
2.3 Vorschriften des HGB
Kaufmannseigenschaften
Kaufmann:
AG, GmbH, eG (in jedem Fall)
(kleinere) Gewerbebetreibende, die sich freiwillig ins Handelsregister
eintragen lassen
Jeder Kaufmann muss Bücherführen
Aufführung der Handelsgeschäfte & Vermögenslage
Nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
Nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung
Kaufleute und Kapitalgesellschaftenn
2.1 Anzuwendende Rechnungslegungsnormen
Einzelabschluss
Kaufleute müssen Geschäftsvorfälle im Jahresabschluss darlegen
Jahresabschluss = Einzelabschluss
Konzern
Besondere Vorgaben zu Rechnungslegung rechtlich selbstständiger Unternehmen
Unmittelbarer oder mittelbarer Einfluss des Mutterunternehmens
Verbindung recht
Konzernrechnungslegung
Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen zu einer
wirtschaftlichen Einheit
Konzernabschluss
Konzernabschluss
Im Einklang mit den GoB (Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
Vermittlung eines tatsächlichen Bildes über Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
Besteht aus:
Konzernbilanz
Konzernerfolgsrechnung
Konzernanhang
Kapitalflussrechnung
Eigenkapitalspiegel
Verpflichtender Konzernlagebericht
Freiwillige Segmentberichterstattung
Anwenderkreis HGB/ IFRS
Konzernabschluss: IFRS
Einzelabschluss: HGB
-> Für Steuerbemessungszwecke
-> Verbot: Einzelabschluss nach IFRS
-> freiwilliger Einzelabschluss nach IFRS möglich
Einzelabschluss Konzernabschluss
Kapitalmarktorientiertes Verpflichtender Verpflichtender
Unternehmen HGB-Einzelabschluss IFRS-Konzernabschluss
zusätzlich freiwilliger
IFRS-Einzelabschluss für
Informationszwecke möglich
Nicht Verpflichtender Wahlrecht:
kapitalmarktorientiertes HGB-Einzelabschluss HGB- oder
Unternehmen zusätzlich freiwilliger IFRS-Konzernabschluss
IFRS-Einzelabschluss für
Informationszwecke möglich
2.2 Gewinnermittlung
Gewinn = wichtige Bemessungsgrundlage für Ertragssteuern:
Einkommenssteuer: Berechnung auf Einkünfte von natürlichen
Personen
Körperschaftssteuer: Berechnung auf Einkünfte von juristischen
Personen
Gewerbesteuer: Berechnung von Gewinn aus Gewerbebetrieben
Gewinnermittlung …
… nach Handelsrecht … nach Steuerrecht
Gegenüberstellung von Aufwendungen und In Form eines Betriebsvermögensvergleichs
Erträgen in der GuV des Jahresabschlusses Vergleich:
->Kapitalgesellschaften: Form ist Betriebsvermögen am Ende eines
vorgegeben Wirtschaftsjahres und
Betriebsvermögen am Anfang eines
Wirtschaftsjahres
-> Betriebsvermögen = Saldo von
Vermögen und Schulden (Veränderung des
EK)
, SB4, Kapitel 2 Rechtliche Grundlagen für den Jahresabschluss BUJ
Gewinnermittlung für Nichtkaufleute
Einnahmenüberschussrechnung
Gewinn = Saldo von Betriebseinnahmen und –ausgaben
Ausnahmen von der Buchführungspflicht
Jahresumsatzerlös: 600.000€
Jahresüberschuss aus Gewerbe- bzw. land- oder Forstwirtschaft: 60.000€
Kleine Einzelkaufleute
Wenn an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen die o.g. Grenzen nicht überschritten
werden:
Keine Buchführungspflicht
Keine Bilanzierungspflicht
Keine Pflicht zur Erstellung eines Inventars
Keine Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses
Neugegründete Unternehmen
Wenn die o.g. Grenzen am ersten Abschlussstichtag nach Neugründung nicht überschritten
sind
2.3 Vorschriften des HGB
Kaufmannseigenschaften
Kaufmann:
AG, GmbH, eG (in jedem Fall)
(kleinere) Gewerbebetreibende, die sich freiwillig ins Handelsregister
eintragen lassen
Jeder Kaufmann muss Bücherführen
Aufführung der Handelsgeschäfte & Vermögenslage
Nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung
Nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung
Kaufleute und Kapitalgesellschaftenn